Als Nichtbezieher von Bürgergeld automatisierter Abgleich meiner Daten zulässig?

Begonnen von Denise, 08. Juni 2024, 16:14:36

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Rotti

Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2024, 15:34:30§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Mann braucht sich dadurch ja nicht mehr bei DRV oder Sozialamt um Nachweise kümmern, wenn die schon Bescheid wissen.Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zitatsolle die Überprüfung des beim Alg II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des Leistungsmissbrauchs sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der Beklage feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe.
https://rewis.io/urteile/urteil/sxw-24-04-2015-b-4-as-3914-r/
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Denise

Zitat von: Rotti am 10. Juni 2024, 17:33:56
Zitat von: Ottokar am 10. Juni 2024, 15:34:30§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Mann braucht sich dadurch ja nicht mehr bei DRV oder Sozialamt um Nachweise kümmern, wenn die schon Bescheid wissen.Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zitatsolle die Überprüfung des beim Alg II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des Leistungsmissbrauchs sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der Beklage feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe.
https://rewis.io/urteile/urteil/sxw-24-04-2015-b-4-as-3914-r/

So wurde das bisher nicht gehandhabt und ich bin ein ehrlicher Mensch und habe dort immer alles vorgelegt.
Ich kenne diese Vorgehensweise leider nicht. Bedauerlicherweise ist dieses Amt alles andere als freundlich und an die Gesetze halten sie sich schon gar nicht. Schade, es könnte alles viel unkomplizierter laufen. Ich gebe auf jeden Fall Acht und lasse mir nicht alles gefallen.
Man muss sich mit 59 Jahren auch nicht wie ein kleines, dummes Kind behandeln lassen.
Ich danke Ihnen für Ihre Information und Antworten.
mit freundlichen Grüßen Denise

Rotti

vor dem Gesetz sind alle gleich, sollte man meinen. Wenns so wäre, würden alle in die Systeme KK und Rente einzahlen, aber Arm und Reich können eben nicht.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Denise