Abrechnung vom Heizkosten und Betriebskosten rückwirkend

Begonnen von NRWMaster, 21. März 2024, 23:26:56

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NRWMaster

Wie lange kann das Jobcenter Abrechnungen von

Betriebskosten oder Heizkosten rückwirkend fordern ? Unter der Vorstellung das z.b Betriebskostenabrechnung jahrelang nie gefordert wurden.

Das Schreiben dazu wäre die Aufforderung zur Mitwirkung nach §§60 SGB I


Ottokar

Betriebskostenabrechnung die ein Guthaben ausweisen unterliegen aufgrund § 22 Abs. 3 SGB II der Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.
Entsprechend der in § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X geregelten Verjährungsfrist kann das JC für die letzten 10 Jahre die Vorlage von Betriebskostenabrechnungen fordern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


NRWMaster

Ich gehe soweit mit sofern "Untermieter" davon Kenntnis gelangt. Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Untermieter und Hauptmieter gibt und das Guthaben nur den Hauptmieter zufließt (der nicht im Leistungsbezugsteht) ist das eine andere Nummer.

Ottokar

Ich habe deine Frage anhand der Angaben beantwortet, die du im Startbeitrag dazu gemacht hast.
Wenn du es genauer wissen willst, musst du schon mehr Informationen mitteilen.
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Sheherazade

Zitat von: NRWMaster am 22. März 2024, 12:53:43Wenn es keine Vereinbarungen zwischen Untermieter und Hauptmieter gibt

Die grundlegende Vereinbarung ist in dem Fall der Untermietvertrag.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"