Übergang Krankengeld in ALG1 + Aufstockung Bürgergeld

Begonnen von lukas28, 06. Mai 2024, 18:16:54

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lukas28

Hallo Leute.

Ich frage für eine Freundin.

Es ist wie folgt:

Sie war lange im Krankengeldbezug und ist jetzt ausgesteuert. Bekommt also kein Krankengeld mehr, sondern ALG1 + Bürgergeldaufstockung.

Der Stichtag ist der 26.3.24, also der letzte Tag Krankengeld. Sie hat also ab dem Folgetag 27.3.24 ALG1 und Bürgergeldaufstockung beantragt.

Die letzte Auszahlung des Krankengeld war Anfang März, rückwirkend für Februar und anteilig bis 26.3.24 für den März.

Mit dem ALG1 gibt es keine Probleme. Weil sie für die wenigen Tage im März aber Aufstockung BüGe beantragt hat, wird geprüft was ihr zugeflossen ist. Anfang März kamen etwa 1800€ Krankengeld. Die sollen jetzt auf die Aufstockung angerechnet werden. Nicht einmalig in dem Monat, sondern über 6 Monate verteilt. Der mittlere Aufstockungsanspruch wird damit komplett verrechnet.

Wir verstehen es nicht so richtig. Es klingt erstmal ganz unfair.

Im Netzt liest man Sachen, wie ...

1) ... dass es nur berücksichtigt werden darf, wenn es nach der Antragstellung zugeflossen ist.
2) Wo steht, dass der Bewilligungszeutraum monatsweise zu sehen ist?
3) Im Gesetz SGB2 §11 Abs. 3 heißt es: Wenn die Anrechnung dazu führen würde, dass der BüGe-Anspruch ganz erlischt, die Summe auf 6 Monate verteilt werden soll. (Das klingt für mich, als wolle man damit Schaden vom Bedürftigen abwenden. Tatsächlich ist es aber eher nachteilig.)
4) Des Weiteren kann man angeblich jederzeit von einem Antrag zurücktreten. Unsere Idee war, zumindest von ihrem Aufstockungsantrag ab 27.3. März zurückzutreten und jetzt im Mai zumindest für ab Mai einen neuen Antrag zu stellen, um die Zuflussprüfung für März zu umgehen. Dadurch hätte sie zwar den Verlust der Aufstockung von anteilig März und April, aber zumindest einen kleineren Schaden, als wenn die kompletten 1800€ angerechnet würden.

Wir wissen nicht, was ir tun sollen. Ein Beratungshilfeschein steht ihr dem Antrag nach nicht zu.

Hätte die Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung besser beraten müssen und ihr sagen müssen, dass sie die Leistungen lieber erst Anfang April beantragen soll, oder ist man da selbst verantwortlich?

Wie sollten wir jetzt am günstigsten vorgehen?


Danke liebe Community

DerGreif

Die 26 Tage für März dürfen nur im März angerechnet werden.
Der Anteil für Februar ist eine Nachzahlung und muss, wenn sie bei voller Anrechnung aus dem Bezug fällt, auf sechs Monate aufgeteilt werden.

Sheherazade

Zitat von: lukas28 am 06. Mai 2024, 18:16:544) Des Weiteren kann man angeblich jederzeit von einem Antrag zurücktreten. Unsere Idee war, zumindest von ihrem Aufstockungsantrag ab 27.3. März zurückzutreten und jetzt im Mai zumindest für ab Mai einen neuen Antrag zu stellen, um die Zuflussprüfung für März zu umgehen.

Vermutlich ist der Drops schon gelutscht, weil die Leistung ab 27.3.2024 bereits beschieden und ausgezahlt wurde. Ein Rücktritt ist von daher nicht mehr möglich.

Die einfachste Lösung wäre gewesen, wenn sie nicht direkt für die Zeit ab 27.3. Bürgergeld beantragt hätte, sondern erst ab 01.04. - kann man entsprechend auf dem Antrag vermerken.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Sie hat am 27.03.2024 Bürgergeld beantragt.
Da sie im Zeitraum 01. - 26.03.2024 nicht vom Anspruch auf Bürgergeld ausgeschlossen war, wirkt der am 27.03. gestellte Antrag auf den 01.03. zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Somit wird auch alles, was ab dem 01.03. als Einkommen zugeflossen ist, beim Bürgergeld als solches berücksichtigt. Dazu gibt es auch eine gleichlautende ständige Rechtsprechung des BSG.

Der SB des JC muss einen Antragsteller nicht darauf hinweisen, dass er den Antrag lieber im Folgemonat stellen soll, damit das im aktuellen Monat zugeflossene Einkommen nicht als solches berücksichtigt werden kann. Denn das stände im Widerspruch zur Gesetzgebung.

Sobald der Antrag bewilligt wurde, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.
Möglich ist dann nur noch ein Verzicht auf die Leistung ab dem nächsten Monatsersten (§ 46 Abs. 1 SGB I), der würde hier allerdings nichts an der bereits erfolgten und dann für einen Monat unterbrochenen Berücksichtigung der Krankengeldnachzahlung als Einkommen ändern. Vielmehr wäre dieser Verzicht lt. § 46 Abs. 2 SGB I gerade wegen der damit beabsichtigten Umgehung gesetzlicher Regelungen zur Einkommensberücksichtigung unwirksam.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Rotti

Zitat von: lukas28 am 06. Mai 2024, 18:16:54Der Stichtag ist der 26.3.24, also der letzte Tag Krankengeld. Sie hat also ab dem Folgetag 27.3.24 ALG1 und Bürgergeldaufstockung beantragt. Die letzte Auszahlung des Krankengeld war Anfang März, rückwirkend für Februar und anteilig bis 26.3.24 für den März
Als unwissender tappt da man schnell in die Falle, Bürgergeld wird immer zurück am 01.des Monats bewilligt Antrag im April würde nichts angerechnet werden.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.