Nachfrage Umschulung, Abendgymnasium(Abitur-online) und Bürgergeldbezug

Begonnen von Mrbouvier, 03. März 2024, 18:27:25

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Mrbouvier

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe zur Zeit Teilhabe am Arbeitsleben(Rehabereich des Jobcenters), kann jetzt bald eine kaufmännische Ausbildung(Vollzeit, geschützte Ausbildung)machen, aber ich würde gerne parallel das Abendgymnasium(Abitur-online) besuchen. Der Lehrgang hat eine Präsenzzeit von 10 Stunden in der Woche, ab dem vierten Semester wäre der Bezug von Schülerbafög möglich. Wäre das rechtlich möglich? Es wäre halt Teilzeit neben der Umschulung(würde weiterhin Alg 2 bekommen). Ich habe auch gelesen das man bei einem Teilzeitstudium auch Alg 2 bekommt. Könnt ihr mir da euren Rat geben? Muss ich das dem Arbeitsamt melden, wenn ich das Abitur-online mache?

Danke für die Hilfe!

Ottokar

JC oder Arbeitsamt? Oder beides?
Abendgymnasium ist i.d.R. Freizeitvergnügen. Was du in deiner Freizeit machst, geht weder AfA noch JC etwas an.
Sobald die Ausbildung zum Bezug von Bafög berechtigt, muss geprüft werden, ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliegt. Außerdem dürfte man ab dann auch nicht mehr als Arbeitslos i.S.d. SGB III gelten. Genaueres dazu kann dir das Arbeitsamt sagen.
Bei Schülerbafög nach § 12 BAföG liegt lt. § 7 Abs. 6 SGB II kein Leistungsausschluss vor, das Ganze muss aber dem JC gemeldet werden, insbesondere da das Bafög als Einkommen zu berücksichtigen ist.
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Mrbouvier

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 19:10:35JC oder Arbeitsamt? Oder beides?
Abendgymnasium ist i.d.R. Freizeitvergnügen. Was du in deiner Freizeit machst, geht weder AfA noch JC etwas an.
Sobald die Ausbildung zum Bezug von Bafög berechtigt, muss geprüft werden, ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliegt. Außerdem dürfte man ab dann auch nicht mehr als Arbeitslos i.S.d. SGB III gelten. Genaueres dazu kann dir das Arbeitsamt sagen.
Bei Schülerbafög nach § 12 BAföG liegt lt. § 7 Abs. 6 SGB II kein Leistungsausschluss vor, das Ganze muss aber dem JC gemeldet werden, insbesondere da das Bafög als Einkommen zu berücksichtigen ist.


Die Rehaausbildung wäre über die Agentur für Arbeit, die Betreuung bzw. Leistungsbezug Alg 2.

Auch wenn ich dann in der Umschulung wäre? Danke für die Informationen.

Ottokar

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Mrbouvier

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 19:53:36Bekommst du nur Bürgergeld, oder auch Arbeitslosengeld?

Ich bekomme nur Bürgergeld,auch wenn ich die geschützte Umschulung mache.

Ottokar

Dann dürfte es keine Probleme geben.
Du solltest das Ganze trotzdem mit dem JC absprechen.
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Mrbouvier

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 20:01:46Dann dürfte es keine Probleme geben.
Du solltest das Ganze trotzdem mit dem JC absprechen.
Danke. Also ab dem August würde beides losgehen(habe nochmal geschaut, man kriegt ab dem vierten Semester Bafög, da bin ich ja noch in der Umschulung). Aufjedenfall dann dem Amt melden, wenn es soweit ist.

Mrbouvier

@Ottokar Wie verhält es sich, wenn ich gar keinen Anspruch mehr auf Schülerbafög habe(da die Förderungshöchstdauer erreicht wurde, war damals schon auf den zweiten Bildungsweg drauf). Ich habe jetzt meine Rehaausbildung genehmigt bekommen, daher möchte ich erstmal die AfA/Jobcenter raushalten, da es schon echt ein Akt war die Bewilligung für die geschützte Ausbildung zu bekommen.


