Kurze Frage: Ablauf und Verweise bei Widerspruch zu einem Maßnahmenangebot

Begonnen von 03Pq12L, 05. April 2024, 14:23:35

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03Pq12L

Hallo Forum,

wie ich in einem anderen Thread kurz andeutete, habe ich derzeit Probleme mit einer Maßnahmenzuweisung.

Ich möchte jetzt hier nur kurz die Verweise auf andere Dokumente klären.

Kurze Erläuterung:

1. Maßnahmenzuweisung / Maßnahmenangebot erhalten
2. In Widerspruch zur Zuweisung gegangen.
3. Anhörung erhalten, warum man Maßnahme nicht antritt
4. Auf Anhörung reagiert und auf Widerspruch verwiesen.

5. Heute: Minderungsbescheid bekommen, weil man in Anhörung keine Gründe angegeben hatte, die ein Fernbleiben der Maßnahme rechtfertigen.

Ich verwies in der Anhörung lediglich auf meine ein paar Tage zuvor eingelegten Widerspruch, dessen Eingang wurde mir auch bestätigt.

Heute kam der Minderungsbescheid, weil ich in der Anhörung keinerlei Gründe nannte, was ja nicht stimmt.

Ich weiß, dass der Widerspruch bei Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat. Deshalb wirklich nur die kurze Frage, ob ich jetzt wieder verweise oder im Prinzip den Widerspruch erneut schreiben muss oder ob sich das erledigt hat, da ein Widerspruch bereits im Haus ist.


Danke Euch.


Fettnäpfchen

03Pq12L

Zitat von: 03Pq12L am 05. April 2024, 14:23:35ob ich jetzt wieder verweise oder im Prinzip den Widerspruch erneut schreiben muss oder ob sich das erledigt hat, da ein Widerspruch bereits im Haus ist.
In der Regel kann man nur einen Widerspruch machen wenn dieser nicht anerkannt wird und du dann eine Minderung bekommen hast dann bleibt normal nur der Weg über das SG. Das sollte auch im
Zitat von: 03Pq12L am 05. April 2024, 14:23:35Heute kam der Minderungsbescheid, weil ich in der Anhörung keinerlei Gründe nannte, was ja nicht stimmt.
stehen.

MfG FN
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Ottokar

Du musst natürlich gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch einlegen.
Da dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kannst du zeitgleich beim SG beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sowie die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides angeordnet wird.
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03Pq12L

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. April 2024, 14:47:32In der Regel kann man nur einen Widerspruch machen wenn dieser nicht anerkannt wird und du dann eine Minderung bekommen hast dann bleibt normal nur der Weg über das SG.


So ist es leider nicht.

Noch einmal genauer:

Ich habe KEINE Ablehnung vom Widerspruch erhalten. Hier gab es nur die Eingangsbestätigung. Der Widerspruch ist also unbearbeitet.

Ich erhielt jetzt die Leistungsminderung mit der Begründung, dass ich in der Stellungnahme / Anhörung keinerlei Gründe angegeben habe, die mein Verhalten erklären würden.


Zitat von: Ottokar am 05. April 2024, 14:54:41Da dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kannst du zeitgleich beim SG beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sowie die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides angeordnet wird.

Gibt es da irgendwo einen Vordruck / einen Link, was man da alles reinschreibt?


Es wurde NICHT auf den Widerspruch eingegangen, von dem steht gar nichts drin. Man bezieht sich nur auf die Anhörung. Und genau in dieser hatte ich aber verwiesen, dass es einen Widerspruch gibt.




- Ich bekam also einerseits eine Bestätigung "Ja, der Widerspruch ist da und wird bearbeitet" und jetzt eine Minderung wo steht, dass nichts da ist, kein Wort vom Widerspruch.

Fettnäpfchen

03Pq12L

Zitat von: 03Pq12L am 05. April 2024, 14:59:46Ich habe KEINE Ablehnung vom Widerspruch erhalten. Hier gab es nur die Eingangsbestätigung. Der Widerspruch ist also unbearbeitet.
Okay dann habe ich das falsch verstanden.

Zitat von: 03Pq12L am 05. April 2024, 14:59:46Gibt es da irgendwo einen Vordruck / einen Link, was man da alles reinschreibt?
Ja, schau mal in den Anhang!
Den Musterantrag musst du halt auf deine Situation anpassen.

MfG FN
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03Pq12L

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. April 2024, 17:05:35Okay dann habe ich das falsch verstanden.

Soll ich denn jetzt noch einmal einen Widerspruch schreiben, in dem ich auf den anderen Widerspruch verweise?

Ich widerspreche also der Leistungsminderung, weil in der nicht aufgeführt wurde, dass ich der Maßnahmenzuweisung bereits widersprochen habe?

(Danke für den Anhang)

Ottokar

Du widersprichst der Sanktion mit der Begründung, dass die Zuweisung rechtswidrig war, und führst (nochmal) die Gründe auf, warum die die Zuweisung rechtswidrig war.
Das ist ein separates Widerspruchsverfahren.
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