Vorläufig Sozialgeld/Grundsicherung nach SGB 12?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 04. März 2025, 11:54:09

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Schwerbehinderter01

Hier soll keine Rechtsberatung stattfinden.
Nur Hinweise darauf, ob die Mitarbeiterin der Caritas mir das richtig gesagt hat:

Aufgrund einer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin bei der hiesigen Caritas, wollte ich letztes Jahr schon (vor Weihnachten) und letzten Monat nochmals, bei einer Vorsprache im Sozialamt, Sozialgeld/Grundsicherung beantragen. Grundlage sind u.a. die §§ 63, 64,71 SGB XII, wonach dieses Sozialgeld/Grundsicherung (früher Sozialhilfe) als vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt (insbesondere aufgrund von Alter und Schwerbehinderung) anstatt Bürgergeld (wenn dieses aus bestimmten Gründen verweigert wird und ein Klageverfahren läuft wie bei mir) gezahlt wird.
Die Sozialamtsmitarbeiterin verweigerte mir diese Antragstellung rundweg und verwies auf das Jobcenter mit Bürgergeld. Die Mitrabeiterin der Caritas bekam zuletzt eine Schweigepflichtsentbindung von mir, um beim Sozialamt für mich zu sprechen und evtl. den Antrag zu stellen. Das müsste schnellstmöglich erfolgen, da 1.im Mai die Wohnung ich mit Sack und Pack verlassen muss, 2.laufende Zahlungen für Versicherungen ausstehen, 3. die Sparkasse als neue Bank mit neuem Bankkonto (P-Konto) Ende April kündigen will und last but not least, 4. kein Geld für Medikamentenzuzahlung und Essen/Getränke, vorhanden ist.

Rotti

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekommen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Bürgergelds (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
§ 71
Altenhilfe
(1) 1Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. 2Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
§ 64 Vorrang
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 04. März 2025, 11:54:09Aufgrund einer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin bei der hiesigen Caritas, wollte ich letztes Jahr schon (vor Weihnachten) und letzten Monat nochmals, bei einer Vorsprache im Sozialamt, Sozialgeld/Grundsicherung beantragen. Grundlage sind u.a. die §§ 63, 64,71 SGB XII,

trifft das denn alles bei dir zu `?
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Sheherazade

Zitat von: Rotti am 04. März 2025, 17:48:41trifft das denn alles bei dir zu `?

Nein, guck in seinen anderen Thread. Ihm wird Bürgergeld verweigert, weil er den Verbleib von mehreren 10tausend € nicht nachweisen kann (angeblich gestohlen).
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Er will ja anscheinend Hilfe zur Überwindung schwieriger Lebenslagen. Aber als Ersatz laufender Leistungen für den Lebensunterhalt. Das sind keine Leistungen nach § 67ff SGB XII. Das sind z. B. Leistungen für die Miete während eines absehbar kurzen Haftaufenthaltes etc. Aber kein Ersatz für abgelehnte Leistungen für den Lebensunterhalt.

Dafür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Leistungsträger, der die Leistungen verweigert, gegeben. Wenn ein solcher Antrag bei dem TE abgelehnt wurde, hat das sicherlich seine Gründe. Welche, wissen wir nicht, denn er lädt sowas trotz Nachfrage nicht hoch.

Ottokar

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 04. März 2025, 11:54:09Grundlage sind u.a. die §§ 63, 64,71 SGB XII, wonach dieses Sozialgeld/Grundsicherung (früher Sozialhilfe) als vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt (insbesondere aufgrund von Alter und Schwerbehinderung) anstatt Bürgergeld (wenn dieses aus bestimmten Gründen verweigert wird und ein Klageverfahren läuft wie bei mir) gezahlt wird.
Diese Aussage ist nachweislich falsch.
Die §§ 63, 64,71 SGB XII dienen nicht dem Zweck, das ein unzuständiger Leistungsträger (Sozialamt) für den zuständigen Leistungsträger (JC) einspringt, weil der zuständigen Leistungsträger (JC) den Antrag (zu Unrecht) abgelehnt hat.
Da hat die Mitarbeiterin bei der hiesigen Caritas dir in offensichtlicher Unkenntnis der Rechtslage eine falsche Auskunft gegeben.
Die §§ 63 (Leistungen für Pflegebedürftige), 64 (Vorrang der häuslichen Pflege) und 71 (Altenhilfe) SGB XII regeln schon mal ganz andere Sachverhalte, wie man unschwer selbst nachlesen kann.

Wer hier für die Leistung zuständig ist, ist leider nicht zu erkennen. Für weitere und konkrete Aussagen muss man das aber wissen. Für Altersrentner und Alleinstehende voll Erwerbsgeminderte ist das Sozialamt zuständig. Bei voll Erwerbsgeminderten, die in einer Partnerschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben, kann u.U. das JC zuständig sein.
Für - auch nur teilsweise - Erwerbsfähige ist das JC zuständig.
Auch wurde leider nicht mitgeteilt, warum das JC die Leistung abgelehnt hat. Auch das wäre für zielführende Antworten erforderlich zu wissen.

Wenn das JC den Antrag unter Verweis auf das Sozialamt wegen Unzuständigkeit ablehnt, bleibt es gemäß § 43 SGB I vorläufig für die Leistungserbringung zuständig, soweit ein Hilfebedarf besteht. Dazu reicht es, wenn der Antragsteller nach der Antragsablehnung beim JC beantragt, die abgelehnte Leistung nach § 43 SGB I vorläufig zu erbringen, bis das Sozialamt den Antrag bewilligt hat.

Sollte das JC den Antrag aus anderen Gründen ablehnen, muss dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Damit das JC die Leistung trotzdem vorläufig erbringt, muss man zeitgleich einen Antrag beim zuständigen Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung des Bürgergeldes zu verurteilen.
Es gibt im SGB XII keine Regelung, wonach das Sozialamt in einem solchen Fall ersatz- und übergangsweise einspringt.
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