Mutter erhält Pflegegeld - Was soll ich dem Jobcenter mitteilen?

Begonnen von Ducky, 21. März 2024, 17:47:18

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Ducky

Hallo,


letzte Woche war der Medizinische Dienst da um eine Begutachtung eines Pflegegrads bei meiner Mutter festzustellen. Demenz oder Vergesslichkeit durch stummen Schlaganfall.

Laut dieser Feststellung hat Sie Pflegegrad 2 und bekommt laut dem Schreiben, seit dem 16.Februar 2024 332€ monatlich. Aber es wurden bereits 486,93€ an ihr Konto überwiesen.


Ich wurde als Pflegeperson eingetragen. Uebrigends bin ich noch berufstätig und habe derzeit mit dem Jobcenter oder Agentur für Arbeit nichts zu tun. Achso ja und wir wohnen zusammen.

Dazu habe ich jetzt mal ein paar Fragen:

1. Meine Mutter ist noch beim Jobcenter gemeldet. Ich denke aber mal das Sozialamt wäre jetzt für Sie zuständig. Ich meine mit dieser Vergesslichkeit oder Demenz kann doch keiner noch arbeiten gehen.
Wer klärt jetzt also die Erwerbsfähigkeit meiner Mutter?
Kann das ein Neurologe oder auch der Medizinische Dienst feststellen?
(Habe noch einen Überweisungsschein für einen Neurologen)
Wir bzw. ich kam leider noch nicht dazu, da ich in letzter Zeit selber öfter krank war und ich auch öfter mal Frei nehmen musste um Sie jedes mal irgendwo hinzubringen oder selber Termine bei Rechtsanwälten oder der Uniklinik hatte.



2. Muss ich dem Jobcenter jetzt irgendwas mitteilen?


3. Wer erhält jetzt das Pflegegeld? Ich meine ich wurde zurecht als Pflegeperson eingetragen, aber ich denke mal das Jobcenter oder auch zukünftig das Sozialamt werden das Geld bestimmt irgendwie anrechnen. (Wie gesagt meine Mutter ist noch beim Jobcenter. Ich habe den Behörden noch nichts zutun)

4. Was muss ich dem Sozialamt mitteilen?










Birgit63

Das Pflegegeld erhält deine Mutter. Es wird ihr auch nicht angerechnet. Du bist als Pflegeperson eingetragen. Mehr erstmal nicht. Das JC müsste den medizinischen Dienst beauftragen (nicht zu verwechseln mit dem MD der Krankenkasse), deine Mutter zu begutachten, ob sie noch erwerbsfähig ist oder an das Grundsicherungsamt verwiesen wird.

Sophiagirl

Moin,

Und bei pg2 was es demnach ist bist du nur noch Teilzeit vermittelbar.

Mitteilen muss man es aber es wird nicht angerechnet.

Und allein der Pflegegrad macht es nicht aus dass das Sozialamt Zuständig ist.

Im allgemeinen haben die da immer eine sehr starke andere Auffassung drüber

Liebe Grüße

Ducky

Zitat von: Birgit63 am 22. März 2024, 07:48:17Das Pflegegeld erhält deine Mutter. Es wird ihr auch nicht angerechnet. Du bist als Pflegeperson eingetragen. Mehr erstmal nicht. Das JC müsste den medizinischen Dienst beauftragen (nicht zu verwechseln mit dem MD der Krankenkasse), deine Mutter zu begutachten, ob sie noch erwerbsfähig ist oder an das Grundsicherungsamt verwiesen wird.

Achso ok. Könntet ihr mir bitte vielleicht noch den Paragraphen dazu geben?
Wollte das im Schreiben hinzufügen, wenn ich das JC darüber informiere.

Kann ich im Schreiben noch darum bitten das der medizinische Dienst persönlich vorbei kommen kann, da meine Mutter beim gehen auch schwindelig wird und sich öfter irgendwo abstützen muss.

