Antrag auf Zustimmung zum Umzug abgelehnt. Was kann ich machen?

Begonnen von Nadine, 03. Mai 2024, 12:37:52

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Nadine

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier und habe mich hier angemeldet weil ich nicht mehr weiter weiß, was ich noch machen kann. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen  :help:

Erst einmal zur aktuellen Situation:

Wir (Mein Mann, unsere 13-jährige Tochter und ich) suchen schon seit 14 Jahren eine größere Wohnung. Momentan sind wir leider auf Bürgergeld angewiesen, da mein Mann und ich chronisch erkrankt sind (wir hatten beide Herzinfarkte und sind nun beide am Herzen schwer erkrankt - mir wurde sogar deswegen ein Defibrillator eingesetzt). Ich denke, jeder von euch kennt das Problem wenn man auf Wohnungssuche ist und auf Bürgergeld angewiesen ist.

Unsere jetzige Wohnsituation ist unzumutbar.
Wir wohnen nämlich zu dritt in einer beengten Ein-Zimmer-Wohnung. Was bedeutet, dass unsere 13-jährige Tochter und auch mein Mann und ich keinen Rückzugsort haben und es so auch keine Privatsphäre gibt. Seitens der Schule unserer Tochter wurde deswegen letztes Jahr auch das Jugendamt eingeschaltet. Wir werden seit dem auch vom Jugendamt in Verbindung mit einer Familienhilfe betreut mit der Auflage so schnell wie möglich eine größere Wohnung zu finden.

Nun hatte ich das Glück und habe eine größere Wohnung gefunden, bei dieser der Vermieter auch bereit ist uns die Wohnung zu vermieten trotz Bürgergeld.

Das Problem dabei ist nun folgendes:
Das zuständige neue Jobcenter (die neue Wohnung ist in einem anderen Landkreis) hat meinen Antrag auf Zustimmung zum Umzug abgelehnt da die neue Wohnung laut deren Berechnung um 28€ über der Angemessenheit liegt.
Angemessen wären hier in diesem Falle 552€ Bruttokaltmiete.
Die neue Wohnung liegt bei 580€ Bruttokaltmiete. Günstiger geht es in diesem Landkreis nicht.

Genauso wurde laut dem Schreiben aber auch der Stellplatz nicht mit einbezogen der mit 10€ bei der Bruttokaltmiete inbegriffen ist. Auf die Gründe, die einen Umzug unausweichlich machen wurde erst überhaupt nicht eingegangen. Mir kam es so vor, als hätte die SB den Antrag nur schnell überflogen und erst einmal abgelehnt. Die SB wusste ja nicht einmal ob eine Kaution verlangt wird oder nicht. Hätte sie sich den Antrag genauer durchgelesen hätte sie aber gewusst, dass eine Kaution nicht vonnöten ist.

Im Folgenden wäre hier das Schreiben des neuen Jobcenters:
(Links gelöscht, da Dateien nicht vollständig anonymisiert! / Wolf27)
Neu hochgeladen: Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Jetzt zu meiner Frage:
Was kann ich nun machen? Sollte ich Widerspruch einlegen (Kann ich das überhaupt)?
Wenn ich Widerspruch einlegen würde, würde die Zeit dazu reichen? Den Erstantrag zusammen mit dem neuen Mietvertrag müsste ich ja bereits Mitte Mai zum neuen Jobcenter schicken damit das Jobcenter genügend Zeit (wären dann 10 Wochen) hat um den Antrag zu bearbeiten.
Ich habe mich auch schon bereits an die SB vom Jugendamt gewandt und sie hat uns eine Stellungnahme zur Vorlage beim Jobcenter verfasst indem sie auch nochmal begründet wie wichtig ein Umzug in eine größere Wohnung insbesondere ein eigenes Zimmer für die Entwicklung unserer Tochter ist.
Sollte ich diese Stellungnahme mit dem Widerspruch (wenn ich einen Widerspruch einlegen kann) mit senden oder aber auch erst bei dem Erstantrag?

Ich hoffe, dass ihr so einigermaßen mitgekommen seid bei dem was ich geschrieben habe und hoffe das ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt  :help:
Denn wie ihr seht, bin ich gerade etwas Ratlos in der Hinsicht was ich machen soll.

Liebe Grüße
Nadine



Sheherazade

Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 12:37:52Das zuständige neue Jobcenter (die neue Wohnung ist in einem anderen Landkreis) hat meinen Antrag auf Zustimmung zum Umzug abgelehnt da die neue Wohnung laut deren Berechnung um 28€ über der Angemessenheit liegt.

