Erbschaft als Bezieher von Sozialhilfe nach SGB XII

Begonnen von Ulli24, 21. April 2024, 18:52:21

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Ulli24

Hallo zusammen.

Ich beziehe eine kleine Rente und ich bekomme dadurch Sozialhilfe nach SGB XII.
Wie ich jetzt erfahren habe soll ich einen Verwandten meinen Cousin beerben.
Der Geldbetrag liegt wahrscheinlich zwischen 15000 bis 20000€.

Der Freibetrag SGB XII liegt bei 10000€.
Rest wäre zwischen 5000 bis 10000€.

Meine Frage wie berechnet das jetzt das Sozialamt ?

Meine Schlussfolgerung daraus bin mir aber nicht sicher,
das ich eine zeitlang von den 5000 bis 10000€ leben muss,
um danach wieder Sozialhilfe beziehen zu dürfen.

Wer hat damit Erfahrungen gemacht bzw. weiß das ?


Lieben Dank im Vorraus.   

Ottokar

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Pferdle

Zitat von: Ottokar am 22. April 2024, 14:01:26Deine Schlussfolgerung ist korrekt.

Die Grundregel lautet so, WENN die Person alleinstehend und für diese keine besonderen Tatbestände (Härte / Unbilligkeit) geltend gemacht werden (können).

Ggf. würde ich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 GG im Vergleich zum SGB II prüfen und geltend machen (Freibetrag im SGB II mind. EUR 15.000; sehe keinen sachlichen Grund, warum SGB XII anders behandelt werden sollte als SGB II; ist ein sachlicher Grund nicht vorhanden, ist eine Ungleichbehandlung grds. unzulässig; siehe Rechtsprechung des BVerfG, die gem. § 31 BVerfGG für u.a. alle Behörden und Gerichte bindend ist.)

Siehe auch Infos zum SGB II; die sind zwar zum Teil auch nicht (immer) gesetzes-konform, allerdings kann mensch sich gerade in Bezug auf Art. 3 GG darauf berufen, wenn dies der eigenen Argumentation nützt.

https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/BA_FH/FH%2012%20-%2001.01.2023.pdf

Darüber Hinaus kann grds. auch u.a. ein Antrag auf erhöhten Freibetrag gestellt (und ggf. durchgesetzt) werden; insbesondere wenn z.B. eine Schwerbehinderten-Eigeneschaft vorliegt oder andere besondere Härten bzw. eine Unbilligkeit geltend gemacht werden kann ... würde anwaltlichen Rat (ggf. über Beratungshilfe-Schein) einholen ...