Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:03:31

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Ottokar

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für Leistungen des SGB II
(geänderte Rechtslage seit 01.04.2011)

Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen.
Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II können Leistungen des SGB II, auf die ein Anspruch bestand, rückwirkend für 1 Jahr erbracht werden. Diese rückwirkende Jahresfrist beginnt jedoch am 01.01. des Jahres, indem der Antrag gestellt wurde.
D.h. beantragt man innerhalb des Jahres 2011 die Überprüfung zurückliegender Bescheide, muss das Amt Nachzahlungen noch rückwirkend bis zum 01.01.2010 leisten.

Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an das Amt, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide, sondern alle Bescheide, die ein Leistungsträger nach SGB I bis XII erlassen hat.

Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Das Amt ist zur Überprüfung verpflichtet.
Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang.
Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen.
Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen.

Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Antrag bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für die Bearbeitung von Anträgen eine Frist von 6 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist.
Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 4 Wochen angemessen.

Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid  erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist.
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