Ratgeber Leistungen aus dem Vermittlungsbudget

Begonnen von Ottokar, 22. Januar 2009, 11:25:54

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Ottokar

Anspuch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget haben Ausbildungsuchende sowie Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende. Maßgeblich ist die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. D.h. der Bezug von ALG I oder II ist keine Anspruchsvoraussetzung.

Grundsätzlich sind im Rechtskreis des SGB II aber ALLE Leistungen aus dem Vermittlungsbudget Ermessensleistungen, auf die KEIN Rechtsanspruch besteht. D.h. es liegt im jeweiligen Ermessen des Sachbearbeiters, ob, welche und in welcher Höhe eine Unterstützung gewährt wird.
Der Sachbearbeiter wird infolge dessen von der BA auch nicht mehr als solcher, sondern als 'Integrationsfachkraft' bezeichnet. ARGEn sind im Rahmen ihres Ermessens berechtigt, sog. ermessenslenkende Weisungen zu verabschieden, was in der Praxis nichts anderes bedeutet, als dass nunmehr jede ARGEn ihr eigenes 'Süppchen kocht' und per interner Dienstanweisung nach Gutdünken das Festlegen darf, was bisher vom Gesetzgeber geregelt war, u.a. dürfen damit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget pauschaliert oder Höchstbeträge festgelegt werden. Die bisherige 4jährige Praxis der ARGEn lehrt uns, dass hierbei wieder auf Kosten der ALG II Bezieher gespart werden wird, indem Pauschalen und Höchstbeträge festgesetzt werden, die nicht kostendeckend sind, was wiederum dazu führt, dass Betroffene gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen vor den Sozialgerichten vorgehen müssen.

Folgende Kosten können aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III) beantragt werden:

- Bewerbungskosten (pauschal oder mit Nachweis),
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch,
- Fahrkosten für Pendelfahrten,
- Fahrkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
- Kosten für getrennte Haushaltsführung,
- Kosten für den Umzug,
- Kosten für Arbeitsmittel,
- Kosten für Nachweise,
- Unterstützung der Persönlichkeit
- Sonstige Kosten.

Nähere Angaben zur Höhe und Berechnung dieser Kosten sind - insbesondere aufgrund der individuellen Zuständigkeiten - nicht bekannt. Es empfielt sich deshalb, darauf zu bestehen, dass die o.g. Leistungen als Pflichtleistung in eine EinV aufgenommen werden, sofern sie anfallen oder anfallen könnten, denn nur so erhält man darauf einen Rechtsanspruch und kann bei Nichtleistung sogar auf Leistung klagen.


Die nachfolgenden Angaben sind aufgrund der o.g. Prämisse: das ARGEn selbst Pauschalen und Höchstbeträge festsetzen, als Richtwerte zu verstehen.

- Als Bewerbungskosten werden vermutlich wie bisher pauschal 5€ pro Bewerbung oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten übernommen, wobei eine Kostenbegrenzung nicht mehr erfolgen dürfte.
- Für Fahr- und Reisekosten dürfte das Bundesreisekostengesetz zur Anwendung kommen, d.h. es werden die tatsächlichen Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel oder bei Nutzung eines PKW die Wegstreckenentschädigung mach § 5 BRKG gezahlt.
- Kosten für getrennte Haushaltsführung sind bereits in der ALG II-V geregelt, insoweit besteht hier kein Ermessen des Sachbearbeiters.
- Für Umzugskosten wird vermutlich das Bundesumzugskostengesetz angewendet.
- Kosten für Arbeitsmittel und Nachweise werden vermutlich in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese Kosten erforderlich sind.
- Sonstige Kosten sind Kosten, die nicht unter die Vorgenannten fallen, im Einzelfall für eine erfolgreiche Vermittlung aber erforderlich sind.
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