Wofür brauchst du die Zustimmung zum Umzug, welche Kosten hängen da noch dran für das Jobcenter? Das eure derzeitige Wohnung unzumutbar klein ist, steht ja fest.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Nadine

Ich brauche die Zustimmung, damit auch alle anderen Kosten die mit einem Umzug in Verbindung stehen gedeckt werden können.
Darunter fällt auch Sperrmüllentsorgung, Miete und Tankkosten für einen Sprinter am Umzugstag usw.

Fettnäpfchen

Nadine

Das mit den 28 Euro ist das Problem und das Ihr Umzugskosten braucht macht es nicht besser. Erschwerend kommt dazu das ohne Zusicherung auch keine Nachzahlungen bei den NK uU auch bei den HK übernommen werden und das kann zum Jahresende sehr teuer werden.

Wenn die Berechnungsgrundlage also das schlüssige Konzept nicht veraltet ist oder wenn es über den Mietspiegel berechnet wird und es einen evtl. 10 % Zuschlag gibt, dieses auch veraltet ist.
https://www.harald-thome.de/informationen.html

Hab mal geschaut und das ist veraltet denn vom 01.01.2022 und hätte dieses Jahr zum Jan.aktualisiert gehört.

Also entweder einen Widerspruch (der dauert und kann in die Länge gezogen werden entgegen dem gesetzl. Auftrag nach § 17 ) machen
oder
Ihr wendet euch aufgrund der Eilbedürftigkeit und der vom JC, uU wissentlich , vorgenommenen Ablehnung na das SG. Dabei auf jeden Fall dass was vom Jugendamt vorhanden ist mit als Anhang zu der EA .
Dabei beachten das alle Kopien in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden sollten.
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug

Ob die 70.- Euro Heizung schon das Maximum sind weiß ich nicht; könnte mir aber vorstellen das da noch "Luft nach oben" wäre.
Das erwähne ich weil es bei den KdUH auch um die Betrachtung der Gesamtangemessenheit geht und nicht nur um die Bruttokaltmiete. s. Anhang

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

#4
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 12:37:52Im Folgenden wäre hier das Schreiben des neuen Jobcenters: Links entfernt

Als ich das erste Mal geantwortet haben, waren die Dateien noch nicht da. Du hast gesehen, dass man den Umzug nicht ablehnt, sondern nur die Übernahme auf die angemessene Miete beschränkt?

Ich würde diese Wohnung tatsächlich erstmal anmieten und zusehen, dass ich das Geld für
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 12:46:15Sperrmüllentsorgung, Miete und Tankkosten für einen Sprinter am Umzugstag
vorläufig woanders herbekomme.

Den Rest kann man klären, wenn euch die Wohnung sicher ist bzw. der Mietvertrag unterschrieben ist, sei es mit einem Widerspruch zu dem dann irgendwann ergehenden Bescheid.
 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Nadine

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Mai 2024, 15:38:06Wenn die Berechnungsgrundlage also das schlüssige Konzept nicht veraltet ist oder wenn es über den Mietspiegel berechnet wird und es einen evtl. 10 % Zuschlag gibt, dieses auch veraltet ist.
https://www.harald-thome.de/informationen.html

Hab mal geschaut und das ist veraltet denn vom 01.01.2022 und hätte dieses Jahr zum Jan.aktualisiert gehört.

Es gibt eine neue vom 01.01.2024. Die wurde aber nicht aktualisiert was heißt das die Kosten gleichgeblieben sind. Die haben da anscheinend nur das Datum geändert. Die 70€ Heizkosten sind noch nicht das Maximum. Das Maximun wären hier 120€ für 3 Personen soweit ich mich richtig erinnere.

Nadine

#6
Zitat von: Sheherazade am 03. Mai 2024, 16:07:48
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 12:37:52Im Folgenden wäre hier das Schreiben des neuen Jobcenters: Links entfernt

Als ich das erste Mal geantwortet haben, waren die Dateien noch nicht da. Du hast gesehen, dass man den Umzug nicht ablehnt, sondern nur die Übernahme auf die angemessene Miete beschränkt?
Ja, habe ich auch gesehen. Deshalb bin ich ja gerade auch etwas verwirrt, da die zuständige SB mich (bevor das Schreiben kam) angerufen hat und gesagt hat, dass mein Antrag abgelehnt wurde und dementsprechend auch ein Ablehnungsbescheid unterwegs ist

Zitat von: Sheherazade am 03. Mai 2024, 16:07:48Ich würde diese Wohnung tatsächlich erstmal anmieten und zusehen, dass ich das Geld für
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 12:46:15Sperrmüllentsorgung, Miete und Tankkosten für einen Sprinter am Umzugstag
vorläufig woanders herbekomme.