Ottokar

Anspruch auf Bürgergeld besteht beim Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums nur, wenn
- Bafög gezahlt, oder
- wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen oder Überschreiten der Altersgrenze nicht gezahlt wird.
D.h. wenn wegen Überschreitung der Förderhöchstdauer Bafög abgelehnt wird, entfällt lt. § 7 Abs. 6 Nr. 2b Hs. 2 SGB II der Anspruch auf Bürgergeld.

Bei einer geschützten Ausbildung gelten aber noch andere Regelungen, sodass ich deine Frage nicht konkret beantworten kann.
Wenn es sich z.B. um eine Maßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX handelt, die mit dem Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX gefördert wird, wärst du nicht erwerbsfähig. Anspruch auf Bürgergeld bestände dann nur bei Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen anspruchsberechtigte Person.
Andernfalls bestände (solange keine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde) Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII. Aber auch dort besteht ein Leistungsausschluss bei einer dem Grunde nach mit Bafög förderfähigen Ausbildung (§ 22 SGB XII).
Jedoch wäre hier die geschützte Ausbildung vorrangig.
Da hier zwei Leistungsansprüche kollidieren, kann ich nicht vorhersagen, wie JC oder Sozialamt entscheiden würden.
Abgesehen davon halte ich es für wenig sinnvoll, zeitgleich zwei Ausbildungen zu absolvieren, wenn derart umfangreiche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt wurden, die zum Anspruch auf eine geschützte Ausbildung führen.
Der zusätzliche Besuch eines Abendgymnasiums würde da imho den Erfolg der geschützten Ausbildung gefährden.
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Mrbouvier

Zitat von: Ottokar am 24. März 2024, 10:51:04Anspruch auf Bürgergeld besteht beim Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums nur, wenn
- Bafög gezahlt, oder
- wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen oder Überschreiten der Altersgrenze nicht gezahlt wird.
D.h. wenn wegen Überschreitung der Förderhöchstdauer Bafög abgelehnt wird, entfällt lt. § 7 Abs. 6 Nr. 2b Hs. 2 SGB II der Anspruch auf Bürgergeld.

Bei einer geschützten Ausbildung gelten aber noch andere Regelungen, sodass ich deine Frage nicht konkret beantworten kann.
Wenn es sich z.B. um eine Maßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX handelt, die mit dem Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX gefördert wird, wärst du nicht erwerbsfähig. Anspruch auf Bürgergeld bestände dann nur bei Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen anspruchsberechtigte Person.
Andernfalls bestände (solange keine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde) Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII. Aber auch dort besteht ein Leistungsausschluss bei einer dem Grunde nach mit Bafög förderfähigen Ausbildung (§ 22 SGB XII).
Jedoch wäre hier die geschützte Ausbildung vorrangig.
Da hier zwei Leistungsansprüche kollidieren, kann ich nicht vorhersagen, wie JC oder Sozialamt entscheiden würden.
Abgesehen davon halte ich es für wenig sinnvoll, zeitgleich zwei Ausbildungen zu absolvieren, wenn derart umfangreiche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt wurden, die zum Anspruch auf eine geschützte Ausbildung führen.
Der zusätzliche Besuch eines Abendgymnasiums würde da imho den Erfolg der geschützten Ausbildung gefährden.

Ich danke dir für die umfangreiche Antwort, daher will ich meine Ausbildung etc. nicht riskieren, wenn es sich schon so kompliziert gestaltet.

Ottokar

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Mrbouvier

@Ottokar wie würde es sich in diesem Fall verhalten?
Wäre ein Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die staatlichen externen Abiturprüfungen. Daran gelten nochmal verschärfte Bedingungen für das Schülerbafög.
Wäre auch die letzte Option mit dem Abiturweg mit meiner Konstellation.

https://www.ils.de/studienfoerderung/bafoeg-fuer-schulabschluesse/

Baföghöchstgrenze wurde auf 45 angenommen, mit den genannten Kriterien bei mir, keinen Anspruch auf Bafög mehr, Reha-Umschulung und Alg 2.


Ottokar

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