Untermiete Bescheinigung und Kostenaufstellung durch Hauptmieter

Begonnen von Ella030, 30. März 2024, 17:11:46

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Ella030

Liebe alle,

Ich bin neu in diesem Forum und hoffe hier eine Einschätzung zu meiner Situation zu erhalten.
Ich lebe in einer Grossstadt mit einer verwandten Person in einer Wohngemeinschaft. Diese Person ist der Hauptmieter der Wohnung, da ich als Bürgergeldempfänger die Wohnung gar nicht bekommen hätte. Die Person hat mit mir einen Untermietvertrag mit Pauschalmiete vereinbart. Das habe ich beim Jobcenter so eingereicht.
Mein zuständiges Jobcenter (neu nach Umzug) kann das so aber nicht anerkennen und hat mir eine Untermietbescheinigung zugesandt. Diese habe ich nach meinem besten Wissen selber ausgefüllt. Das akzeptiert das Jobcenter aber nicht und möchte auch die Angaben des Hauptmieters über das Baujahr der Wohnung, Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Strom und Internet sowie die Quadratmeteranzahl aller Räume. Darunter soll der Hauptmieter unterschreiben.
Auch die Pauschalmiete akzeptiert das JC nicht, auch hier soll eine Aufteilung erfolgen.
Ist das alles so rechtens? Der Vertrag wurde nunmal als Pauschalmiete geschlossen. Was ja für WGs auch nicht ungewöhnlich ist. Ich finde es etwas komisch, dass hier der Hauptmieter mitwirken muss und Informationen abgefragt werden, die auch der Hauptmieter teilweise nicht hat. Es handelt sich auch nicht um ein offizielles Dokument, sondern einen hauseigenen Vordruck dieses JC.

Über eine Einschätzung und Rückmeldung würde ich mich freuen.
Danke und schöne Feiertage
Ella!

Chefkoch

Der SB sollte mal nach dem Wort Pauschale googeln. Es gibt keine Aufteilung, weil es halt eine Pauschale ist
Man wird nicht besser, wenn man andere schlecht macht ( Konfuzius )

Fettnäpfchen

Ella030


Um deine Fragen einigermaßen beantworten zu können muss man wissen ob in dem
Zitat von: Ella030 am 30. März 2024, 17:11:46Die Person hat mit mir einen Untermietvertrag mit Pauschalmiete vereinbart.
ein Bezug zu dem Hauptmietvertrag besteht, dieser also im U.-Vertrag mit erwähnt wird, oder nicht.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Ella030 am 30. März 2024, 17:11:46hat mir eine Untermietbescheinigung zugesandt.

Meinst du deine Mietbescheinigung? Untermietbescheinigung kenne ich nicht. Eine Mietbescheinigung muss DEIN Vermieter (also hier der Hauptmieter) tatsächlich ausfüllen, er/sie kann seinen eigenen Mietvertrag als Grundlage zum Ablesen der erforderlichen Daten nehmen. Ist in dem Untermietvertrag explizit erwähnt, dass es sich um eine Pauschalmiete handelt und keine Jahresabrechnung der Betriebskosten erfolgt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ella030

Hallo FN und Danke für die Rückmeldung.
Der Hauptmietvertrag ist nicht Teil des Untermietvertrags und wird dort auch nicht erwähnt.

Vielen Dank und beste Grüße.


Zitat von: Fettnäpfchen am 01. April 2024, 13:20:39Ella030


Um deine Fragen einigermaßen beantworten zu können muss man wissen ob in dem
Zitat von: Ella030 am 30. März 2024, 17:11:46Die Person hat mit mir einen Untermietvertrag mit Pauschalmiete vereinbart.
ein Bezug zu dem Hauptmietvertrag besteht, dieser also im U.-Vertrag mit erwähnt wird, oder nicht.

MfG FN

Ottokar

Zitat von: Ella030 am 02. April 2024, 10:07:43Der Hauptmietvertrag ist nicht Teil des Untermietvertrags und wird dort auch nicht erwähnt.
Dann kann das JC über den Untermietvertrag hinausgehende Nachweise auch nicht verlangen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach eine Unter-/Mietbescheinigung gefordert werden darf, oder der Vermieter eine solche ausstellen muss.
Somit besteht wegen offensichtlicher Unmöglichkeit keine Mitwirkungspflicht nach § 65 SGB I zur Beschaffung oder Vorlage solcher Daten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Ella030

Hallo Sheherazade,

das Schreiben heißt tatsächlich Untermietbescheinigung (Entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Dritte). Mein HM möchte die Angaben über die eigenen Kosten eigentlich nicht machen.

Im Mietvertag heißt es ,,Die monatliche Inklusivmiete beträgt x Euro. In der Inklusivmiete sind sämtliche Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten erhalten."

Vielen Dank und beste Grüße
Zitat von: Sheherazade am 01. April 2024, 13:41:53
Zitat von: Ella030 am 30. März 2024, 17:11:46hat mir eine Untermietbescheinigung zugesandt.

Meinst du deine Mietbescheinigung? Untermietbescheinigung kenne ich nicht. Eine Mietbescheinigung muss DEIN Vermieter (also hier der Hauptmieter) tatsächlich ausfüllen, er/sie kann seinen eigenen Mietvertrag als Grundlage zum Ablesen der erforderlichen Daten nehmen. Ist in dem Untermietvertrag explizit erwähnt, dass es sich um eine Pauschalmiete handelt und keine Jahresabrechnung der Betriebskosten erfolgt?

Ottokar

Zitat von: Ella030 am 02. April 2024, 11:14:33Mein HM möchte die Angaben über die eigenen Kosten eigentlich nicht machen.
Muss er auch nicht.

Teile dem JC mit, dass der Hauptmieter sich weigert, diese Daten herauszugeben, und du keine rechtliche Möglichkeit hast, die Herausgabe dieser Daten einzufordern, weshalb es leider unmöglich ist, die Bescheinigung ausfüllen zu lassen und diesbezüglich wegen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 SGB I auch keine Mitwirkungspflicht besteht. Gegen überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Sheherazade

Zitat von: Ella030 am 02. April 2024, 11:14:33das Schreiben heißt tatsächlich Untermietbescheinigung (Entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Dritte). Mein HM möchte die Angaben über die eigenen Kosten eigentlich nicht machen.

Im Mietvertag heißt es ,,Die monatliche Inklusivmiete beträgt x Euro. In der Inklusivmiete sind sämtliche Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten erhalten."

Dann muss der Mietvertrag reichen. Und weiter so wie von @Ottokar geschrieben.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Ella030

Zitat von: Ella030 am 02. April 2024, 10:07:43Der Hauptmietvertrag ist nicht Teil des Untermietvertrags und wird dort auch nicht erwähnt.
Ist ja inzwischen beantwortet.
Jetzt noch zusätzlich von mir falls du das in deinem Schreiben erwähnen willst ein entsprechendes Urteil zur Pauschalmiete und noch eins zu dem von Ottokar erwähntem
Zitat von: Ottokar am 02. April 2024, 12:24:49Gegen überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ella030