Wie lange Unterlagen aufbewahren?

Begonnen von Simone-, 02. April 2024, 09:44:24

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Simone-

Hallo alle,

Wie lange sollte man nach Ende des Leistungsbezugs seine Unterlagen aufbewahren?
Wie lange kann das JC noch im Nachhinein Leistungen zurück fordern?

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Ottokar

Folgende in § 45 SGB X und § 48 SGB X normierte Fristen gibt es:
1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
2. Innerhalb von 10 Jahren kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden,
a) der auf Angaben beruht, die der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
b) wenn der Leistungsempfänger wusste, oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war.
3. Verwaltungsakte mit einem zulässigen Widerrufsvorbehalt dürfen grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren nach der Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen.

Bereits nach § 50 SGB X durch Verwaltungsakt rechtskräftig festgestellte Rückforderungen, für deren Durchsetzung ein weiterer Verwaltungsakt nach § 52 SGB X zur Hemmung der Frist erlassen wurde, verjähren nach 30 Jahren, wobei diese Frist mit Bestandskraft des nach § 52 SGB X erlassenen VA beginnt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt durch Zugang oder Zustellung.
Den Zeitpunkt der Zustellung regelt § 65 SGB X in Verbindung mit §§ 2 ff. VwZG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren. Der Zeitpunkt des Zugangs ist in § 37 Abs. 2 SGB X festgelegt. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der
mit der Post durch einfachen Brief übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nur wenn der Verwaltungsakt nicht oder aber später zugegangen ist, greift diese gesetzliche Vermutung nicht ein. Die Berechnung dieser Dreitagesfrist richtet
sich nach § 26 SGB X. Die Sonderregelung des § 37 Abs. 2 SGB X gilt auch bei Zustellung durch die Post per Einschreiben

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-x-50_ba024385.pdf
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.