Neuer Bescheid, Anrechnung von UVG

Begonnen von Sese, 17. April 2024, 12:42:28

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Sese

Hallo liebes Forum,

ich habe meinen neuen Bewilligungsbescheid bekommen, gültig ab Mai für 12 Monate.
Meine Tochter ist 11 Jahre alt. Die UVG-Leistungen von 301 Euro/Monat sind im Bescheid berücksichtigt.

Nächstes Jahr im März wird sie 12 Jahre alt.
Im Bescheid werden daher für die Monate März 2025 und April 2025 395 Euro UVG-Leistungen angerechnet.

Ab dem 12. Lebensjahr meiner Tochter bekommen wir die UVG-Leistungen aber nur, falls ich 600 Euro Bruttoeinkommen habe.

Wieso werden die 395 Euro UVG in dem Bescheid berücksichtigt, obwohl ich derzeit die Voraussetzungen dafür gar nicht erfülle ?

Ist das so üblich ?

Oder ist der Bescheid fehlerhaft ?

Sheherazade

Zitat von: Sese am 17. April 2024, 12:42:28Wieso werden die 395 Euro UVG in dem Bescheid berücksichtigt, obwohl ich derzeit die Voraussetzungen dafür gar nicht erfülle ?

Das kann sich in den nächsten 11 Monaten ja noch ändern. Wenn nicht, gibt es spätestens mit der Stellung des WBA eine Nachzahlung für März und April sofern du nicht im Februar/März eine Neuberechnung verlangst.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sese

Die Option "Neuberechnung verlangen" kannte ich nicht.

Ok. Danke.

(Meines Erachtens wäre es trotzdem logischer, 0 Euro UVG ab März anzurechnen. Denn würde ich dann Einkommen erzielen, müsste der Bescheid ja ohnehin angepasst werden. So wie der Bescheid jetzt vorliegt, müssen die Monate März und April also in jedem Fall neu berechnet werden.)

Sheherazade

Zitat von: Sese am 17. April 2024, 13:04:49So wie der Bescheid jetzt vorliegt, müssen die Monate März und April also in jedem Fall neu berechnet werden.)

Du kannst dem Bescheid auch widersprechen. Deine Wahl.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sese

Wenn ich einfach eine "Neuberechnung beantragen" kann, bedarf es ja keines Widerspruchs ...


Ottokar

#5
Sollte ab März 2025 kein UV gezahlt werden, oder ein anderer Betrag als der berücksichtigte, teile das dem JC mit. Dieses muss diese Änderung dann gemäß § 48 SGB X unverzüglich berücksichtigen und die Leistung neu berechnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sese

Zitat von: Ottokar am 17. April 2024, 16:14:42Sollte ab März 2025 kein UV gezahlt werden, oder ein anderer Betrag als der berücksichtigte, teile das dem JC mit. Dieses muss diese Änderung dann gemäß § 48 SB X unverzüglich berücksichtigen und die Leistung neu berechnen.

Alles klar. Danke