Jobcenter will ungeschwärzte Lohnabrechnungen von mehreren Monaten

Begonnen von HpunktBpunkt, 24. April 2024, 07:41:26

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HpunktBpunkt

Hallo und einen schönen guten Morgen,

der Sohn einer Bekannten befindet sich seit knapp 2 Jahren in einer Ausbildung, bezieht Ausbildungsgeld und zusätzl./aufstockende Leistungen vom JC. Er hatte zwischendurch - auf Anfrage des JC - z.Teil geschwärzte Lohnabrechnungen eingereicht. Nun will das JC komplett ungeschwärzte Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 sowie für März 2024 (unzensiert) für den WBA haben.

Ist das rechtens, bzw. was muss er eventuell beachten?

Vielen Dank im voraus

Sheherazade

Lohnabrechnungen sind Verdienstbescheinigungen, die werden nicht geschwärzt. Alternativ kann er ja von seinem Ausbildungsbetrieb eine Verdienstbescheinigung ausfüllen lassen - da darf er übrigens auch nicht drin rummalen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: HpunktBpunkt am 24. April 2024, 07:41:26Nun will das JC komplett ungeschwärzte Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 sowie für März 2024 (unzensiert) für den WBA haben.
Mit welcher Begründung?
Hat er ein schwankendes Einkommen?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


HpunktBpunkt

Zitat von: Ottokar am 24. April 2024, 10:57:24
Zitat von: HpunktBpunkt am 24. April 2024, 07:41:26Nun will das JC komplett ungeschwärzte Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 sowie für März 2024 (unzensiert) für den WBA haben.
Mit welcher Begründung?
Hat er ein schwankendes Einkommen?

Ahhh.... grade erfahren, dass der junge Mann kein schwankendes Ausbildungsgeld erhält, allerdings wohl seit Sept./Okt. 2023 eine Lohnerhöhung hatte, welche er nicht gemeldet hatte.
Allerdings hatte er beim Erstantrag seinen Ausbildungsvertrag mitgeschickt, aus diesem geht eine alljährliche Erhöhung hervor.

Ottokar

Aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II folgt die Pflicht, jeden Monat die Lohnabrechnung unaufgefordert nachzuweisen.
Allerdings beinhalten die §§ 57 und 58 SGB II eine vorrangige eigenständige Mitwirkungspflicht des AG bei der Einkommensermittlung. Das hat im Ernstfall zur Folge, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers wegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nicht geahndet werden kann.

Da Lohnabrechnungen nur für den jeweiligen Zuflussmonat relevant sind, kann ein WBA nicht von der Vorlage von Lohnabrechnungen für bereits vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes zugeflossene Löhne abhängig gemacht werden. Dafür fehlt jede rechtliche Grundlage.
Unabhängig davon besteht natürlich die Pflicht zur Vorlage der ungeschwärzten Lohnabrechnungen.
Man sollte hier also sinnvollerweise diese dem JC in Kopie zusenden und das Problem so einfach klären.
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HpunktBpunkt

@Ottokar und @Sheherazade

vielen Dank für Eure Antworten.

lappa

Was hat er denn geschwärzt?
Man kann immer versuchen was zu schwärzen und erst das ungeschwärztw einreichen, wenn das JC die Schwärzungen nicht akzeptieren möchte.

Zitat von: HpunktBpunkt am 24. April 2024, 11:06:45allerdings wohl seit Sept./Okt. 2023 eine Lohnerhöhung hatte, welche er nicht gemeldet hatte.
Wann hat er die Gehaltsabrechnung von September/Oktober denn eingereicht? Wenn er das zeitnah gemacht hat und das Gehalt nicht geschwärzt hat, ist das JC


Zitat von: Ottokar am 24. April 2024, 11:29:35Aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II folgt die Pflicht, jeden Monat die Lohnabrechnung unaufgefordert nachzuweisen.
Nur bei Veränderungen. Im SGB steht "auf Verlangen", also nach Aufforderung durch das JC. Oder wo soll deiner Meinung nach die Pflicht dort stehen?

HpunktBpunkt

Zitat von: lappa am 24. April 2024, 12:37:49Was hat er denn geschwärzt?
Man kann immer versuchen was zu schwärzen und erst das ungeschwärztw einreichen, wenn das JC die Schwärzungen nicht akzeptieren möchte.

