Ratgeber Anrechnung von Rückerstattung aus Mietnebenkostenvorauszahlungen

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 12:58:00

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Ottokar

Die seit 01.01.2007 geltende Festlegung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, wonach Guthaben und Erstattungen aus Betriebskostenrückzahlungen im Monat des Zuflusses bzw. der Verfügbarkeit die von der Kommune zu zahlenden Unterkunftskosten mindern, die Erstattung also mit der Zahlung verrechnet wird, gilt nur für Unterkunftskosten, welche die Kommune zuvor selbst gezahlt hat. So steht es auch sinngemäß in der Gesetzesbegründung, Bt-Dr 16/1696. Aus dieser dort zu  § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II enthaltenen Begründung geht eindeutig hervor, dass hier nur die zuvor vom kommunalen Träger gezahlten und überzahlten Unterkunftskosten gemeint sind.
Daraus folgt, dass die Kommune nur den Teil einer Betriebskostenerstattungen beanspruchen kann, den sie selbst zuvor als Vorauszahlung geleistet hat.

Betriebskostenvorauszahlungen, die von der Kommune nach § 22 Abs. 1 SGB II gezahlt wurden, sind eine Leistung des SGB II. Lt. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II kann eine Erstattung von zuvor durch die Kommune gezahlten Betriebskosten somit kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II sein: "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch".

Betriebskostenvorauszahlungen, die der Mieter leistet, sind eine Sicherheitsleistung, die nicht in das Eigentum des Vermieters übergeht, sondern Eigentum des Mieter bleiben - bis zu einer korrekten Abrechnung.  Erstattet der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen, handelt es sich dabei um Eigentum des Mieters, das nicht in das Eigentum des Vermieters übergegangen ist.


Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen, welche der Hilfebezieher vor ALG II-Bezug selbst gezahlt hat
Bei Hilfebeziehern, die Betriebskostenvorauszahlungen erstattet bekommen, die sie vor ihrer ALG II-Antragstellung gezahlt haben, kann diese Erstattung kein Einkommen sein, da sie diese Vorauszahlungen aus Einkommen, das ihnen bereits vor ALG II-Bezug zugeflossen ist, geleistet haben.
Und alles, was man wertmäßig vor ALG II-Antragstellung erhalten, hat ist als Vermögen zu berücksichtigen.
Die Betriebskostenvorauszahlung geht auch nicht mit der Zahlung derselben in das Eigentum der Vermieters über, sie bleibt Eigentum des Mieters, somit also weiterhin dessen Vermögen i.S.d. § 12 SGB II.
Der Eigentumsübergang der Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter an den Vermieter findet erst dann statt, wenn der Vermieter über die Betriebskosten korrekt abgerechnet hat (§ 556 BGB, Schuldverhältnisse). Dabei geht die Vorauszahlung aber nur in der Höhe in das Eigentum des Vermieters über, in der er diese korrekt abgerechnet hat. Eben deshalb muss der Vermieter den Teil der Vorauszahlung, den er nicht zur Deckung der ihm entstandenen Kosten benötigt und der deshalb nicht in sein Eigentum übergegangen ist, an den Mieter zurück geben (erstatten), oder - wenn der Vermieter gar nicht, oder nicht fristgerecht abrechnet - sogar alle Betriebskostenvorauszahlungen zurückgeben.
Bei der Betriebskostenerstattung handelt es sich hier also rechtlich eindeutig um Eigentum des Mieters, welches er bereits vor ALG II-Antragstellung besaß und das damit als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Erstattung von zuvor durch die Kommune UND den erwerbstätigen Hilfebezieher gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen
Bei erwerbstätigen Hilfebeziehern (Aufstockern), die Teile ihrer Unterkunftskosten aus eigenem Einkommen selbst zahlen, wurde das Einkommen, aus dem sie den nicht von der Kommune gezahlten Teil der Unterkunftskosten und damit auch die Betriebskostenvorauszahlungen, anteilig selbst gezahlt haben, bei der Leistungsberechnung bereits als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt. Hier hat die Kommune nur Anspruch auf den Teil der erstatteten Betriebskostenvorauszahlung, den sie selbst zuvor gezahlt hat. Der Teil, den der Hilfebezieher selbst gezahlt hat, kann nicht erneut als Einkommen berücksichtigt werden, da er bereits Einkommen war, da schon entsprechend berücksichtigt wurde und den Besitz des Hilfebeziehers nie verlassen hat.


Erstattung von zuvor nur durch die Kommune gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen während des Leistungsbezuges
Für von der ARGE zuvor gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen beinhaltet seit 01.01.2007 der § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II eine eigenständige Regelung, danach sind Erstattungen derselben mit den von der Kommune zu zahlenden laufenden Unterkunftskosten zu verrechnen.


Erstattung von zuvor durch die Kommune UND den erwerslosen Hilfebezieher gezahlte Betriebskostenvorauszahlungen während des Leistungsbezuges
In einigen Fällen müssen Hilfebezieher Teile ihrer Betriebskosten aus ihrer Regelleistung zahlen. In diesen Fällen kann die Kommune nur den Teil der erstatteten Betriebskostenvorauszahlung, den sie selbst zuvor gezahlt hat, nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II verrechnen. Bei dem Teil, den der Hilfebezieher aus seiner Regelleistung gezahlt hat, handelt es sich um einerseis um Eigentum des Hilfebeziehers, andererseits um eine ihm zuvor zugeflossene Leistung des SGB II. Aus beiden Gründen ist eine Berücksichtigung als Einkommen unmöglich.


Erstattung von zuvor nur durch die Kommune gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen nach dem Leistungsbezug
Zwar trifft den ehemaligen Hilfebezieher hier keine Mitteilungspflicht, aber trotzdem kann die Kommune hier einen Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erhaltener Leistungen geltend machen, da sie nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur zur Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet ist, die in diesem Fall ja geringer waren, als die von ihr gezahlten.
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