Als Nichtbezieher von Bürgergeld automatisierter Abgleich meiner Daten zulässig?

Begonnen von Denise, 08. Juni 2024, 16:14:36

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Denise

Guten Tag, :help:

ich bin neu hier und meine Frage wäre, ob das Jobcenter meine Daten einfach abgleichen darf, obwohl ich keine Leistungen beziehe?  Ich bin Rentnerin und der Ehemann bekommt noch ein wenig Geld zum Lohn dazu, aber ich bekomme nichts aufgrund der Höhe meiner Rente. Die Herrschaften dort haben meine Rente erfragt, von der ich selbst noch gar nichts weiß; das kann doch wohl bald nicht wahr sein, oder?
Das heißt, ich habe noch keinen jährlichen Rentenbescheid von der Anpassung, aber die haben das schon auf dem Tisch über meinen Kopf hinweg? Darf das Jobcenter einfach meine Daten abfragen bei der Rentenversicherung ?

Mit freundlichen Grüßen Denise

Sheherazade

Auch, wenn du selbst keine Leistungen erhältst, bist du doch mit deinem bedürftigen Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Und wahrscheinlich haben die nichts bei der Rentenversicherungsanstalt abgefragt, sondern einfach hochgerechnet anhand deines Vorjahresbescheides.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:14:36Die Herrschaften dort haben meine Rente erfragt, von der ich selbst noch gar nichts weiß; das kann doch wohl bald nicht wahr sein, oder?
ja die machen das so um die Rentenerhöhung als Einkommen gleich abziehen zu können im Voraus nicht erst am Ende des Monats.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Denise

Nein, leider nicht, so wäre es wünschenswert gewesen. Ich habe das schriftlich, hier steht, dass sie einen Abgleich meiner Daten mit der deutschen Rentenversicherung gemacht haben und der Ehemann nichts mehr tun muss; wenn der Bescheid da ist, brauche er ihn nicht beizubringen.
Die Rentenversicherung hat bestätigt, dass meine Daten eingeholt worden sind.
Meine Frage dazu war, ob dies überhaupt möglich ist, wenn ich kein Bezieher von Bürgergeldleistungen bin? Unterliegen meine Daten nicht der Datenschutzgrundverordnung?
Ich habe eine Auskunftspflicht schon wegen meines Ehemannes gegenüber, aber Daten von mir einfach so einholen, das kann doch nicht möglich sein?

Sheherazade

Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:40:16wenn ich kein Bezieher von Bürgergeldleistungen bin?

Bist du namentlich im Bürgergeldbescheid aufgeführt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Denise


Sensoriker

Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 16:40:16Ich habe eine Auskunftspflicht schon wegen meines Ehemannes gegenüber,
Man kann es bezüglich dem Datenschutz Gedöns auch übertreiben.
Wenn es jetzt um Unterlagen ginge die dem JC nichts angehen, würde ich das ja verstehe. Das JC hat aber jetzt vorab die Unterlagen geholt, die du eh selber vorlegen muss. Ihr bildet ja eine Bedarfsgemeinschaft. Solltest also eigentlich auch im Bescheid wenigstens mit aufgeführt sein.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Denise

gut das sehe ich etwqas anders.
Ich werde den Datenschutz einschalten.
Würde sich das Jobcenter uns gegenüber fair verhalten, würde ich so einen Weg nicht gehen,
aber deren Schikanen uns gegenüber sind zahlreich und mehr als man aufzählen kann.
aber trotzdem Danke

Rotti

Zitat von: Denise am 08. Juni 2024, 19:05:45gut das sehe ich etwqas anders.
Ich werde den Datenschutz einschalten.
Würde sich das Jobcenter uns gegenüber fair verhalten, würde ich so einen Weg nicht gehen,
aber deren Schikanen uns gegenüber sind zahlreich und mehr als man aufzählen kann.
aber trotzdem Danke
stell doch mal das Schreiben vom JC hier persönlche Daten geschwärzt ein dann kann dir sicher @Ottokar weiterhelfen wegen einen Widerspruch.
Zitat von: Sensoriker am 08. Juni 2024, 18:55:07Man kann es bezüglich dem Datenschutz Gedöns auch übertreiben
ja ich hab es auch schon erlebt das sich manche hinter dem Datenschutz verstecken und überhaupt keine Antwort geben nur weil man etwas Online nicht angeklickt hat.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

TripleH

Gegen was soll denn Widerspruch erhoben werden, wenn die Berechnung des Bürgergeldes des Mannes korrekt ist?

Und da sie eine BG bilden, gibt es durchaus Amtshilfe oder Auskunftsanspruch gegen andere Behörden. Sie ist nunmal die Ehefrau.

Rotti

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden.
Ihnen wird Gälähschenheit gägäb'n, Ihre bisher gemachten Aussach'n zu ergänzen und zu berischtigen!

Ottokar

Lt. § 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist der Datenabgleich des JC mit deiner RV über die Höhe deiner Rente ausdrücklich zulässig, da du mit deinem Mann eine Bedarfsgemeinschaft bildest.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Denise

Ich bedanke mich für die Antwort und wie sieht es mit diesem Urteil aus?  § 60 Abs. 4 SGB II

Dieser Praxis hat das Sozialgericht Gießen nun eine deutliche Absage erteilt:

Partner von Leistungsempfängern, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, müssen gem. § 60 Abs. 4 SGB II nur wahrheitsgemäße Auskunft über ihr Einkommen erteilen, dies aber nicht nachweisen.

Diese Entscheidung hat erhebliche datenschutzrechtliche Konsequenzen:

Aufgrund der verneinten Nachweispflicht muss sich das Jobcenter mit den Angaben des Partners im Rahmen der Auskunft begnügen. Und die weitere Speicherung von Einkommensnachweisen der Partner, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, dürfte demnach mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein. :wand:

mit freundlichen Grüßen Denise

Ottokar

§ 52 Abs. 1 S. 2 SGB II ist ein eigenständige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung bei anderen Sozialleistungsträgern und wird durch § 60 Abs. 4 SGB II weder tangiert noch eingeschränkt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Denise

Vielen Dank,
im Klartext, die dürfen dich einfach übergehen und du bist rechtlos.
Warum man nicht warten kann, bis ich die Unterlagen eingereicht habe, entzieht sich meinem Verständnis.
mit freundlichen Grüßen Denise