vermutlich angehendes Erbe

Begonnen von Matzeman, 16. März 2024, 18:07:18

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Fettnäpfchen

Knipex79

Jetzt weiß ich was damit
Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 14:10:14Mal ne Annahme-
gemeint war.
Dann passt es doch zum Thema.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Matzeman

Zitat von: Sensoriker am 17. März 2024, 13:49:09
Zitat von: Knipex79 am 17. März 2024, 13:22:27Und vorallen sofort zum JC alles melden- damit es nicht noch schlimmer wird.
Nicht so schnell. Ich habe mich da vertan. Lese nochmal was Ottokar schrieb. Bzw was er noch zu meinen beiden Fragen schreibt.

Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Ein Erbe ist seit dem 01.07.2023 Vermögen!
Zitat von: Ottokar am 17. März 2024, 12:38:38Wenn das Gesamtvermögen (eigenes Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalles zzgl. Erbe) den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt, ist eine Nichtmeldung des Erbes an das JC rechtlich unschädlich, da keine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist. Wenn unter dem Strich nichts übrig bleibt, oder sogar ein Minus herauskommt, wurde i.S.d. SGB II nichts geerbt.

Ich fasse mal zusammen.  Die Beerdigung mit allem was dazu gehört  und Versicherungen für das Haus haben die 8000 € schnell verputzt, so das meine Geschwister aus eigener Tasche 2.500 -euro zugelegt haben.   Also da ist nicht ein Cent geflossen ;  es gibt da auch keine aufstellung etc.  Das Haus wurde komplett entrümpelt und dann kam erstmal der große Wasserschaden.   Das Grundstück gehört uns nicht (Erbpacht) .
Nun ist ja erst in den letzten Tagen die Eintragung in das Grundbuch gemacht worden, vorher kann keiner
verkaufen .   Der Makler schätzt 40-50.000 pro Person.
Nun muß es aber erstmal fotografiert und online gestellt werden .  Zur Zeit gibt es gar keine Anfragen
zum Haus an uns persönlich. Und der Nakler braucht noch eine Weile.  Zudem ist der Zeitpunkt leider
gerade schlechter geworden hier im Lande. 

Alles, was für die Leistung erheblich ist und somit ja auch eine Veränderung der Leistungen birgt
ist für das JC interessant.   Nur durch eine Schätzung wird ja wohl keine Anrechnung erfolgen ? 
Ohne Geld kein Leben ))    Schonvermögen habe ich schon lange nicht mehr .

Das sind alle Infos die es gibt.   OK. Habe das nicht gemeldet weil die 8000 ja extra für die Beerdigung
und Kosten gespart wurde und gleich ausgegeben wurde.  Habe ich damit die Leistung beeinflusst ?  nein

Gerne könnt ihr mir hierzu eure Meinung sagen ; so in der Weise werde ich das dann wohl kurzfristig
losschicken an das JC.  Die Eintragung ist ja jetzt erst aktuell.    Okay so ?? 
danke an alle Mitwirkenden



schnell

Fettnäpfchen

Matzeman

Zitat von: Matzeman am 18. März 2024, 16:47:43Gerne könnt ihr mir hierzu eure Meinung sagen ; so in der Weise werde ich das dann wohl kurzfristig losschicken an das JC. Die Eintragung ist ja jetzt erst aktuell. Okay so ??
Kannst du machen. Also den Todesfall melden und sonst nichts.

Solange kein Kapital fließt darf das JC auch nichts anrechnen oder einstellen.

MfG FN
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Ottokar

§ 12 SGB II: Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen.
Ohne Kaufinteressenten keine Verwertung.
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Knipex79

>> Kannst du machen. Also den Todesfall melden und sonst nichts.

Glaubt jemand wirklich ersthaft der JC Mitarbeiter würde hier nicht genau nachfragen?
Sterben und Erben gehört nunmal zusammen.

Zu den 8000€ würde ich schätzen das das Amt ca. 3000€ (vieleicht etwas mehr) für die Beerdigung aktzepiert. Der Rest schätze ist Teil der Erbmasse!
Ob was am Haus gemacht und die laufenden Kosten ist egal. Das hat die Erbengemeinschaft als laufende Kosten zu tragen.  das ist ja nun Vermögen und das kostet und will gepflegt werden.

Ich denke das JC will es wenn Sie es erfährt genau wissen! da klingen bei denen die Alarmglocken....

Könnte ja auch ein schönes Auto da gewesen sein was der neue Erbe nun auf sich zugelassen hat.
usw...




Ottokar

Verwertbar ist es frühestens nach Abschluss der Erbauseinandersetzung und wenn innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine Verwertung warscheinlich ist (BSG).

Das JC muss den Lebensunterhalt sicherstellen, bis das Vermögen zur Lebenssicherung verfügbar ist. D.h. hier: bis das Haus verkauft und der Verkaufserlös ausgezahlt wurde.
Erst dann ist überhaupt feststellbar, ob das Gesamtvermögen den Gesamtvermögensfreibetrag übersteigt und um welchen Betrag.
Erst ab dann kann das Vermögen zur Lebenssicherung eingesetzt werden, wobei der Leistungsanspruch so lange entfällt, wie ungeschütztes Vermögen vorhanden ist.
In diesem Zeitraum sind auch Vermögensdispositionen zulässig, d.h. man darf Schulden abbezahlen, Hausrat anschaffen Auto kaufen, Urlaub machen. Geld in eine geschützte Atersvorsorge einzahlen.
Man muss auch nicht auf Sozialhilfeniveau leben, zulässig sind neben Miete und Krankenversicherung monatliche Ausgaben i.H. des 2fachen des Eckregelsatzes.
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Knipex79

Hier ging es im wesetlichen darum ob das Erbe dem JC gemeldet werden muss.....

