Verhalten zu Minderungbescheiden und dem "Ansehen" vor Gericht

Begonnen von PaulNRW, 06. Juni 2024, 12:06:31

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PaulNRW

Hallo,

ich hatte bereits einen Leistungsminderungsbescheid, weil ich eine Maßnahme nicht angetreten hatte, die in meinen Augen nicht zumutbar war. In Widerspruch bin ich gegangen, der wurde abgelehnt, die Klage steht jetzt an. Man sagte mir, dass ich gute Aussichten auf Erfolg hätte.

Aber:

Es liegt auch ein Leistungsminderungsbescheid auf dem Tisch wegen eines Meldeversäumnisses. Einen wichtigen Grund im Sinne des Jobcenters für das Fernbleiben kann ich nicht vorbringen, so wäre auch ein Widerspruch unsinnig. Hier gestehe ich meine "Schuld" vollends ein.

Frage:

Würde diese Tatsache die Klage wegen der Maßnahme vor Gericht beeinflussen? Könnte das Gericht sagen: "Naja, Sie sagen, die Maßnahme sei nicht für Sie entsprechend und klagen dagegen, aber hier, hier haben Sie ein Meldeversäumnis und das haben Sie akzeptiert, also mal so, mal so gegenüber den Minderungsbescheiden."

Kann man so das "Ansehen" vor Gericht verlieren? Oder darf das Gericht gar nicht andere Fälle mit hinzuziehen, weil jeder Sachverhalt einzeln betrachtet werden muss, egal, wie ich mich zu anderen Sachverhalten "juristisch" verhalten habe?

Danke.

Fettnäpfchen

PaulNRW

Das eine darf mit dem anderen nichts zu tun haben.

Warum gab es den Minderungsbescheid.
Mit Einführung BG darf man wenn man zum Ersttermin nicht erscheint nicht sofort sanktioniert werden. Die erste Einladung ist da ohne Rechtsfolgenbelehrung. (Zumindest ist es so angedacht)
Da wird dann eine erneute Einladung verschickt diese dann mit den §§ 59 in Verb. 309 und einer Rechtsfolgenbelehrung. Wenn man diesen Termin auch nicht wahrnimmt kommt es erst mal zu einer Anhörung und danach evtl. zu einer Sanktionierung.

Oder hat die erste Einladung schon die § und die Rechtsfolgenbelehrung enthalten.

s. Anhang ab § 31 o. Seite 51

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

PaulNRW

Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Juni 2024, 16:40:00Das eine darf mit dem anderen nichts zu tun haben.

Aber die Seite des Jobcenters vor Gericht könnte ja schon vor dem Vorsitzenden vortragen, dass ich da mal eine Minderung hatte wegen eines Meldeversäumnisses oder Probleme mit einem Vermittlungsvorschlag, etc., es könnte also dem Vorsitzenden vortragen, dass ich einerseits gegen eine Maßnahme vorgehe aber andererseits hier und da mal was "kassiert" habe ohne mich dagegen zu wehren bzw. schuldanerkennend (rein als Beispiel jetzt).

Darf der Richter / Vorsitzende sich davon beeindrucken lassen? Oder muss er nah am eigentlichen Sachverhalt bleiben, über Sinn und Unsinn einer Maßnahme zu entscheiden.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: PaulNRW am 06. Juni 2024, 18:05:30Darf der Richter / Vorsitzende sich davon beeindrucken lassen? Oder muss er nah am eigentlichen Sachverhalt bleiben, über Sinn und Unsinn einer Maßnahme zu entscheiden.


Ich habe kein fundiertes Wissen, denke jedoch nicht, dass das eine Rolle spielen darf. Sind zwei verschiedene Sachen.

Allerdings denke ich auch nicht, das ein Richter über Sinn und Unsinn einer Maßnahme entscheiden kann.
Maximal über die Zumutbarkeit für Dich. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

natuerlich!

Wäre ich Richter, würde ich dir das sogar positiv auslegen Paul. Eine berechtigte Leistungsminderung aufgrund eines Meldeversäumnisses anzuerkennen, sich Fehler einzugestehen, ist doch eine gute Eigenschaft.
Das du daran festhälst, gegen die Leistungsminderung aufgrund der nicht angetretenen Maßnahme vorzugehen
würde mir aufzeigen, dass du tatsächlich davon überzeugt bist, diese Maßnahme aus berechtigten Gründen abgelehnt zu haben. Aber da ich kein Richter bin

180

Eine Sanktion ist vollkommen egal.
Wenn in der Akte 25 von 30 Terminen ignoriert wurden, kann der Richter sich beeinflussen lassen, obwohl er es eigentlich nicht darf. Wenn über eine Maßnahme verhandelt wird, dann dürfen andere Sanktionen da keine Rolle spielen - außer das JC argumentiert, dass die Maßnahme wegen der zig verpassten Meldetermine zielführend sei und der Kunde gegen die Maßnahme klagt.

Fettnäpfchen

PaulNRW

Zitat von: PaulNRW am 06. Juni 2024, 18:05:30könnte
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand....
Verstanden?

MfG FN
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PaulNRW

Ok, danke Euch.

Es bleibt also eine "Überraschungstüte" vor Gericht.

Eben wie bei den JC-Terminen selbst. ;-)

Sensoriker

Zitat von: 180 am 07. Juni 2024, 17:09:52Wenn in der Akte 25 von 30 Terminen ignoriert wurden, kann der Richter sich beeinflussen lassen, obwohl er es eigentlich nicht darf.
Zeige mir mal den Richter der sich nicht davon beeinflussen lässt. Und wenn es nur minimal ist. Es darf zwar nicht sein, die Tatsache wird aber trotzdem im Kopf rumgeistern.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Rotti

Zitat von: PaulNRW am 06. Juni 2024, 18:05:30Darf der Richter / Vorsitzende sich davon beeindrucken lassen? Oder muss er nah am eigentlichen Sachverhalt bleiben, über Sinn und Unsinn einer Maßnahme zu entscheiden.
nein darf er nicht aber was er denkt (Fauler Kerl) ist klar.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!