Den Rest kann man klären, wenn euch die Wohnung sicher ist bzw. der Mietvertrag unterschrieben ist, sei es mit einem Widerspruch zu dem dann irgendwann ergehenden Bescheid.
Das dachte ich auch. Leider ist es aber so, dass wenn wir ohne Zustimmung umziehen wir dann auch Probleme wegen der Nebenkostenabrechnung bekommen werden.

Ich bin ja eh bereit, wenn es ist die 28€ dann aus dem Regelsatz zu bezahlen. Ich müsste dem Jobcenter aber halt dann ewig hinterherlaufen wegen der Nebenkostenabrechnung. Die Heizkosten sind kein Problem.

hko

wenn ich mich richtig erinnere darf die Angemessenheit der KdU nicht von einzelnen Posten abhängig gemacht werden.
Weder Wohnungsgröße, Kaltmiete, Nebenkosten oder Heizkosten allein dürfen lt. Urteilen des BSG über die Angemessenheit entscheiden sondern nur die Summe aus Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten.
Wie sieht es damit hier aus?

Gruß hko

Sheherazade

Zitat von: Nadine am 04. Mai 2024, 08:07:57Leider ist es aber so, dass wenn wir ohne Zustimmung umziehen wir dann auch Probleme wegen der Nebenkostenabrechnung bekommen werden.

Ich bin ja eh bereit, wenn es ist die 28€ dann aus dem Regelsatz zu bezahlen. Ich müsste dem Jobcenter aber halt dann ewig hinterherlaufen wegen der Nebenkostenabrechnung. Die Heizkosten sind kein Problem.

Die Nebenkostenabrechnung wird nur zum Problem, wenn ihr mehr verbraucht als an Abschlägen bezahlt wird. Rechnest du mit einem erhöhten Verbrauch an Wasser etc.?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 16:59:17Es gibt eine neue vom 01.01.2024. Die wurde aber nicht aktualisiert was heißt das die Kosten gleichgeblieben sind.
und soll das damit heißen das seit 2022 keine Kostensteigerung auf dem Wohn.- und Energiemarkt war oder wie soll man (ich) das verstehen. Das ist für mich die Steigerung von unglaubwürdig!
Dazu dann noch:
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 16:59:17Die 70€ Heizkosten sind noch nicht das Maximum. Das Maximun wären hier 120€ für 3 Personen soweit ich mich richtig erinnere.
Daher bleibe ich bei meiner Meinung:
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Mai 2024, 15:38:06Also entweder einen Widerspruch (der dauert und kann in die Länge gezogen werden entgegen dem gesetzl. Auftrag nach § 17 ) machen oder Ihr wendet euch aufgrund der Eilbedürftigkeit und der vom JC, uU wissentlich , vorgenommenen Ablehnung na das SG. Dabei auf jeden Fall dass was vom Jugendamt vorhanden ist mit als Anhang zu der EA . Dabei beachten das alle Kopien in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden sollten. Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug
Geht normalerweise wesentlich schneller als Widerspruch und was sonst dazu gehört.
Und dass das Muster auf EUREN Fall angepasst werden muss habe ich vergessen zu erwähnen, sollte man sich aber denken können.
Kindeswohl hat auch noch einen gewissen Stellenwert bei Gericht!

MfG FN
Unterkunftskosten und Urteile

- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.

- Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10% erfolgen

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Nadine

Zitat von: hko am 04. Mai 2024, 08:54:55wenn ich mich richtig erinnere darf die Angemessenheit der KdU nicht von einzelnen Posten abhängig gemacht werden.
Weder Wohnungsgröße, Kaltmiete, Nebenkosten oder Heizkosten allein dürfen lt. Urteilen des BSG über die Angemessenheit entscheiden sondern nur die Summe aus Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten.
Wie sieht es damit hier aus?

Gruß hko

Die Summe aus Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten ist hier angemessen. Die komplette Summe darf hier 722,20€ betragen wovon 170,20€ (habe nochmal nachgesehen) auf die Heizkosten entfallen dürfen. In unserem Fall wären es ja mit Heizkosten 650€

Zitat von: Sheherazade am 04. Mai 2024, 08:58:00Die Nebenkostenabrechnung wird nur zum Problem, wenn ihr mehr verbraucht als an Abschlägen bezahlt wird. Rechnest du mit einem erhöhten Verbrauch an Wasser etc.?
Nein eigentlich nicht

