Jobcenter zieht digitale Erreichbarkeit der Posterreichbarkeit vor?

Begonnen von kopfhoch, 29. März 2024, 07:13:39

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kopfhoch

Hallo :smile:
Eigentlich bleibt die Priorität "postalische Erreichbarkeit per Briefpost" erhalten. Trotzdem frage ich genauer nach:
Muss man sich jeden Tag auf JC.digital einloggen oder reicht Briefpost völlig aus?

Ein gutes Bsp.: Mein Ansprechpartner vom Jobcenter schreibt mir eine Nachricht in dem Postfach jc.digital

Ich logge mich evtl. erst nach 6 Wochen ein und der Ansprechpartner macht mir Ärger, weil ich seine Nachricht nicht gelesen hatte.

Aber man muss doch nur täglich postalisch erreichbar sein?
Man fasst es nicht!

Ottokar

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur digitalen oder telefonischen Erreichbarkeit.
Es gibt auch keine ausdrückliche Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit mehr, diese ergibt sich jedoch infolge des o.g., der Zustellfiktion aus § 37 SGB X und der Definition der Erreichbarkeit in § 7b SGB II.
Erreichbarkeit ist im SGB II definiert als:
'Aufenthalt im näheren Bereich mit der Möglichkeit, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenter zur Kenntnis nehmen zu können.'

Elektronische Verwaltungsakte oder sonstige elektronische Dokumente der Behörde können auch durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Empfänger ein De-Mail-Konto besitzt und dem zugestimmt hat (§ 36a Abs. 2a Nr. 3 SGB I).
Elektronische Verwaltungsakte können zudem zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, wenn er Empfänger dem zugestimmt hat (§ 37 Abs. 2a SGB X). Die Zustimmung, Verwaltungsakte über JC.digital zu erhalten, kann jederzeit widerrufen werden.
Wie beim postalischen Verwaltungsakt trägt auch beim elektronischen Verwaltungsakt die Behörde die Beweispflicht für die Zustellung beim Empfänger. Das gilt prinzipiell auch für sonstige behördliche Schreiben.
Eine Pflicht, Mitteilungen des JC über JC.digital abzurufen oder zur Kenntnis zu nehmen, gibt es nicht.
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