Fragen zur Aufhebung/Rückforderung

Begonnen von Caro, 05. April 2024, 07:45:10

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Caro

Hallo, ich habe ein paar rechtliche Frage.
Mein Kind erhält normalerweise Kinderwohngeld. Dies lief mit Ende Oktober 2022 aus. Mein Jobcenterbescheid hingegen lief erst März 2023 aus. Das Jobcenter rechnete aber nahtlos auch ab November 2022 weiter das Wohngeld an, inklusive das überhängendere Kindergeld. Auf meine damalige Bitte, das Wohngeld rauszurechnen, bis der neue Wohngeldbescheid eingetroffen ist, wurde nicht reagiert. Die Bearbeitungsgebühr von Wohngeld betragen hier über neun Monate. Also erhielt mein Kind im November, Dezember und Januar keine Leistung und blieb unterversorgt. Daher musste ich private Schulden aufnehmen. Erst im Januar reagierte das Jobcenter nach mehrmaligen Versuchen auf meine Bitte, anstelle des Wohngeldes für mein Kind einzuspringen und leistete die Zahlung für die vergangen Monate. Sie stellten einen Änderungsbescheid bis Ende März 2023 aus.
Ich ging davon aus, die regeln die Rückzahlung mit der Wohngeldstelle und stellen einen Erstattungsantrag. Offenbar geschah das nicht. Kurze Zeit später erhielt ich das Wohngeld inklusive Nachzahlung. Ich teilte das dem Amt im Februar mit als ich meinen Weiterbewilligungsbescheid einreichte. Inklusive Wohngeldbescheid und Kontoauszüge. Ich bat nachweislich in meiner Mail vom 23.2.23 darum, diese Vorleistung von Ihnen zu 100 Euro monatlich in dem Weiterbewilligungsbescheid zu verrechnen. Man ignorierte es. Der Bescheid ließ auf sich warten, ich bekam im April kein Geld und auch nicht zum ersten Mai. Auch hier geriet ich wieder in Geldnot. Ich dachte schon man würde die Rückzahlung jetzt auf diese Art regeln, mittlerweile war ich sogar bei der Krankenkasse abgemeldet.
Erst Mitte Mai erreichte mich der Bescheid für die Zeit ab April 2023.
Diese Verrechnung der 100 Euro monatlich um die ich bat, war nicht enthalten. Ich hab darauf vertraut, dass die alles korrekt verrechnen und mich nicht weiter damit beschäftigt. Erst im August bekam ich eine Anhörung wonach mein minderjähriger Sohn die Leistung von November 2022 bis März 2023 wegen erzielten Einkommens (Wohngeld) zurückzahlen soll. Zusätzlich soll ich für dieselbe Zeit Leistungen zurückzahlen, die sich aus dem Kindergeldüberhang ergeben.
Ich antworte auf die Anhörung und hörte nichts mehr. Sieben Monate. Auch hier dachte ich, wäre der Fall jetzt erledigt. Mit dem neuen Weiterbewilligungsbescheid zum April 2024 erhielt ich diverse Post. Darunter eine Aufhebung der Leistungen aus der besagten Zeit 22/23.
Jetzt meine Frage: darf das alles so sein?
1. hätte das Jobcenter nicht die Pflicht gehabt einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen bei der Wohngeldstelle? Und was ist, wenn es dies selbstverschuldet versäumt?
2. Hätte man nicht viel früher auf meine Bitte hin, die Rückzahlung verrechnen müssen, statt alles zu ignorieren?
3. Ist es rechtens ein Kind drei Monate unterversorgt zu lassen und in dieser Zeit sogar Geld aus seinem Kindergeld einzubehalten ohne dass Schadensersatzansprüche oder sowas entstehen?
4. Ich habe gelesen, das Amt darf Rückforderungen nach Paragraf 45 oder 48 SGB 10 nur ein Jahr nach Kenntnis der Tatsachen zurückfordern. Kenntnis, dass man einspringt für Wohngeld hatte man bereits im Januar 2023, der Wohngeldbescheid war eingetroffen im Februar 2023. Damit war alles im Haus, was sie wissen mussten. Ist die Aufhebung vom 25.3.2024 damit überhaupt noch fristgerecht? Oder ist die Frist abgelaufen?
Ich finde es einfach ein Unding, dass ich jetzt nach über einem Jahr für diese Amtverschulden, gar Versagen eintreten soll.
Das Amt hat in meinen Augen diverse Fehler gemacht:
1. sie haben mit einem ungültigen Wohngeldbescheid gerechnet und mein Kind drei Monate im Regen stehen lassen, sich auch am Kindergeld zu Unrecht vergriffen.
2. sie haben keinen Rückkerstattungsantrag bei der Wohngeldstelle gestellt.
3. Sie haben meine Bitte zur Verrechnung mit dem Weiterbewilligungsbescheid in 2023 ignoriert.
4. Sie haben trotz Antrag im Februar 2023 Leistung erst Mitte Mai gezahlt und kein Wort mehr über die Rückzahlung verloren.
5. Wir hätten jetzt seit einem Jahr bei korrektem Vorgehen des Amtes die Rückzahlung bereits in Raten mit Verrechnung leisten können.

Habe ich irgendein Recht auf meiner Seite? Ich muss Widerspruch einlegen und frage mich, ob eine Klage Erfolg haben könnte, wegen Fristversäumnis und Vertrauensschutz.
Bei einem Rückerstattungsanspruch gegen die Wohngeldstelle, wäre ihnen nur die geleistete Zahlung erstattet worden. Ist es rechtens, dass man mir nachträglich mehr abziehen möchte wegen Kindergeldüberhang insgesamt an die 300 Euro, obwohl wir in der regulären Zeit nicht mal Einkommen hatten aus dem Wohngeld, geschweige denn einen Überhang. Im Gegenteil uns fehlten 325 Euro Wohngeld über drei Monate und ein Teil vom Kindergeld.
Sollte das Amt jetzt etwa durch sein Versäumnis eines Rückerstattungsantrages besser dastehen als vorher?

Hätte mein Kind ab April 2023 seine Rückzahlungen aus dem Kindergeldüberhang leisten dürfen? Denn anderes Vermögen hat er nicht. Dann wäre es aber nicht mehr verfügbar gewesen, um auf meinen Bedarf angerechnet zu werden. Folglich hätte ich einen höheren Bedarf gehabt. Kann man so argumentieren, dass das damit quasi ausgeglichen ist?

Vielleicht kann mir irgendjemand dazu etwas sagen. Vielen Dank.

Fettnäpfchen

Caro

Ist nicht mein Thema aber bei der Konstellation wäre es empfehlenswert einen SGB 2 tauglichen RA aufzusuchen.

MfG FN
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Caro

Ich frage mich, ob das Urteil hier ähnlich ist zu meinem Fall. Und was heißt das letztlich? Musste die Klägerin nichts zurückzahlen, verstehe ich das richtig? oder kommt dann das andere Amt irgendwann auf sie zu? Ist man durch diese Erfüllungsfiktion von der Rückzahlung befreit?

https://openjur.de/u/756451.html

Dass das Wohngeldamt bislang einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird oder wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - Juris Rdnr. 19, vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - Juris Rdnr. 19 ff. und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 - Juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 51.86- Juris Rdnr. 14). Es besteht auch kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers (hier des Wohngeldamtes), auf den Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach § 50 SGB X an den Leistungsberechtigten (hier die Klägerin) zu halten (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997, a.a.O., und vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R - Juris Rdnr. 17).