Einmaliger Heizkostenzuschuss bei Gas

Begonnen von MAC517, 19. März 2024, 20:02:04

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MAC517

Hallo,

ein Bekannter bekommt Erwerbsminderungsrente und zusätzlich Wohngeld.
Zusätzlich 1x im Jahr Heizkostenbeihilfe zum Heizölkauf.

Er hat jetzt die Möglichkeit umzuziehen, allerdings verlangt der Vermieter die Heizkosten 1 Jahr im voraus für eine Gasheizung. Gibt es die einmalige Heizkostenbeihilfe nur bei Selbsttanken von Heizöl, Lieferung von Holz usw. oder auch in diesem Fall?


Danke für eure Hilfe

Rotti

Zitat von: MAC517 am 19. März 2024, 20:02:04Er hat jetzt die Möglichkeit umzuziehen, allerdings verlangt der Vermieter die Heizkosten 1 Jahr im voraus für eine Gasheizung. Gibt es die einmalige Heizkostenbeihilfe nur bei Selbsttanken von Heizöl, Lieferung von Holz usw. oder auch in diesem Fall?

wohl nur wenn er seinen eigenen Flüssiggastank z.b.im Außenbereich hat.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

TripleH

Zitat von: MAC517 am 19. März 2024, 20:02:04allerdings verlangt der Vermieter die Heizkosten 1 Jahr im voraus für eine Gasheizung.

Auf welche Rechtsgrundlage hin?

MAC517

Zitat von: TripleH am 19. März 2024, 21:38:17Auf welche Rechtsgrundlage hin?

Entweder er macht es oder er bekommt die Wohnung nicht.

Ich denke es ist Verhandlungssache, gibt es eine Rechtsgrundlage die es verbietet?

Es gibt Gaslieferverträge wo man im voraus zahlt, warum soll der Vermieter es nicht so weitergeben. So wie ich es verstanden habe hat der Vermieter bei seinen letzten Mietern einige Monate keine Heizkosten bekommen und will jetzt Vorauszahlung.

TripleH

Zitat von: MAC517 am 20. März 2024, 01:32:24Ich denke es ist Verhandlungssache, gibt es eine Rechtsgrundlage die es verbietet?

Was heißt verbieten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings steht dort, wo es einen Richter gibt, §  556 Abs. 2 Satz 2 BGB dem wohl entgegen. Es geht ja nunmal nicht um Einmalbrennstoffe, der Vermieter wird ja auch monatlich an den Versorger zahlen.

Ich fürchte, dass, das Sozialamt da nicht mitspielt.





MAC517

Zitat von: TripleH am 20. März 2024, 17:42:56§  556 Abs. 2 Satz 2 BGB dem wohl entgegen.
was meinst du genau? Da steht nicht das Vorauszahlungen monatlich gezahlt werden müssen, oder?


Er nimmt die Wohnung nicht, der Vermieter war auch bei anderen Themen "besonders"
Aber einige Dinge interessieren mich.
Wenn der Mieter z.B. 1x jährlich Heizöl tankt, zahlt das Sozialamt. Wenn der Vermieter 1x im Jahr tankt darf es nur monatlich abgerechnet werden?

Ottokar

Zitat von: MAC517 am 21. März 2024, 19:55:21Wenn der Vermieter 1x im Jahr tankt darf es nur monatlich abgerechnet werden?
Das kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.
Der Mieter schuldet dem Vermieter nur die Betriebskosten, die tatsächlich angefallen sind. Dazu muss der Vermieter dem Mieter nachweisen, welche Kosten entstanden sind. Der Vermieter muss also regelmäßig in Vorkasse gehen, bevor der die Kosten an den Mieter weiterberechnen kann. Um den Vermieter dabei zu entlasten, kann er lt. § 556 Abs. 2 BGB angemessene Vorauszahlungen vom Mieter verlangen.
Da § 556 Abs. 2 BGB nicht auf monatliche Zahlweise abstellt, ist es vertraglich sicher möglich, auch eine Heizkostenvorauszahlung als Einmalzahlung nach Betankung eines Vorratstanks zu vereinbaren.
Das anlasslose Verlangen von ins Blaue geschätzten Heizkosten für ein Jahr im Voraus halte ich jedoch für absolut rechtswidrig. Das entspräche dem Verlangen einer separaten Kaution für zukünftig entstehende Heizkosten und so etwas kennt das BGB nicht. Vielmehr deckt die nach § 551 BGB vereinbarte Mietsicherheit (Kaution) auch dieses Kostenrisiko ab.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


MAC517

Zitat von: Ottokar am 22. März 2024, 11:57:54Das kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde.

