Schreiben Nachlassgericht, benötige anwaltliche Beratung

Begonnen von HHanni, 02. März 2024, 02:10:29

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HHanni

Hallo liebe Community,

ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht (Nachlassgericht) mit schriftlichen Testament erhalten, dass mein Vater vor 5 Monaten gestorben ist.

Da ich seit der Scheidung meiner Eltern seit über 35 Jahren keinen Kontakt mehr zu meinem Vater hatte, kann ich seine wirtschaftliche Lage nicht einschätzen.

Ich weiß nur, dass er eine neue Frau (mit erwachsenem Kind aus ebenfalls vorheriger Ehe) geheiratet hat und mit der Frau bis zu seinem Tod auch zusammen gelebt hat.

Nun bin ich mit dem Schreiben des Nachlassgerichts und dem Testament völlig überfordert, weil ich nicht weiß was da alles auch an Kosten als Bürgergeld 
Empfänger mich zukommen könnten.

Ich habe nun gegoogelt wie verrückt aber ich verstehe die Gesetzeslage in Hamburg nicht welche Schritte ich dafür unternehmen muss, ob ich nun vorrangig zur ÖRA (öffentliche Rechtsauskunft) gehen oder beim Amtsgericht den Beratungschein beantragen muss oder direkt beim Anwalt gemacht werden kann. 🤔

Vielen Dank schon mal und LG

HHanni





Ottokar

Die Rechtslage ist bundesweit die Gleiche.
Lag dem Schreiben vom Nachlassgericht eine Vermögensauskunft/Nachlassverzeichnis bei?
Willst du das Erbe antreten, wenn es nicht überschuldet ist?
Hast du lt. Testament etwas Konkretes geerbt, oder wurdest du enterbt, sodass du nur pflichtteilsberechtigt bist?

Wenn du keine Vermögensauskunft erhalten hast und das Erbe nicht grundsätzlich ablehnst, solltest Du umgehend eine Vermögensauskunft anfordern. Dazu würde ich zuerst telefonisch beim Nachlassgericht anfragen, welches dich angeschrieben hat, ob dort ein Nachlassverzeichnis vorliegt. Wenn ja würde ich um unverzügliche Zusendung bitten. Falls dort kein Nachlassverzeichnis vorliegt, würde ich die Kontaktdaten der anderen Erben erfragen und dort per Einschreiben mit Fristsetzung von 2 Wochen (genaues Datum angeben) dieses einfordern.

Wenn das Erbe überschuldet ist, oder du es aus anderen Gründen nicht antreten willst (wobei du dann auch keine Vermögensauskunft benötigst), musst Du es innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall persönlich beim Nachlassgericht ausschlagen. Dazu kannst du das für deinen Wohnort zuständige Amtsgericht aufsuchen.
=> https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen-32411
=> https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/erbschaft/auskunftspflicht-erbe.html

Seit 01.07.2023 ist ein Erbe/Pflichtteil im SGB II Vermögen.
Sofern mit diesem Erbe/Pflichtteil dein Gesamtvermögen deinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt, hat das JC keinen Zugriff darauf und es besteht auch keine Mitteilungspflicht i.S.d. § 60 SGB I.
Das bedeutet auch, dass du ein solches Erbe folgenlos ausschlagen kannst.
Dazu musst du aber die Höhe deines Erbes/Pflichtteils feststellen und dazu benötigst du eine Vermögensauskunft/Nachlassverzeichnis.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


HHanni

In dem Schreiben des Nachlassgerichts lag ausser dem Testaments und der Eröffnungsniederschrift nichts weiter dabei.

In dem Testament in der Kategorie persönl. Verhältnisse werde ich namentlich als leibliches Kind des Vaters benannt sowie das leibliche Kind der Ehefrau, da es keine weiteren Kinder aus dieser Ehe gibt.

Nachfolgend steht eine Kategorie Erbeinsetzung -Verfügung für den Todesfall, betrifft die Eheleute und als alleinige Erbin wird das Kind der Ehefrau benannt sowie Ersatzerben.

Laut Testament wird ein Hausratvermächtnis des ges. Hausrats & Inventars, persönl. Gegenstände einschl. ein PKW an den überlebenden im Wege des Vorausvermächtnisses benannt, konkreteres steht dort nichts.

Deswegen möchte ich einen Anwalt drüber gucken lassen, ich werde da nicht ganz schlau draus.

Das ich auch beim Nachlassgericht wegen der Vermögensauskunft nachfragen kann ist ein guter Hinweis, demnach würde ich abwägen wollen, ob ich das Erbe dann antreten möchte oder nicht.

Eine Frage bleibt noch offen, die Kosten für die Beratung beim Anwalt!? 🙏🏻

Vielen lieben Dank für deine Antwort und den vielen Tipps! 👍



Kopfbahnhof

Zitat von: HHanni am 02. März 2024, 13:33:40Eine Frage bleibt noch offen, die Kosten für die Beratung beim Anwalt!?
Wozu möchtest du hier einen Anwalt nehmen?

Momentan braucht es doch gar keinen.

Ottokar

Die Kosten für die Beratung beim Anwalt musst du selbst zahlen.
Du kannst dich aber auch kostenlos beim Nachlassgericht beraten lassen.

Damit, dass das Kind der 2. Ehefrau als Alleinerbe bestimmt wurde, bist du imho nur noch Pflichtteilsberechtigt.
Als Pflichtteilsberechtigter haftest du nicht für die Schulden des Erbes.
D.h. du könntest bei den Erben das Nachlassverzeichnis fordern, um die Höhe des Pflichtteils feststellen zu können, und im Weiteren dann das Pflichtteil in Bargeld fordern, bzw. gleich beides zusammen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.