Ratgeber Kontoabfrage

Begonnen von Ottokar, 15. Februar 2009, 13:58:35

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Im August 2007 wurde § 93 Abs. 8 Abgabenordung (AO) dahingehend ergänzt, dass auch u.a. die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch das Recht erhalten, nach belieben, also ohne besonderen Grund, eine Kontendatenabfrage durchzuführen.
Dazu reicht die bloße Annahme, also Unterstellung, der Erfolglosigkeit anderer Maßnahmen zur Klärung.
Eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen besteht nicht, es reicht die pauschale Mitteilung, das die Möglichkeit eines solchen Kontendatenabrufs besteht. Wann und ob ein solcher durchgeführt wurde, muss unter den in § 93 Abs. 9 S. 3 AO genannten Voraussetzungen nicht mitgeteilt werden, wobei insbesondere der dort unter 1. genannte Grund in Betracht kommt.

Jedes Kreditinstitut der BRD muss folgende Angaben von Konten und Depots, die sog. Kontostammdaten, speichern und auf Anfrage dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, welche die Daten gesammelt an die anfragende Stelle weiterleitet (§ 24c Kreditwesengesetz - KWG):

- Kontonummer
- Tag der Errichtung und der Auflösung
- Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers und, sofern vorhanden, des oder der Verfügungsberechtigten
- zusätzlich bei abweichend wirtschaftlich Berechtigten: Name und Anschrift des/der abweichend wirtschaftlich Berechtigten

Die Abfrage von Kontostand oder Kontobewegungen, also der einzelnen Buchungen und deren Beträgen, ist damit nicht möglich.
Allerdings ist eine pauschale Abfrage bzw. Abgleich der Daten in der Form
bei welchen gemeldeten Konten ist Person XYZ Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigter möglich.
Quelle: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html

Ergibt sich ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder andere Straftaten, kann die ermittelnde Behörde den Kontoinhaber zur freiwilligen Auskunft über bestimmte Kontobewegungen auffordern.
Wird die Auskunft nicht erbracht und besteht weiterhin der Anfangsverdacht einer Straftat, kann die Behörde die Kontostände und Kontobewegungen abfragen.
Die hier zugrunde liegende Rechtsgrundlage ist mir jedoch nicht umfassend bekannt. Soweit mir bekannt ist, ist jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens und damit ein Richterlicher Beschluß Voraussetzung, denn im Gegensatz zum Finanzamt und den Strafermittlungs- und -verfolgungsbehörden hat das Jobcenter hier keine eigene Ermittlungsbefugnis.

Geschäftsanweisung Nr. 27 der BA zum Kontenabrufverfahren

Unabhängig davon kann das Jobcenter bei jedem ALG II-Antrag Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern (siehe "Ratgeber Kontoauszüge").
Hat das Jobcenter "Zweifel" an den dortigen Angaben, kann es gemäß § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB II direkt von der Bank eine Stichtagsauskunft zu geführten Konten und Guthaben des Antragstellers einholen.

Außerdem kann das Jobcenter bei begründetem Verdacht bei der kontoführenden Bank Auskunft über die Anzahl der Konten des Leistungsberechtigten und der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die Höhe der Guthaben und deren Kapitalerträge fordern (§ 60 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Voraussetzung ist, dass ein konkreter Missbrauchsverdacht oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen.
Das Jobcenter kann also nur Auskunft zur Überprüfung der bereits vom Leistungsberechtigten gemachten Angaben fordern, jedoch nicht Daten sofort bei der Bank erheben, anstelle beim Leistungsberechtigten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.