Dazu:

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld

Wenn Sie eine Erbschaft erhalten und Bürgergeld-Leistungen beziehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie diese Erbschaft dem Jobcenter umgehend melden. Diese Pflicht wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben.

Wenn Sie es versäumen, eine Erbschaft anzuzeigen, und das Jobcenter erfährt davon auf anderem Wege, kann die Sozialbehörde unter bestimmten Umständen die Genehmigung zur Einsichtnahme in die Nachlassakten beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies kann erhebliche Unannehmlichkeiten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Versäumnis, die Erbschaft dem Jobcenter zu melden, stellt eine strafbare Handlung dar und kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. In einigen Fällen könnte der Leistungsträger sogar eine Strafanzeige wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches in Betracht ziehen.

========================================================
Das JC interessiert sich für die Erbmasse die beim Eintritt des Erbfalles vorlag.



Ottokar

#22
In diesem Artikel wird in imho unverantwortlicher Weise Vermögen mit Einkommen vermischt und sehr viele - imho zu viele - Aussagen getroffen, die nachweislich unzutreffend sind.


Hier ein paar Richtigstellungen dazu.

Vor dem 01.07.2023 konnte man die Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen nicht verhindern, indem man sich abmeldete, da eine solche Abmeldung lt. § 46 Abs. 2 SGB I in einem solchen Fall nichtig ist.

In § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist keineswegs ausdrücklich vorgeschrieben, dass man eine Erbschaft zu melden hat.
Lt. Gesetz sind lediglich solche Änderungen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sofern also eine Erbschaft nicht dazu führt, dass das Gesamtvermögen den Gesamtvermögensfreibetrag übersteigt, besteht schon dem Wortlaut nach keine Mitteilungspflicht.

Die mehrfachen Verweise auf das Zuflussprinzip berücksichtigen nicht, dass seit 01.07.2023 ein Erbe zwar im Zuflussmonat als Einkommen gilt, dort aber lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen ist, woraus folgt, dass es im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Das Zuflussprinzip gilt also ab dem Folgemonat nicht mehr. Es kommt somit gerade nicht darauf an, wann das Erbe tatsächlich zufließt, da ab dem Folgemonat die Regelungen zur Vermögensberücksichtigung greifen und nicht mehr die zur Einkommensanrechnung.

Das eine Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug jederzeit möglich ist, ist nachweislich falsch.
Eine Abmeldung ist lt. § 46 Abs. 2 SGB I u.a. dann nichtig, d.h. nicht möglich, wenn damit Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen umgangen werden sollen.
Genau so wenig kann man den Bürgergeld-Bezug kündigen, eine derartige Vorschrift (Kündigungsrecht) existiert nicht.

Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ein Bußgeld gefordert werden kann, dessen Höhe sich am entstandenen Schaden bemisst, hängt davon ab, ob es überhaupt einen Schaden gab.
Ohne Schaden kein Bußgeld.



Um zum eigentlichen Thema zurückzukommen:

Eine Erbschaft ist im Monat des Erbfalles Einkommen, auf den tatsächlichen Zufluss kommt es dabei nicht an, so auch die Rechtsprechung des BSG.
(Pflichtteile und Vermächtnisse sind hingegen erst im Monat des tatsächlichen Zuflusses Einkommen, was hier aber nicht relevant ist.)
Lt. BSG ist der tatsächlichen Zufluss bei Erbschaften erst dafür maßgeblich, ab wann dieses Einkommen tatsächlich bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann. Diese Betrachtung entfällt jedoch, da § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II seit 01.07.2023 regelt, dass die Erbschaft im Monat des Erbfalles nicht als Einkommen zu brücksichtigen ist, woraus in Anwendung der monatsweisen Betrachtung von Einkommen und wann dieses zu Vermögen wird folgt - ohne das dies separat geregelt wurde oder werden muss - dass die Erbschaft ab dem Folgemonat zum Vermögen zählt (vgl. Weisung der BA 12.3).

Ab dem Folgemonat sind somit die Regelungen zur Berücksichtung von Vermögen anzuwenden.
Da lt. § 12 Abs. 1 SGB II nur das Vermögen zu berücksichtigen ist, welches auch verwertbar ist, darf auch eine Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt als Vermögen berücksichtigt werden, an dem sie für den Erben verwertbar ist.
Ist nicht geschütztes Vermögen verwertbar, kann das JC ab dann die Leistung als Darlehen erbringen: § 24 Abs. 5 SGB II. Lt. Rechtsprechung des BSG ist dabei maßgeblich, ob für die (verbleibende) Dauer des Bewilligungszeitraumes absehbar ist, ob ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen gezogen werden kann, oder nicht.
Erbringt das JC aufgrund einer positiven Verwertungsannahme die Leistung als Darlehen und erfolgt im Bewilligungszeitraum keine Verwertung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Leistungsberechtigten liegen, ist das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln, so das BSG.

Im Übrigen ergibt sich zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalles und dessen Nichtberücksichtigung als Einkommen sowie dem folgenden Monatsersten, ab dem es als Vermögen zu berücksichtigen ist, eine zeitlichen Lücke, die legal dazu genutzt werden kann, Vermögensdispositionen zu treffen, um die Vermögensfreibeträge optimal ausnutzen zu können. Eine solche Vermögensdisposition ist lt. BSG ausdrücklich zulässig.
Nicht zulässig ist hingegen eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I, um die Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung ungeschützten Vermögens zu umgehen.
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