Einkommen

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:15:50

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Einkommen

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R:
Betriebskostenguthaben bzw. die Erstattung desselben, ist Einkommen, wenn das Guthaben auf Vorauszahlungen beruht, die vor dem ALG II-Bezug erbracht wurden.

- Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R:
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R:
Wenn ein Mitglied einer BG keinen ALG II Anspruch hat, muss dessen Einkommen zuerst nach der Vertikalmethode auf dessen eigenen Bedarf nach SGB II angerechnet werden.

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.

- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 19/07 R:
Eigenheimzulage ist bei zweckentsprechender Verwendung kein Einkommen.

- Urteil vom 19.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R:
Die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, ist Mangels Rechtsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 rechtswidrig.

- Urteil vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R:
Existenzgründungszuschuss nach SGB III ist kein privilegiertes Einkommen und bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen.

- Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R:
Bei den nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Abfindungsteilzahlungen handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II. Dies folgt aus der sog Zuflusstheorie, die auch im vorliegenden Fall Anwendung findet. Nicht entscheidend ist, weshalb eine bestimmte Forderung - wie hier der Abfindungsanspruch - erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird und Zahlungen stattfinden.
D.h. wenn der frühere Arbeitgeber die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - erst auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des früheren Arbeitnehmers zahlt und die Zahlung deshalb in einen Zeitraum fällt, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezieht.
(Dieses Urteil wird höchstwarscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die von der BA bisher vertretene Rechtsauffassung: Nachzahlungen wegen Rechtsstreit aus Zeiten vor ALG II sind als Härtefall nicht als Einkommen sondern Vermögen zu berücksichtigen; haben. Anm. Ottokar)

- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 15/08 R:
Die Zahlung für die Wehrdienstbeschädigung nach dem Recht der DDR aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in vollem Umfang als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen.

- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R, B 14 AS 63/07 R:
Die vom BAföG abzuziehende Pauschale ist nach dem BAföG-Bedarf und nicht nach dem tatsächlich gezahlten BAföG zu berechnen. Eine Absetzung von höheren Ausgaben kommt nicht in Betracht. Von dem Teil des BAföG, der danach nicht als zweckbestimmte Einnahme gilt, können lediglich noch die Versicherungspauschale für priv. Versicherungen und (soweit angefallen) die nachgewiesenen Ausgaben für eine KfZ-Versicherung abgesetzt werden.
Der Senat sah daher einen pauschalen Anteil des BAföG in Höhe von 82,40 Euro (20 vH von 412 Euro) als zweckbestimmte Einnahme an.
Folgen: statt der bisherigen 20% Regelung ist ab sofort ein Freibetrag von 82,40 Euro abzusetzen.

- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R:
Eine Einkommenssteuererstattung ist im Monat des Zuflusses als einmaliges sonstiges Einkommen anzurechnen und, falls aufgrund der Höhe erforderlich, so auf die Folgemonate zu verteilen, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt.

- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 39/08 R:
Kann ein Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, gehört es gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern/seines Elternteiles, lebt also nicht mehr mit einem volljährigen Hilfebedürtigen in einer Bedarfsgemeinschaft. Damit hat es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V auch als minderjähriges Kind Anspruch auf den dort genannten Freibetrag von 30€ von seinem Einkommen (hier: Kindergeld). (Mit der Neufassung der ALG II-V ab 01.08.2009 haben mind. Kinder diesen Anspruch nicht mehr. Anm.d.Verf.)
Kindergeld, welches das Kind nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, wir als Einkommen beim Kindergeld-Berechtigten angerechnet, wobei bei diesem ebenfalls ein Freibetrag von 30€ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen werden muss, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei anderem Einkommen des Kindergeld-Berechtigten abgezogen wird.

- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R:
Insolvenzgeld ist eine einmalige Einnahme und als solche im Zufluss- oder Folgemonat anzurechnen und gegebenenfalls auf 6 Monate zu verteilen.
Es ist seiner Bestimmung nach wie Erwerbseinkommen anzurechnen, d.h. die entsprechenden Frei- und Absetzbeträge sind abzusetzen.

- Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R:
In Fällen einer "gemischten" Bedarfsgemeinschaft aus Anspruchsberechtigten und nicht Anspruchsberechtigten ist die Anrechnung des Einkommens des nicht Anspruchsberechtigten auf den Bedarf der BG verfassungskonform auszulegen (Vertikalprinzip).
Der zugrunde zu legende fiktive Bedarf von nicht Anspruchsberechtigten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen des SGB XII haben, hat sich nach dem SGB XII zu richten.
Vgl. dazu auch BSG in B 8 SO 20/09 R vom 09.11.2011:
In Bedarfsgemeinschaften, in denen die dem SGB XII zuzuordnende Person vom Anspruch auf Leistungen des SGB XII ausgeschlossen ist, sind für die Berücksichtigung des Einkommens dieser Person die Vorschriften des SGB II anzuwenden.
Dazu modifizierend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei nicht erwerbsfähigen Personen BSG in B 14 AS 201/10 R vom 24.11.2011:
Die Berechnung der Freibeträge richtet sich nach dem SGB XII.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 67/09 R:
Überbrückungsgeld (neu: Gründungszuschuss, vgl. B 14/7b AS 16/06 R) nach § 57 SGB III ist sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 89/09 R:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Bestandteil des Erwerbseinkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.

- Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 7/10 R:
Die vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitsentgelt entrichteten Beträge zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse o.ä.) eines Arbeitnehmers sind i.H.d. Mindesteigenbeitrages für die Riesterförderung nach § 86 EStG vom Einkommen absetzbar. Sofern der Beitrag höher ist, ist er so lange in tatsächlicher Höhe abzusetzen, bis es dem ALG II-Bezieher möglich ist, die Beitragshöhe durch Vertragsänderung auf den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG abzusenken.

- Vergleich vom 15.12.2010, B 14 AS 41/09 R:
Wenn geschütztes (Sach)Vermögen veräußert wird, ist der Gelderlös kein Einkommen, sondern es handelt sich vielmehr um eine Vermögensumwandlung. Der Erlös ist somit nach § 12 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen. Wird dabei der Vermögensfreibetrag überschritten, kommt, wegen der dem ALG II vorrangigen Vermögensverwertung, eine Leistungseinstellung in Betracht.

- Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 AS 139/10 R:
Bei der Absetzung von Versicherungsbeträgen vom Einkommen Minderjähriger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V kommt es nicht darauf an, dass der Minderjährige die Versicherung persönlich abgeschlossen hat, sondern darauf, das die Versicherung für den Minderjährigen abgeschlossen wurde, d.h. für den Minderjährigen ein konkreter Betrag für die Versicherungsleistung zu zahlen ist, und das sie dem Grund und der Höhe nach angemessen ist.
Eine private Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hält das BSG nicht für eine übliche Vorsorgeaufwendung.

- Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R:
Wird eine Pfändung von Einkommen (beim Schuldner desselben, z.B. Arbeitgeber) vorgenommen und kann der Betroffene diese nicht rückgängig machen, ist das gepfändete Einkommen nicht bei der Anpruchsberechnung von ALG II oder Kinderzuschlag zu berücksichtigen, da es ihm nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.

- Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 180/10 R:
Einkommen aus Krankengeld ist als sonstiges Einkommen anzurechnen, d.h. die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 SGB II sind abzusetzen.

- Urteile vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 62/08 R, und vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R:
Eine Erbschaft ist beim Erben am Tag des Todesfalls des Erblassers zu berücksichtigen, da das Erbe mit dem Eintritt des Todesfalls unmittelbar in den Besitz des Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Bei einem Vermächtnisnehmer ist hingegen der tatsächliche Zufluss des Vermächtnisses ausschlaggebend.

- Urteile vom 23.08.2011, Az. B 14 AS 185/10 R und B 14 AS 186/10 R:
Stromguthaben bzw. die Erstattung desselben ist kein Einkommen, wenn das Guthaben auf Vorauszahlungen beruht, die während eines ALG II-Bezuges an den Stromlieferanten gezahlt wurden.
Im Rahmen der Dispositionsfreiheit sind Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren, (über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg) nicht als Einkommen anzurechnen.
Es ist im SGB II nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe, wie z.B. erhöhte Stromkosten, bedarfserhöhend geltend zu machen. Im Gegenzug dürfen ersparte Aufwendungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

- Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R:
Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme (Kindergeld, Arbeitslosengeld) erst nach dem Monat des Zuflusses, z. B. durch Aufhebung und Rückforderung einer Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit, bleibt diese Einnahme im Zuflussmonat Einkommen.
Die Rückforderung stellt Schulden dar, die im SGB II keine Berücksichtigung finden.
Im Falle von Behördenversagen kann der Rückforderungsanspruch jedoch verwirkt sein ("Unbilligkeit" vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, "Härte" vgl. § 45 Abs. 2 SGB X).
(Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur relativ weiten Auslegung des BSG der sog. bereiten Mittel, da eine solche ungerechtfertigte Zahlung de facto bereits im Zuflussmonat mit der Rückzahlungspflicht belastet ist. Behördenversagen darf zudem nicht den Leistungsempfänger belasten, dies würde einen Schadenersatzanspruch begründen. Außerdem besteht eine offensichtliche Ungleichbehandlung, denn nachgezahlte Leistungen werden angerechnet. Somit besteht ein Anspruch darauf, dass zurückgeforderte nicht angerechnet werden.)

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 201/10 R:
Erzielen Bezieher von Sozialgeld nach SGB II Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist für die Berechnung der Freibeträge nicht § 11 SGB II anzuwenden, sondern § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII. Die Nichtanwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII stellt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da Sozialgeldbezieher dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII haben, aber wegen einem erwerbsfähigen Mitglied in ihrer Bedarfsgemeinschaft stattdessen Sozialgeld nach SGB II erhalten.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 46/11 R:
Ein Darlehen, welches zur Überbrückung gezahlt wird, bis der Leistungsträger die Leistung bewilligt hat, ist kein Einkommen iSd § 11 SGB II und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Es handelt sich hierbei nicht um Geldzahlungen, die dem Antragsteller zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind, also kleine Schenkung iSd § 516 BGB.
Ob das Darlehen auch dann zurückzuzahlen ist, wenn der Leistungsträger die Leistung ablehnt, ist unrelevant.
(ergänzend siehe auch: B 14 AS 101/11 R)

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 200/10 R:
Eine Schenkung iSd § 516 BGB ist als Einkommen iSd § 11 SGB II zu berücksichtigen. Auch dann, wenn damit eine Kontoüberziehung getilgt werden soll.

- Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R:
Ein Erbe ist Einkommen, wenn es während des ALG II-Bezuges zuließt.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das ALG II vorläufig, endgültig oder als Darlehen bewilligt wurde.
Sofern der Erbe Alleinerbe ist (Gesamtrechtsnachfolge), ist der Zeitpunkt des Erbfalls als Zeitpunkt des Zuflusses anzusehen.
Ansonsten ist derjenige Zeitpunkt als der des Zuflusses anzusehen, an dem das Erbe tatsächlich zur Deckung der Bedarfe seines Lebensunterhalts dem Erben zur Verfügung steht.

- Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 18/11 R:
Kurzarbeitergeld ist beim ALG II wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen.

- Urteile vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 17/11 R und B 14 AS 45/11 R:
Sofern Stiefeltern mit leiblichen Eltern und dessen Kind(ern) so zusammenleben, dass die Kriterien örtlicher, materieller und immaterieller Art für das Bestehen einer Bedarfs- oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfüllt sind, ist das Einkommen des Stiefelternteiles für die Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfs- oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft anzurechnen.

- Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 AS 98/11 R:
Von nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II übergegangenen Ansprüchen kann kein Freibetrag geltend gemacht werden, da es sich nicht um nach § 11 SGB II zugeflossenes Einkommen handelt.
Allerdings gehen Ansprüche nur insoweit über, als sie bei rechtzeitiger Zahlung als Einkommen angerechnet worden wären, d.h. der Anteil der Frei- und Absetzbeträge am Gesamtanspruch geht nicht auf das Jobcenter über, da dieser ja bei rechtzeitiger Zahlung nicht als Einkommen angerechnet worden wäre. Dieser Anspruch besteht zwischen Schuldner und Gläubiger weiterhin und kann nicht durch das Jobcenter angetastet werden.

- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R:
Einkommensnachzahlungen, die einmalig das laufende monatliche Einkommen erhöhen, sind im Zuflussmonat entsprechend den Festlegungen zu laufenden Einnahmen (§ 11 Abs. 2 SGB II) anzurechnen.
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.

- Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 148/11 R:
Bei der Anrechnung der Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz für Pflegekinder erbracht werden, ist der Durchschnitt aller Erziehungsbeiträge zugrunde zu legen (§ 11a Abs. 3. S. 2 SGB II). Die Reihenfolge der Erziehungsbeiträge nach Rangfolge der Pflegekinder ist unerheblich.