Zitat von: HpunktBpunkt am 24. April 2024, 11:06:45allerdings wohl seit Sept./Okt. 2023 eine Lohnerhöhung hatte, welche er nicht gemeldet hatte.
Wann hat er die Gehaltsabrechnung von September/Oktober denn eingereicht? Wenn er das zeitnah gemacht hat und das Gehalt nicht geschwärzt hat, ist das JC


Zitat von: Ottokar am 24. April 2024, 11:29:35Aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II folgt die Pflicht, jeden Monat die Lohnabrechnung unaufgefordert nachzuweisen.
Nur bei Veränderungen. Im SGB steht "auf Verlangen", also nach Aufforderung durch das JC. Oder wo soll deiner Meinung nach die Pflicht dort stehen?



Hallo @Lappa

soviel, wie ich momentan in Erfahrung bringen konnte, hatte er alles geschwärzt, bis auf:
Namen des AG, den monatl. Zahlungsbetrag und seine eigene Bankverbindung.

Des weiteren hatte er ja schon beim Hauptantrag 2022 den Auszubildenden-Vertrag in Kopie eingereicht, aus dem hervorgeht, dass er eine jährliche Erhöhung des Azubi-Lohnes erhält.
Er wurde danach auch nicht mehr aufgefordert Lohnnachweise zu erbringen, was er dann auch nicht tat.
Tja... ich will mal so sagen, er hat sich aus 'jugendlichem' Leichtsinn und der 'Wahnvorstellung' hingegeben, dass alles schon so seine Richtigkeit hat *gg.

Ende März 2024 erhielt er vom JC die vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit von April 2024 bis September 2024, sowie eben auch das Schreiben von wegen 'Aufforderung zur Mitwirkung' ... mit dem Hinweis, die Lohnnachweise bis zum 12.04.24 einzureichen. Diese Zeit ist allerdings seit einiger Zeit verstrichen.




lappa

Dann einfach die Gehaltsabrechnungen kommentarlos einreichen und abwarten.
Es ist vollkommen egal, dass er die 2 Wochen nach der Frist einreicht, da wird höchstens die Auszahlung für Mai vorläufig eingestellt, bis die eingereicht wurden und dann nachgezhalt.

Und wegen der Gehaltserhöhung einfach mal abwarten. Wenn das JC das einfach mit 10% anrechnet, bis die Überzahlung ausgeglichen ist, Füße still halten. Wenn das JC versucht Stress zu machen, darauf verweisen, dass er den Ausbildungsvertrag eingereicht hat und dem JC damit nachweisbar das zukünftige Gehalt sogar im Voraus bekannt war.

HpunktBpunkt

Zitat von: lappa am 24. April 2024, 16:05:27Dann einfach die Gehaltsabrechnungen kommentarlos einreichen und abwarten.
Es ist vollkommen egal, dass er die 2 Wochen nach der Frist einreicht, da wird höchstens die Auszahlung für Mai vorläufig eingestellt, bis die eingereicht wurden und dann nachgezhalt.

Und wegen der Gehaltserhöhung einfach mal abwarten. Wenn das JC das einfach mit 10% anrechnet, bis die Überzahlung ausgeglichen ist, Füße still halten. Wenn das JC versucht Stress zu machen, darauf verweisen, dass er den Ausbildungsvertrag eingereicht hat und dem JC damit nachweisbar das zukünftige Gehalt sogar im Voraus bekannt war.

Lieben Dank für deine Antwort, werde ich weiterreichen ;o)

Sheherazade

Zitat von: lappa am 24. April 2024, 16:05:27Wenn das JC versucht Stress zu machen, darauf verweisen, dass er den Ausbildungsvertrag eingereicht hat und dem JC damit nachweisbar das zukünftige Gehalt sogar im Voraus bekannt war.

Wobei das nun auch nicht für 3 Jahre Ausbildung so fix ist, meine Kinder haben in ihren Ausbildungen durchaus auch von Tariferhöhungen profitiert, so dass das Ausbildungsentgelt im 2. und 3. Lehrjahr höher war als im Ausbildungsvertrag ursprünglich festgehalten wurde.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"