Rentenzahlung Juni. letzte Bürgergeldzahlung April

Begonnen von kama, 08. März 2024, 13:58:47

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kama

Hallo ihr Lieben,
hatte ja schon einmal Eure Hilfe in Anspruch genommen zum Thema Krebserkrankung, nun mittlerweile ist es so das ich  Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ich 63) per 01.05.24 erhalte.
Da die Rentenzahlung erst Ende Mai erfolgt hab ich ein kleines finanzielles Problem, Bürgergeld wird mir das letzte Mal für April gezahlt.
Nun wurde ich auf die Fachliche Weisung zu §7 SGBII Seite 61 Abschnitt (11) hingewiesen.
Hier ein Auszug:

Da der Leistungsausschluss erst mit dem tatsächlichen Zufluss
der Rentenzahlung vorliegt, kann sich bei einer nicht
bedarfsdeckenden Rente für den Monat des Beginns der laufenden
Rentenzahlung noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
als Zuschuss für diesen Teilmonat ergeben. Dies gilt nur bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente vor Erreichen der
Altersgrenze des § 7a SGB II. Siehe hierzu FW zu § 9 SGB II,

Ich kann grad nicht ganz geradeaus Denken und frage Euch trifft das auf mich zu?

Soll ich gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen?

Danke


Fettnäpfchen

kama

Zitat von: kama am 08. März 2024, 13:58:47Ich kann grad nicht ganz geradeaus Denken und frage Euch trifft das auf mich zu?
Ist nicht so meine Materie.

Da ein Widerspruch wegen des Zuflussprinzips abgelehnt werden wird auch wenn andere § anderes aussagen würde ich an deiner Stelle gleich ein Überbrückungsdarlehen beim JC stellen.

Das geht auf jeden Fall schneller als erst zu widersprechen und dann ein Darlehen zu beantragen.

MfG FN
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kama

Dankeschön auch wenn es nicht deine Materie ist Fn. Wahrscheinlich muss ich das am Ende so machen, die MA dort werden ja ihre eigenen fachlichen Weisungen kennen.

LG

gloegg

Als Altersrentner sollte das Jobcenter ab Mai eigentlich nicht mehr zuständig sein, sondern das Sozialamt.
Beim Sozialamt kann ein Darlehen beantragt werden, dass im Anschluss auch nur teilweise zurückgezahlt werden muss...

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/37a.html

Ottokar

Bei einer vorgezogenen Altersrente greift lt. der in der Weisung der BA zu § 7 SGB II (RdNr 7.126, Absatz 11) vertretenen Rechtsauffassung der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II erst ab dem Tag, an dem die vorgezogene Altersrente tatsächlich zufließt. Bis zu diesem Tag besteht weiterhin Anspruch auf Bürgergeld.
Die Leistungseinstellung zum 30.04.2024 ist in deinem Fall danach also rechtswidrig, die Leistung darf erst zum 30.05.2024 eingestellt werden, weil die vorgezogene Altersrente erstmals am 31.05.2024 zufließt.
Da der vom JC festgestellte Leistungsausschluss für das Sozialamt bindend ist, besteht alternativ ab 01.05.2024 Anspruch auf Leistungen des 3. Kap. SGB XII (Sozialhilfe), wenn die Rente nicht bedarfsdeckend ist. Da die erstmals am 31.05.2024 zufließende Rente dabei im Mai als Einkommen mindernd berücksichtigt würde, wäre zur Überbrückung der Deckungslücke vom 01.05. bis zur ersten Rentenzahlung zusätzlich ein Darlehen zu beantragen.
Sollte die Rente bedarfsdeckend sein, kommt zur Überbrückung der Deckungslücke vom 01.05. bis zur ersten Rentenzahlung eine Beihilfe/Darlehen nach § 67 oder § 73 SGB XII in Frage.

Ich würde hier in jedem Fall Widerspruch einlegen, auch wenn du ergänzende Sozialhilfe oder Beihilfe/Darlehen nach § 67 oder § 73 SGB XII beantragst.
Sollte der Widerspruch - oder eine nachfolgende Klage - erfolgreich sein, würdest du für den Zeitraum 01. - 30.05.2024 Bürgergeld ohne Anrechnung der Rente erhalten. Das Sozialamt würde dann die an dich gezahlte Sozialhilfe einschl. Darlehen mit diesem Bürgergreld aufrechnen, sodass du das Darlehen nicht zusätzlich aus der Sozialhilfe zurückzahlen musst.
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kama

Das hat mir das JC mitgeteilt: ......die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch - SGB II werden ab 01.05.2024 ganz aufgehoben.
Grund für die Aufhebung der Entscheidung:
Rente wegen Alters oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer eine Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistungen oder
ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Sie erhalten ab dem 01.05.2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Diese Entscheidung beruht auf § 40 Absatz 1 und 2 SGB II und § 330 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 7 Absatz 4
SGB II

LG

kama

Könnt ihr mir die Paragraphen näher erläutern bevor ich in den Widerspruch gehe?

Danke für jede Hilfe

LG

Ottokar

Welche §§? Und wie wäre es, wenn du diese sebst nachliest und fragst, wenn du etwas nicht verstanden hast?
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kama

Wow Ottokar, vielen Dank für diesen Tipp. Ich hatte mich auf meinen Post vom 10.03. bezogen. Aber Danke trotzdem fürs antworten.

Ottokar

#9
Das JC macht hier eine total sinnlose Aufzählung aller möglicherweise in Frage kommenden §§ ohne diese näher zu spezifizieren. Um alles was da drin steht zu erklären, müsste ich etwa 10 DIN A 4 Seite schreiben ("Wow"), was ich sicher nicht tun werde.

Von dem ganzen §-Wust, sind lediglich zutreffend:
- § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II regelt die Anwendbarkeit des SGB 10, (dieser Verweis ist überflüssig),
- § 48 SGB X, regelt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft,
- § 330 Abs. 3 SGB III ist eine lex specialis zu § 48 SGB X und regelt, dass VA mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben sind, wobei hier die Aufhebung ohnehin mit Wirkung für die Zukunft stattfindet, was § 330 Abs. 3 SGB III imho obsolet macht,
- § 7 Abs. 4 SGB II, regelt den Leistungsausschluss u.a. bei Bezug einer Rente wegen Alters.

Nicht zutreffend sind hier:
- § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ist eine lex specialis zu § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 S. 3 bis 5 SGB II regeln eine Geringfügigkeitsgrenze von 50€ bei der rückwirkenden Aufhebung von VA nach §§ 45,47,48,50 SGB X, beides ist hier nicht einschlägig.
- § 40 Abs. 2 SGB II regelt die Anwendbarkeit von verschiedenen Vorschriften des SGB III, die bis auf den o.g. § 330 Abs. 3 SGB III hier alle nicht einschlägig sind.

Man könnte auch sagen, dass die Begründung
Zitat von: kama am 10. März 2024, 16:20:37die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II werden ab 01.05.2024 ganz aufgehoben. Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Rente wegen Alters oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer eine Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Sie erhalten ab dem 01.05.2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
genau das aussagt, was in den zutreffend genannten §§ (§ 48 SGB X, § 7 Abs. 4 SGB II) geregelt wird.
Das die zur Begründung zutrefffenden §§ genannt werden, sollte im Übrigen immer so sein.
Das hier mehr §§ genannt wurden als erforderlich und auch solche die nicht zutreffen oder unzureichend konkretisiert wurden, ist unschädlich.
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kama