Ansonsten werde ich Sie wohl mithilfe von Uber begleiten. 

Sheherazade

Zitat von: Sophiagirl am 22. März 2024, 08:07:42Und bei pg2 was es demnach ist bist du nur noch Teilzeit vermittelbar.

Es geht nicht um den TE (der ist berufstätig und kein Leistungsbezieher), nur um seine Mutter.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Es geht offensichtlich um beide.

zu 1. und 2.
Lass dir von deiner Mutter eine Vertretungsvollmacht für Behörden ausstellen.
Teile dem JC als Bevollmächtigter schriftlich mit, dass deine Mutter einen Schlaganfall hatte, Pflegegrad 2 festgestellt wurde und sie sich allein nicht mehr sicher bewegen kann.
Eine Kopie der Vertretungsvollmacht legst du dem Schreiben bei.

zu 3.
Anspruchsinhaber des Pflegegeldes ist immer die pflegebedürftige Person.
Was diese mit dem Pflegegeld macht, geht niemanden etwas an.
Pflegegeld ist lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II bei deiner Mutter nicht als Enkommen zu berücksichtigen.
Sofern deine Mutter das Pflegegeld ganz oder Teilweise an dich weitergibt und du ebenfalls Leistungen vom JC erhälst, ist es lt. § 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung bei dir nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

zu 4.
Aktuell gar nichts.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

TE erwähnt mehrfach im Eingangsbeitrag, dass er weder mit dem Jobcenter noch mit dem Sozialamt was zu tun hat, also berufstätig ist und keine Leistungen bezieht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Das kann sich aber ändern und sicher ist der TE nicht böse, wenn er weis, was dann auf ihn zukommt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ducky

Zitat von: Ottokar am 22. März 2024, 12:34:46Es geht offensichtlich um beide.

zu 1. und 2.
Lass dir von deiner Mutter eine Vertretungsvollmacht für Behörden ausstellen.
Teile dem JC als Bevollmächtigter schriftlich mit, dass deine Mutter einen Schlaganfall hatte, Pflegegrad 2 festgestellt wurde und sie sich allein nicht mehr sicher bewegen kann.
Eine Kopie der Vertretungsvollmacht legst du dem Schreiben bei.

zu 3.
Anspruchsinhaber des Pflegegeldes ist immer die pflegebedürftige Person.
Was diese mit dem Pflegegeld macht, geht niemanden etwas an.
Pflegegeld ist lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II bei deiner Mutter nicht als Enkommen zu berücksichtigen.
Sofern deine Mutter das Pflegegeld ganz oder Teilweise an dich weitergibt und du ebenfalls Leistungen vom JC erhälst, ist es lt. § 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung bei dir nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


Ok das ist gut dass das nicht angerechnet wird.
Und danke für den Paragraphen.

Aber jetzt rein theoretisch, wenn ich jetzt auf einmal doch Bürgergeld oder ALG 1 beziehen sollte und mich ja als Pflegepersonal weiterhin um Sie kümmere, würde ich dann automatisch mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sollte sie theoretisch nach einschätzen des medizinischen Dienstes immer noch erwerbsfähig sein?

Sheherazade

Zitat von: Ducky am 22. März 2024, 14:07:49Aber jetzt rein theoretisch, wenn ich jetzt auf einmal doch Bürgergeld oder ALG 1 beziehen sollte und mich ja als Pflegepersonal weiterhin um Sie kümmere, würde ich dann automatisch mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sollte sie theoretisch nach einschätzen des medizinischen Dienstes immer noch erwerbsfähig sein?

Ich gehe davon aus, dass du über 25 Jahre alt bist, dann Nein, du bildest dann keine Bedarfsgemeinschaft mit deiner Mutter.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Die Pflegetätigkeit ist kein Kriterium für eine Bedarfsgemeinschaft.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ducky

#11
In Ordnung.