Eine kurze Frage zur Prozesskostenhilfe (PKH)

Begonnen von 03Pq12L, 01. Mai 2024, 14:44:51

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03Pq12L

Hallo Forum,

wenn man für einen Anwalt PKH beantragt, kann man das dann immer nur für einen einzelnen Sachverhalt (ein Widerspruch, eine Klage, für Fall XY vom XY etc.) oder kann man mit einem Antrag den Anwalt dann mehrmals behelligen in Folgeverfahren (eine Klage eingereicht, neue Zuweisung erhalten, erneut Widerspruch und Klage für neues Verfahren, etc.)

Oder anders gefragt: Wenn der Antrag auf PKH genehmigt wurde, kann ich dann den Anwalt binnen einer Frist einfach für ein neues, anderes Verfahren im SGB in Anspruch nehmen oder muss dann wieder ein neuer Antrag auf PKH gestellt werden, quasi "kleckerweise"?

Danke.

Ronald BW

Soweit ich informiert bin beantragt der Anwalt das selber bzw. macht es für dich.

Hary

Die Bewilligung gilt für den einen Fall, für welchen diese erteilt wurde. Wenn du also ein Verfahren wegen z.B den Wohnkosten führst und dafür bewilligt wurde, dann kannst du nicht einfach sagen, dass du jetzt plötzlich etwas anderes verhandeln willst.

Eigentlich sollte dein Anwalt dich dazu beraten. Ohne Anwalt und Wissen über die Abläufe vor Gericht freue sich meist die Gegenseite an meisten...

03Pq12L

Siehste, ich sprach schon kurz am Telefon mit einem Anwalt, der meinte, ich müsse erst einmal zum Gericht und PKH beantragen, dann sähe man weiter.

Das war also schon ein "schlechtes Zeichen"?

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Hary am 01. Mai 2024, 14:56:31Eigentlich sollte dein Anwalt dich dazu beraten.

Um einen Anwalt zu haben, muss man erst einmal PKH beantragen. Sonst stellt der ausgewählte Anwalt das Beratungsgespräch in Rechnung. So kenne ich es.
Kein Anwalt gibt umsonst einen Termin ...
Den Schein muss man beim Amtsgericht holen. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ronald BW

Ich kenne das anders, was bedeutet das jeder Anwalt das frei entscheidet.

Ottokar

Den Antrag auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe muss immer die Person stellen, die den Anwalt beauftragen will, das kann und darf der Anwalt nicht.
Das ausgefüllte und unterschriebene PKH-Antragsformular reicht der Anwalt i.d.R. zusammen mit der Klage und seinem Antrag auf Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ein. Das führt irrtümlich zu der Annahme, der Anwalt würde PKH beantragen.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Beratungshilfe kann auch der Anwalt zusammen mit seiner Abrechnung beim AG einreichen. Das wird von AGs aber nicht gern gesehen, da der Bewilligung der Beratungshilfe damit vorgegriffen wird.
In der Praxis läuft das i.d.R. so, dass der anwaltlichen Rat Suchende diesen Antrag beim Amtsgericht selbst stellt und dann mit dem Bewilligungsbescheid den Anwalt aufsucht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


03Pq12L