Es wurde nichts vereinbart, es ging darum ob das Sozialamt die Heizkosten übernehmen muss wenn er den Mietvertrag unterschreibt.

Zitat von: Ottokar am 22. März 2024, 11:57:54Das anlasslose Verlangen von ins Blaue geschätzten Heizkosten für ein Jahr im Voraus halte ich jedoch für absolut rechtswidrig.
Da kennst du dich besser aus, aber jede Heizkostenvorauszahlung wäre dann ins Blau geschätzt weil sie sich auf Werte des letzten Jahres beziehen.


Was mir bei dem Thema aufgefallen ist. Mein Bekannter bekommt Heizkostenbeihilfe im Monat der Bedürftigkeit, bekommt aber sooo viel Erwerbsminderungsrente + Wohngeld das er letztes Mal 130€ Eigenanteil zahlen musste.
Das heißt wenn er monatlich Heizkosten bezahlen würde bekommt es nichts.
Damit wäre jeder der monatlich seine Gasrechnung bezahlt gegenüber jemandem der einmal im Jahr tankt benachteiligt, habe ich das richtig verstanden?

Ottokar

Zitat von: MAC517 am 25. März 2024, 00:38:44aber jede Heizkostenvorauszahlung wäre dann ins Blau geschätzt weil sie sich auf Werte des letzten Jahres beziehen.
Wie das bei Neueinzug gehen soll, wäre erklärungsbedürftig.

Zitat von: MAC517 am 25. März 2024, 00:38:44Damit wäre jeder der monatlich seine Gasrechnung bezahlt gegenüber jemandem der einmal im Jahr tankt benachteiligt, habe ich das richtig verstanden?
Wenn man wegen einer Betriebskostennachzahlung oder einmaligen Heizkostenzahlung im Fälligkeitsmonat bedürftig wird, "kann" das Sozialamt dabei das Einkommen der Folgemonate berücksichtigen, welches über dem Bedarf liegt, wenn dies zumutbar ist, "muss" es aber nicht.
Wie das Sozialamt hier verfahren ist, kann man ohne Kenntnis der genauen Einkommens- und Bedarfshöhe sowie der Berechnung dieses einmaligen Anspruches nicht beantworten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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MAC517

Zitat von: Ottokar am 25. März 2024, 11:49:05Wie das bei Neueinzug gehen soll, wäre erklärungsbedürftig
Ich kenne es so das die Daten des Vormieters genommen werden. Ich meinte das es genauso ins Blaue geschätzt wäre jeden Monat 100€ zu zahlen wie einmalig 1200 im voraus. Was wirklich verbraucht wurde wird durch die Nebenkostenabrechnung nach einem Jahr ausgeglichen.

Zitat von: Ottokar am 25. März 2024, 11:49:05Wenn man wegen einer Betriebskostennachzahlung oder einmaligen Heizkostenzahlung im Fälligkeitsmonat bedürftig wird, "kann" das Sozialamt dabei das Einkommen der Folgemonate berücksichtigen,

Danke, das ist mir neu, ich dachte es wäre immer nur der Monat der Bedürftigkeit ist das bei SGBII und SGBXII anders geregelt?

Zitat von: Ottokar am 25. März 2024, 11:49:05Wie das Sozialamt hier verfahren ist, kann man ohne Kenntnis der genauen Einkommens- und Bedarfshöhe sowie der Berechnung dieses einmaligen Anspruches nicht beantworten.
Die Heizkostenbeihilfe war immer ok berechnet, es wurde nur die Werte des Monats der Antragstellung gerechnet. Das ergab einen Eigenanteil von 130€. Ca.1100€ wurden vom Sozialamt übernommen.
Wenn es jetzt monatlich Heizkosten zahlt hätte er jeden Monat 130€ Eigenanteil und würde nichts bekommen. So kann er sich wahrscheinlich nur ein Wohnung leisten die mit Heizöl geheizt wird.

Ottokar

Zitat von: MAC517 am 26. März 2024, 19:24:59Danke, das ist mir neu, ich dachte es wäre immer nur der Monat der Bedürftigkeit ist das bei SGBII und SGBXII anders geregelt?
Im SGB II gibt es eine solche Regelung nur in § 24 Abs. 3 SGB II bei Erstausstattungen.
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