Einmalige Einnahme

Begonnen von Hallo93, 20. Februar 2025, 09:43:20

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Hallo93

Warum sollte es auf 6 Monate aufgeteilt werden? Siehe nachfolgend.

,,Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, verzichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ihres Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem Vermögen zuzuschlagen.

3. einmalige Einnahmen  Durch die Neufassung des § 82 Abs. 7 kommt es ab 01.01.24 zu einem Wegfall der Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Einnahmen. Einnahmen werden, ganz gleich ob sie laufend oder einmalig erfolgen, grundsätzlich nur noch in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen.  Beispiel: Der /die Leistungsberechtigte erhält im Juli ein Lottogewinn von 840,00 €, er teilt dies erst Mitte Juli mit. Der sozialhilferechtliche Bedarf liegt bei mtl. 150,00 €. Der Lottogewinn ist für den Monat Juli anzurechnen, der Bescheid für Juli ist nach §§ 45 bzw. 48 zurück zu nehmen bzw. aufzuheben und ggfs. die Rückforderungsstelle einzuschalten. Eine Verteilung des Gewinns auf mehrere Monate erfolgt nicht. Ab August gehört der ggfs. nicht verbrauchte Betrag zum Vermögen des Leistungsberechtigten."

Rotti

#16
Zitat von: Hallo93 am 27. Februar 2025, 19:10:19Warum sollte es auf 6 Monate aufgeteilt werden?
ja das ist nur gerecht im SGB XII hat man nur 10.000€ Schonvermögen viel weniger wie im SGBII
Eine Ausnahme von diesem Anrechnungsprinzip gilt lediglich für Nachzahlungen für bereits
vergangene Monate, also Zahlungen die normativ nicht für den Zuflussmonat erbracht
werden/wurden, z.B. Rentennachzahlungen für vergangene Monate. Würde durch die
Anrechnung dieser Nachzahlung im Zuflussmonat der Leistungsanspruch entfallen, so ist
diese Nachzahlung in der Regel auf 6 Monate zu verteilen, in begründeten Einzelfällen kann
dieser Zeitraum auch angemessen verkürzt nicht jedoch verlängert werden. Nach dem
Verteilzeitraum -der auch über das Ende eines lfd BWZ hinausgehen kann- wird die
Nachzahlung dann zum Vermögen, sofern noch Gelder vorhanden sind. Der/die
Leistungsberechtigte ist in der Regel über die Dauer der Anrechnung im Hinblick auf
wirtschaftliches Verhalten zu informieren (§ 26 Abs. 1 SGB XII)
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Hallo93

Z. B. bekommt man 1000€ Bürgergeld. Krankenhaustagegeld wäre 1200€. Im gleichen Monat der Versicherungsbeitrag von 400€. Wird das miteinander verrechnet?

Krankenvaustsgegeld 1200€ - 400€ Versicherungsbeitrag ergibt 200€ Zuzahlung des Bürgergeldes.

Ottokar

Von den 1200€ Krankenhaustagegeld können "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" abgesetzt werden. Wenn also 1200€ Krankenhaustagegeld zufließen, können davon 400€ Beitrag abgesetzt werden. Bleiben 800€ Rest vom Krankenhaustagegeld übrig, die beim Bürgergeld mindernd angerechnet würden. Bei 1000€ Bürgergeld-Bedarf hättest du dann noch 200€ Bürgergeld-Anspruch.

So langsam reicht es mit deinen Spekulationen. Entweder du stellst realistische Fragen, oder ich schließe das Thema.
Wir haben wir alle ganz sicher keine Langeweile und benötigen keine Beschäftigung durch dich.
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