JC möchte Unterhaltsanspruch ermitteln (beide Alleinerziehend)

Begonnen von Mishu, 10. März 2024, 16:41:29

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Ottokar

Zitat von: Mishu am 12. März 2024, 08:14:412022 gab es eine Überprüfung
Und da seit ihr nicht auf die Idee gekommen, das Unterhaltsrechtliche mal zu regeln und aktuell zu halten?
Nicht nur das Kind bei deinem Ex hat Anspruch auf Unterhalt von dir, das Kind bei dir hat Anspruch auf Unterhalt vom Ex.
Wenn beide Ex-Partner in etwa gleich viel verdienen, rechnet sich die wechselseitige Unterhaltspflicht auf. Ansonsten wäre vom besser verdienenden Ex-Partner nur der Differenzbetrag zu zahlen.

Leider hast du meine Frage nicht beantwortet, ob das JC in dem Schreiben erklärt, dass lt. § 33 SGB II der Unterhaltsanspruch zusammen mit dem Auskunftsanspruch auf das JC übergangen ist. Nur dann besteht ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs.1 SGB II i.V.m. § 1613 BGB. Ohne diese Information ist die Forderung formal unzureichend begründet.
Ist die Forderung hingegen begründet, kann das JC diese durchsetzen, indem es unter Fristsetzung ein Zwangsgeld androht und dieses vollstreckt, wenn die Auskunft ausbleibt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: Mishu am 12. März 2024, 08:14:41Damals reichte mein Verdienst aber nicht aus, um Unterhalt für mein anderes Kind zu bezahlen.
siehst du da kannst du dann gleich wieder einen Antrag stellen.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Mishu

Zitat von: Ottokar am 12. März 2024, 11:06:14Leider hast du meine Frage nicht beantwortet, ob das JC in dem Schreiben erklärt, dass lt. § 33 SGB II der Unterhaltsanspruch zusammen mit dem Auskunftsanspruch auf das JC übergangen ist. Nur dann besteht ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs.1 SGB II i.V.m. § 1613 BGB. Ohne diese Information ist die Forderung formal unzureichend begründet.

Hey Ottokar,

in dem Schreiben findet sich solch ein § , wie du ihn nennst nicht!
Alle Nennenswerte § hatte ich bereits in der vorigen Antwort zitiert.

Zitat von: Ottokar am 12. März 2024, 11:06:14Ist die Forderung hingegen begründet, kann das JC diese durchsetzen, indem es unter Fristsetzung ein Zwangsgeld androht und dieses vollstreckt, wenn die Auskunft ausbleibt.

Also könnte/sollte ich ein Schreiben fertig machen und dies Begründen, würde ich am liebsten tun. Im Endeffekt kann ja nur ein Schreiben zurückkommen, wo ich nochmals belehrt werde, oder?


Zitat von: Rotti am 12. März 2024, 20:28:09siehst du da kannst du dann gleich wieder einen Antrag stellen.
Nein! Denn seit März 2023 bin ich dort in Teilzeit und verdiene mittlerweile mehr, sprich soviel, dass ich keine Leistungen vom JC benötige.


Ottokar

Du kannst das JC anschreiben und mitteilen, dass eine Auskunft von dir erst erfolgt, wenn das JC den Anspruchsübergang nach § 33 SGB II angezeigt hat, was bislang nicht passiert ist.
Das wird dir etwas Zeit verschaffen, aber nicht das zugrunde liegende unterhaltsrechtliche Probem lösen. Bei dessen Lösung kann dich dein Jugendamt beraten und unterstützen.
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