Anspruch auf ALG 1

Begonnen von DianAmo, 30. April 2024, 14:28:14

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

DianAmo

Guten Tag Zusammen,

ich habe eine Frage zu ALG1. Leider habe ich telefonisch mal wieder verschiedene Aussagen dazu bekommen und ebenso vor Ort wollte mir die Infodame keine Auskunft erteilen, dafür bräuchte ich einen Termin, denn ich allerdings erst Mitte Mai bekommen würde.

Ich hoffe hier jemanden zu finden, der sich sehr gut mit dieser Thematik auskennt. Denn ich weiß wirklich nicht mehr weiter. Das Arbeitsamt ist zwar verpflichtet zu einer Beratung, jedoch sehe ich jedes Mal wie quer sich diese stellen.

Ich habe vom 01.11.2021 bis zum 30.10.2022 einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt. Kurz vor Ablauf des Arbeitsvertrags trat bei mir der Mutterschutz ein, ca. Mitte Oktober. Mein Elterngeld lief bis Ende Januar 2024. Daraufhin hatte ich beschlossen mich in Teilzeit zu versuchen. Doch leider habe ich nur Probearbeiten können bei 2 verschiedenen Arbeitgebern und für den Arbeitsvertrag wurde ich lediglich hingehalten. Nun wird es kritisch für mich da ich ja in dieser Zeit permanent meine Krankenversicherung selber bezahle. So ist mir in den Sinn gekommen, dass ich eventuell noch Ansprüche hätte auf ALG 1 da ich ja in den letzten 2 Jahren 12 Monate sozialversicherungspflichtig angestellt war. Und bevor ich Bürgergeld in Anspruch nehme, würde ich lieber alle Vorrangingen Leistungen ausschöpfen, sodass ich erst gar nicht in den Bezug von Bürgergeld komme.

Ich habe mich vorsorglich schon im Sommer 2022 telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet, auch wenn die Dame am Telefon damals meinte, dass es nicht notwendig sei, da ich sowieso in Mutterschutz gehe. Nun habe ich letzte Woche mich erneut telefonisch gemeldet und diesen Freitag soll ich einen Anruf zur Kontaktaufnahme bekommen und für die Erstellung meines Profils. Erst im Anschluss würde ich einen Termin bekommen zur persönlichen Vorstellung. Meine Frage ist, ob ich denn Anspruch hätte wenn ich im Mai persönlich da vorspreche? Ich weiß dass Elternzeit und der Mutterschutz zur Anwartschaftszeit zählen, aber wie genau das berücksichtigt wird verstehe ich nicht ganz.

Und eine weitere Frage ist meine beiden Schwägerinnen sind ebenso um den Zeitraum vorher Berufstätig gewesen und ungefähr auch zur selben Zeit in Mutterschutz und Elternzeit gegangen. Bei Ihnen ist jedoch der Fall dass die eine seit März in einem Minijob tätig ist und die andere seit April auf Teilzeit. Beide bei dem selben Arbeitgeber. Dieser jedoch hält sich nicht an die Absprachen, was die Einteilung angeht und daher überlegen auch Sie eventuell den Bezug von ALG 1. Wie ist es in diesem Fall, hat die Einstellung ob nun auf Teilzeit oder Minijob Basis Auswirkungen auf den Bezug von ALG1 ab Mai?

Ich hoffe dass mir jemand weiterhelfen kann.

LG

Sheherazade

Zuerst einmal solltest du dich arbeitssuchend melden, dass geht auch telefonisch. Der Antrag auf ALGI wird dann in Folge gestellt, mittlerweile geht das auch alles online, du brauchst im Prinzip nur einmal persönlich dort erscheinen. Da die Zeit des Elterngeldes auf die Anwartschaftzeit gerechnet wird, dürftest du sogar recht sicher einen Anspruch auf ALGI haben. Aber selbst, wenn nicht, musst du für den Antrag auf Bürgergeld den Negativbescheid der Arbeitsagentur vorweisen.

ZitatHabe ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Elternzeit?

Wenn Sie nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie

    sich arbeitslos gemeldet und
    die Anwartschaft erfüllt haben.

Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren und sich mit dem Kind gewöhnlich im Inland aufhalten und bei einem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld haben (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Sie müssen also unmittelbar vor der Elternzeit versicherungspflichtig gewesen sein. Die Zeit des Mutterschutzes, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, zählt als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Insofern müssen Sie unmittelbar vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes in einem versicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gestanden haben.
Quelle

Deine Schwägerinnen suchen sich besser selbst ihre Informationen zusammen, bei der mit dem Minijob dürfte es ähnlich wie bei dir sein, die andere, die sozialversicherungpflichtig in Teilzeit arbeitet, hat jedoch bestimmte Fallstricke zu beachten (z. B. Sperre bei Eigenkündigung).
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

DianAmo

Hallo,

ja das alles weiß ich bereits mit der Meldung. Also wissen Sie auch nicht ob ich sicher Anspruch hätte?

Ja bei meiner Schwägerin würde Sie sich ummelden von Teilzeit auf Minijob Basis. Würde dann noch Anspruch bestehen?

LG

Sheherazade

ALGI ist eine individuelle Versicherungsleistung, genaue und präzise Auskünfte kann dir/euch da nur die Agentur für Arbeit geben. Und bitte eins nicht vergessen: Die Kinderbetreuung muss im gleichen Maße nachgewiesen werden wie man sich arbeitssuchend meldet - also Voll- oder Teilzeit.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"