WBA Bewilligung gestern erhalten, schnelle Abwicklung

Begonnen von Ulrike2023, 10. April 2024, 13:59:38

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Ulrike2023

Hallo in die Runde ... heute mal keine spezielle Frage nur ein Statement meinerseits  :smile:

Also ich habe meinen WBA vor knappe 2 Wochen online übermittelt mit allen gewünschten Dokumenten usw. inkl. der Nachweise betreff Wohnungssuche, da ja auch bei mir die Karenzzeit seit Anfang des Jahres abgelaufen ist. Es war wohl alles soweit ok, kam nur eine kleine Nachfrage dazu, was ich aber dann auch per Dokument nachweisen konnte. Lange Rede kurzer Sinn .. gestern kam schon die Bewilligung auch über das Portal und ich erhalte weiterhin die gleiche Summe, obwohl bezüglich Wohnungsmiete und qm² es drüber ist. So war ich jetzt überrascht, da ich dachte, es wird jetzt angepasst mit der Mietskala in der Region nach der Karenzzeit, also niedriger angesetzt. Daher muss ich jetzt auch mal wieder ein Lob an das JC richten bzw. an den Sachbearbeiter, dass es doch soweit reibungslos durchging, auch dass der Betrag gleich geblieben ist. :sehrgut:

Daher nur eine Frage, war bzw. ist bei euch auch so, dass der Betrag, trotz abgelaufener Karenzzeit dann doch nochmals gleich geblieben ist beim WBA ?  Danke  :yes:


Birgit63

Vielen lieben Dank für das positive Feedback. Wenn etwas gut läuft, schreibt ja kaum einer. Es wird hier immer nur geschrieben, wenn es schlecht läuft. Finde ich echt super, mal was Anderes zu lesen.

Fettnäpfchen

Ulrike2023

Zitat von: Ulrike2023 am 10. April 2024, 13:59:38Daher nur eine Frage, war bzw. ist bei euch auch so, dass der Betrag, trotz abgelaufener Karenzzeit dann doch nochmals gleich geblieben ist beim WBA ? Danke :yes:
Kommt darauf an ob das "bis zu sechs Monaten" der Kostensenkungsaufforderung schon vorbei ist. Wenn nicht kann da noch etwas vom JC dazu kommen.

Sind die sechs Monate schon vorbei dann hat die/der SB aufgrund dessen
Zitat von: Ulrike2023 am 10. April 2024, 13:59:38inkl. der Nachweise betreff Wohnungssuche,
einfach nur richtig bearbeitet.
Keine dem JC passende Whg. ist gleich eine weitere Kostenübernahme der KdUH.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: Ulrike2023 am 10. April 2024, 13:59:38gestern kam schon die Bewilligung auch über das Portal und ich erhalte weiterhin die gleiche Summe, obwohl bezüglich Wohnungsmiete und qm² es drüber ist. So war ich jetzt überrascht, da ich dachte, es wird jetzt angepasst mit der Mietskala in der Region nach der Karenzzeit, also niedriger angesetzt. Daher muss ich jetzt auch mal wieder ein Lob an das JC richten bzw. an den Sachbearbeiter, dass es doch soweit reibungslos durchging, auch dass der Betrag gleich geblieben ist.
Der SB des JC hat damit gar nichts zu tun, das ist so Gesetz.
Das JC muss lt. § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen auch unangemessenen KdUH so lange anerkennen, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Mitteilung über die Unangemessenheit von KdUH erfolgt i.d.R. separat. Vielleicht steht aber auch etwas dazu in der Begründung des Bewilligungsbescheides.
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Ulrike2023

Danke für die Rückmeldungen, bei der Bewilligung steht betreff Unangemessenheit nichts dazu, das Schreiben, betreff Ablauf der Karenzzeit, Kostensenkungsaufforderung bekam ich im Januar und da steht längstens bis zum 30.06.24, Übergangszeit. So denke ich, gibt es sicherlich eine neue Meldung ab Mai oder Juni mit einer Anpassung

Fettnäpfchen

Ulrike2023

Zitat von: Ulrike2023 am 10. April 2024, 15:07:01So denke ich, gibt es sicherlich eine neue Meldung ab Mai oder Juni mit einer Anpassung
Was aber falsch wäre wenn du nachgewiesen hast das es kein Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien gibt.
Siehe auch:
Zitat von: Ottokar am 10. April 2024, 14:53:04Das JC muss lt. § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen auch unangemessenen KdUH so lange anerkennen, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

MfG FN
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Ulrike2023

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. April 2024, 16:37:49Ulrike2023

Zitat von: Ulrike2023 am 10. April 2024, 15:07:01So denke ich, gibt es sicherlich eine neue Meldung ab Mai oder Juni mit einer Anpassung
Was aber falsch wäre wenn du nachgewiesen hast das es kein Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien gibt.
Siehe auch:
Zitat von: Ottokar am 10. April 2024, 14:53:04Das JC muss lt. § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen auch unangemessenen KdUH so lange anerkennen, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

MfG FN
okay, danke ... ich lass es jetzt einfach auf mich zukommen, gebe ja monatlich / Monatsende meine Dokumentation der Wohnungssuche über das Portal ab, mit den Nachweisen