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. Mai 2024, 14:32:19
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 16:59:17Es gibt eine neue vom 01.01.2024. Die wurde aber nicht aktualisiert was heißt das die Kosten gleichgeblieben sind.
und soll das damit heißen das seit 2022 keine Kostensteigerung auf dem Wohn.- und Energiemarkt war oder wie soll man (ich) das verstehen. Das ist für mich die Steigerung von unglaubwürdig!
Anscheinend gab es in diesem Bereich für das zuständige Jobcenter keinerlei Preissteigerungen

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. Mai 2024, 14:32:19Dazu dann noch:
Zitat von: Nadine am 03. Mai 2024, 16:59:17Die 70€ Heizkosten sind noch nicht das Maximum. Das Maximun wären hier 120€ für 3 Personen soweit ich mich richtig erinnere.
Daher bleibe ich bei meiner Meinung:
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Mai 2024, 15:38:06Also entweder einen Widerspruch (der dauert und kann in die Länge gezogen werden entgegen dem gesetzl. Auftrag nach § 17 ) machen oder Ihr wendet euch aufgrund der Eilbedürftigkeit und der vom JC, uU wissentlich , vorgenommenen Ablehnung na das SG. Dabei auf jeden Fall dass was vom Jugendamt vorhanden ist mit als Anhang zu der EA . Dabei beachten das alle Kopien in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden sollten. Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug
Geht normalerweise wesentlich schneller als Widerspruch und was sonst dazu gehört.
Und dass das Muster auf EUREN Fall angepasst werden muss habe ich vergessen zu erwähnen, sollte man sich aber denken können.
Kindeswohl hat auch noch einen gewissen Stellenwert bei Gericht!

MfG FN
Unterkunftskosten und Urteile

- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.

- Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10% erfolgen
Alles klar. Dann werde ich das mal so in die Wege leiten

Fettnäpfchen

Nadine

Zitat von: Nadine am 05. Mai 2024, 11:31:32Alles klar. Dann werde ich das mal so in die Wege leiten
Wenn du das selber machst dann wäre es sicher von Vorteil das Schreiben hier einzustellen um es querlesen zu können.

Nach dem Motto "sicher ist sicher" oder so ähnlich. Denn wenn es von mehreren gelesen wird fällt auch eher auf ob es so abgeschickt werden kann.
 
Die Mietsache ist ja ab glaube Oktober und uU solltest du mit dem neuen pot. VM Kontakt aufnehmen falls es dir nötig erscheint. Whg sind ja eher schwer zu finden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Nadine

Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

Ich wollte mich ja an das SG wenden wegen der Zustimmung zum Umzug.

Ich hatte auch schon mit meinem Mann darüber geredet und ihm erklärt wieso und weshalb und das wir die Zustimmung zum Umzug so wie es aussieht nur mit Hilfe des SG bekommen würden.

Jetzt ist es so, dass mein Mann hier einen Rückzieher gemacht hat sprich sich nicht traut sich an das SG zu wenden und ich laut ihm ja jetzt sowas von "Streitsüchtig" und auf "Konfrontationskurs mit dem Jobcenter" bin und ich es gefälligst lassen soll mich mit dem Jobcenter anzulegen  :wand:
Ich solle mich laut seiner Aussage mit dem Jobcenter ja gut stellen, da ich ja noch bei denen einen Antrag stellen muss

Er checkt es einfach nicht, dass ich um unser Recht kämpfen will und nicht gleich so wie er den Schwanz einziehen will

Fettnäpfchen

Nadine

Zitat von: Nadine am 11. Mai 2024, 16:56:10Jetzt ist es so, dass mein Mann hier einen Rückzieher gemacht hat sprich sich nicht traut sich an das SG zu wenden und ich laut ihm ja jetzt sowas von "Streitsüchtig" und auf "Konfrontationskurs mit dem Jobcenter" bin und ich es gefälligst lassen soll mich mit dem Jobcenter anzulegen :wand: Ich solle mich laut seiner Aussage mit dem Jobcenter ja gut stellen, da ich ja noch bei denen einen Antrag stellen muss Er checkt es einfach nicht, dass ich um unser Recht kämpfen will und nicht gleich so wie er den Schwanz einziehen will
Na da wundert es mich nicht wenn man nach so viel Jahren noch keine Whg. gefunden hat. Und wer weiß wie lange es dann noch dauert....Seit wann seid Ihr im Leistungsbezug? Ich frage nur weil ohne Leistung wäre der Umzug ja genauso notwendig gewesen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wolf27

Hallo Nadine,

ich habe das Anschreiben des JC nachbearbeitet, da dort noch Kd-Nummer etc. lesbar waren. Die neue Datei habe ich als PDF in deinem 1. Beitrag hochgeladen.

LG Wolf
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keine Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Von mir formulierte Schreiben kann jeder, auf seinen Fall angepasst, gerne verwenden. Noch Fragen...? ⚔️😈