Zuverdienst sgb 12 - Wechsel zum sgb 12

Begonnen von Mimasch, 29. März 2024, 18:57:29

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Mimasch

Hi,

ich war jahrelang im sgb 12 - Behinderung.
Ich habe mich da raus gekämpft und eine Ausbildung absolviert. Bin dafür zum. Sgb 2 gewechselt.
Mein Traum war mit der Möglichkeit zum sgb 2 zu leben und aus der Armut heraus zu kommen. Schon die Ausbildung war zuviel für mich. Corona und die Schule haben mir sehr geholfen es überhaupt zu schaffen.
Mittlerweile habe ich auch ein Gewerbe angemeldet. Und könnte los legen.
Dann haben meine Krankheiten wieder voll eingeschlagen und ich bin seit einem halben Jahr heillos überfordert und auch krank geschrieben.
Ich denke so oder so wieder über einen Wechsel zum sgb 12 nach.
NUn habe ich gesehen, dass man beim sgb 12 (seit der Reform?) auch hinzuverdienen darf. Ich Blicke bei den ganzen Gesetzestexten nicht ganz durch. Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Darf man beim sgb 12 durch Selbstständigkeit genau so viel hinzuverdienen wie beim sgb 2?
Der Wechsel würde mir gesundheitlich helfen. Der Stress mit dem Amt macht mich zusätzlich krank. Ich war im letzten Jahr zweimal wegen Magengeschwüren im Krankenhaus für einige Tage.
Für den Wechsel würde ich mir auch Hilfe vor Ort suchen müssen, weil mir aktuell einfach alles über den Kopf wächst.
Ich würde mich freuen, wenn sich jemand meldet der einen Durchblick hat.

Rotti

Zitat von: Mimasch am 29. März 2024, 18:57:29Darf man beim sgb 12 durch Selbstständigkeit genau so viel hinzuverdienen wie beim sgb 2?
Der halbe Regelsatz müsste Freibetrag bei dir sein, alles andere wird dir angerechnet.Kk KFZ Haftpflicht und Privathaftplicht wird rausgerechnet. Was als Selbstständiger noch weiß ich nicht
Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben 30% des Einkommens anrechnungsfrei. Dieser Betrag ist jedoch gedeckelt. Er darf ½ des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.
https://mehrzuverdienst.de/der-zuverdienst/
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Mimasch


Ottokar

Man kann nicht einfach zwischen SGB II und XII hin und her wechseln.
Wenn du im SGB XII warst, dann warst du voll erwerbsgemindert. Um Anspruch auf Leistungen des SGB II zu haben, darf keine voll Erwerbminderung mehr bestehen.
Um erneut Anspruch auf Leistungen des SGB XII zu haben, muss erneut die volle Erwerbminderung festgestellt werden, d.h. eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden bestehen. Das bedeutet auch, dass man eine Selbständigkeit nur weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben darf.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mimasch

". Das sind also etwas weniger als 200 €. Solche Einkünfte werden wohl nur selten erreicht werden. Das Problem besteht also darin, dass zu geringe Beträge des Einkommens aus dem Zuverdienst anrechnungsfrei bleiben. Bei einem Einkommen von 100 € bleiben 30 € anrechnungsfrei."

Ich bin wirklich zu blöd diesen Absatz zu verstehen.
Wie können denn knapp 200€ frei sein, aber bei 100€ bleiben nur 30€ über die man behalten darf?

Zitat von: Ottokar am 31. März 2024, 16:50:11Man kann nicht einfach zwischen SGB II und XII hin und her wechseln.
Wenn du im SGB XII warst, dann warst du voll erwerbsgemindert. Um Anspruch auf Leistungen des SGB II zu haben, darf keine voll Erwerbminderung mehr bestehen.
Um erneut Anspruch auf Leistungen des SGB XII zu haben, muss erneut die volle Erwerbminderung festgestellt werden, d.h. eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden bestehen. Das bedeutet auch, dass man eine Selbständigkeit nur weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben darf.

Ja, das ist mir klar, dass eine erneute Überprüfung gemacht wird.
Und ich denke das kommt auch so hin mit den Stunden.
Ich bin Goldschmiedin. Da lässt sich in der Selbstständigkeit mit den Stunden auch arbeiten.
Ich bin aktuell auch nicht einsatzfähig. Ich vermute das Amt wird mir diesbezüglich auch selbst etwas schreiben. Ich war fast das ganze letzte halbe Jahr durchgehend krank geschrieben.

Ottokar

Zitat von: Mimasch am 31. März 2024, 20:10:43. Das sind also etwas weniger als 200 €. Solche Einkünfte werden wohl nur selten erreicht werden. Das Problem besteht also darin, dass zu geringe Beträge des Einkommens aus dem Zuverdienst anrechnungsfrei bleiben. Bei einem Einkommen von 100 € bleiben 30 € anrechnungsfrei." Ich bin wirklich zu blöd diesen Absatz zu verstehen. Wie können denn knapp 200€ frei sein, aber bei 100€ bleiben nur 30€ über die man behalten darf?
Wenn du den halben Absatz weglässt, kannst du das auch nicht verstehen.
Gemeint ist, dass die 30%, welche als Freibetrag nicht angerechnet werden, den Höchstbetrag von 200€ nicht übersteigen dürfen. Allerdings ist der Betrag falsch.
Der auch in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Höchstbetrag ist die Hälfte des Regelsatzes für Alleinstehende, der beträgt aktuell 563€ und der Höchstbetrag somit 281,50€.
Bei einem Freibetrag von 281,50€ müsste das Einkommen 938,33€ betragen. D.h. höhere Monatseinkommen als 938,33€ führen nicht mehr zu einem höheren Freibetrag, nur noch zu einem geringeren Leistungsanspruch.
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