- Urteil vom 19.06.2012, Az. B 4 AS 163/11 R:
Kosten für Business-Kleidung und Friseurbesuche sind keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II.

- Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 158/11 R:
Ein Hausgrundstück kann trotz der Belastung mit einem Wohnrecht Dritter verwertbar sein, etwa durch Beleihung.
Ein Wohnrecht Dritter schließt eine Verwertung nicht grundsätzlich aus, bedarf jedoch immer der individuellen Feststellung durch den Leistungsträger oder Gerichte.

- Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 103/11 R:
Zinseinkünfte aus geschütztem Vermögen sind Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 164/11 R:
Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen grundsätzlich ausgenommen.

- Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R:
Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist Einkommen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F.
§ 54 Abs 4 SGB I ist auf Rückzahlungen nach § 22 Abs 1 S. 4 SGB II a.F. entsprechend anzuwenden, weil diese an die Stelle der Leistung für Unterkunft und Heizung treten.
Daran ändert auch ein Insolvenzverfahren nichts.
Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und ist somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse.
Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs 1 InsO, §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote.

- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R:
Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen kann nicht damit begründet werden, dass die Hilfebedürftigkeit bei sachgerechtem Verhalten, hier dem Verbrauch einer einmaligen Einnahme in vom Leistungsträger festgelegten monatlichen Teilbeträgen, abzuwenden gewesen wäre.
Werden einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum verwandt und entsteht hierdurch Hilfebedürftigkeit, kann der Grundsicherungsträger u.U. einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen, muss aber trotzdem ALG II ohne Anrechnung der einmaligen Einnahme bewilligen.
Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Wurde dieses jedoch bereits anderweitig verbraucht, besteht Anspruch auf existenzsichernder Leistungen.

- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 161/11 R:
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.

- Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 27/12 R:
"Spesen" sind keine zweckbestimmte Einnahmen, sondern normales Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.
Der Pauschbetrag für Verpflegung i.H.v. von 6 Euro lt. § 6 Abs. 3 Alg II-V ist keine Kappungsgrenze. Sofern höhere tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen und geltend gemacht werden, sind diese nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen. Zur Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung sind § 6 BRKG i.V.m. § 4 Abs 5 EStG heranzuziehen.
Notwendige Aufwendungen anderer Art, wie Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten, können darüber hinaus ebenfalls nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden.

- Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 198/11 R:
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in vollem Umfang als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen.
(ebenso Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 15/08 R)

- Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 51/12 R:
Klarstellung des Zuflussprinzips.
Für die Beurteilung, ob es sich um Vermögen oder Einkommen handelt, ist (nur) der Tag der Antragstellung maßgeblich (nicht auch die Uhrzeit). D.h. alles was an und ab dem Tag der Antragstellung zufließt, ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 28.2.2013, B 8 SO 12/11 R:
Motivationszuwendungen der freien Wohlfahrtspflege wird gemäß § 84 Abs. 1 SGB XII nicht angerechnet.
(Da die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 SGB XII mit § 11a Abs. 4 SGB II identisch ist, ist eine Anwendung dieses Urteils auch für den Rechtskreis des SGB II gegeben.)

- Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 42/12 R:
Wer Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist aufgrund § 60 SGB I verpflichtet, in der Anlage EKS Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen.

- Urteil vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 81/12 R:
Kindergeld, welches nachweislich an das nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind weitergeleitet wird, ist kein Einkommen der Eltern i.S.d. § 11 SGB II. Das gilt auch, wenn sich das Kind am Wochenende oder in den Ferien bei den Eltern aufhält.

- Urteil vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 71/12 R:
Lebt ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft in einer stationären Pflegeeinrichtung und ist deshalb von Leistungen des SGB II ausgeschlossen, ist der Bedarf des, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen, Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB XII zu bestimmen, weil das SGB II eine Hilfe in Einrichtungen (entsprechend § 35 SGB XII aF, ab 1.1.2011: § 27b SGB XII) nicht kennt.

- Urteil vom 23.5.2013, B 4 AS 67/11 R:
Die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils zugunsten der nicht leiblichen minderjährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ist nicht verfassungs- oder rechtswidrig.

- Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 73/12 R:
Wenn ein Einkommenszufluss (hier Barerbe) zum unmittelbaren Zeitpunkt des Zuflusses zur Schuldentilgung verwendet wird, handelt es sich bei dem zur Schuldentilgung verwendeten Teil nicht mehr um bereite Mittel. D.h. der zur Schuldentilgung verwendete Teil darf nicht als Einkommen angerechnet werden (fehlende Verfügbarkeit). Ein solches Verhalten kann jedoch einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II i.H. des nicht mehr anrechenbaren Einkommens begründen, wenn die leistungsberechtigte Person dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(ebenso in B 14 AS 33/12 R)

- Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 78/12 R:
Überbrückungsgeld gem. StVollzG ist Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R:
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs 5 BVG a.F./§ 31 Abs 4 BVG n.F. ist nicht privilegiert sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.
Ausgleichsrente nach § 32 BVG und Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG sind nicht privilegiert sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 38/12 R:
Wenn eine (auf die Folgemonate verteilt angerechnete) einmalige Einnahme tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil sie schon vor dem Ende des Anrechnungszeitraumes verbraucht wurde, ist ein Leistungsanspruch nicht (mehr) ausgeschlossen.
Die Verweigerung der Leistung mit der Begründung, die (zu früh eingetretene) Hilfebedürftigkeit wäre bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen, ist mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar.
Ein solches Verhalten kann jedoch einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II i.H. des nicht mehr anrechenbaren Einkommens begründen, wenn die leistungsberechtigte Person dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(ebenso in B 14 AS 33/12 R und B 14 AS 73/12 R)

- Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 76/12 R:
Wenn eine (auf die Folgemonate verteilt angerechnete) einmalige Einnahme tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil sie schon vor dem Ende des Anrechnungszeitraumes verbraucht wurde, ist ein Leistungsanspruch nicht (mehr) ausgeschlossen.
Die Verweigerung der Leistung mit der Begründung, die (zu früh eingetretene) Hilfebedürftigkeit wäre bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen, ist mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar.
Ein solches Verhalten kann jedoch einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II i.H. des nicht mehr anrechenbaren Einkommens begründen, wenn die leistungsberechtigte Person dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(ebenso in B 14 AS 33/12 R und B 14 AS 73/12 R und B 14 AS 38/12 R)

- Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R:
Zahlungen für Unterhaltsrückstände stellen keine "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" i.S.d. § 11b SGB II dar und sind nicht absetzbar.

- Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 31/13 R
Ist bei freiberuflich selbständig Tätigen zur Ausübung der Tätigkeit eine Betriebsstätte vereinbart (hier Trainingsstätte eines Tischtennislehrers), so sind die Fahrtkosten zur Betriebsstätte keine Betriebsausgaben.
Auch Telefonkosten, die zur Vorbereitung der tatsächlichen Leistungserbringung anfallen, sind keine Betriebsausgaben.
In beiden Fällen handelt es sich stattdessen um mit der Erzielung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verbundenen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II.

- Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 49/13 R
Wenn der Grundfreibetrag nicht komplett ausgeschöpft wird, darf der nicht ausgeschöpfte Teil (z.B. die 30€ Pauschale für priv. Versicherungen) nicht auf anderes Einkommen bzw. andere Einkommensarten übertragen werden.

- Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 54/13 R:
Ausgangslage ist, dass 3 Generationen (Eltern, Kind, Kindeskind) in einem Haushalt zusammen leben, wobei Kind und Kindeskind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.
Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehörende, aber im elterlichen Haushalt lebende Kinder ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II generell beim kindergeldberechtigen und -beziehenden Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Weitergabe des Kindergeldes an das Kind führt, da es im elterlichen Haushalt lebt, nicht zu einer abweichenden Berücksichtigung beim Kind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V).
Wenn 3 Generationen (Eltern, Kind, Kindeskind) in einem Haushalt zusammen leben, tendiert das BSG jedoch zu der Ansicht, dass es sich um eine 3personen Bedarfsgemeinschaft handelt. Die Anrechnung des dem kindergeldberechtigen und -beziehenden Elternteil gezahlten Kindergeldes beim Kind ist dabei dann aufgrund § 9 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen.

- Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R:
Der Begriff der monatlichen Absetzung aus § 11 SGB II a.F. (neu § 11b Abs. 2 SGB II) bezieht sich nicht auf das Zuflussprinzip, sondern auf den Zeitraum, in dem das Einkommen erarbeitet worden ist.
Fließen in einem Monat Einkommen zu, die in verschiedenen Monaten erarbeitet worden sind, sind bei jedem Einkommen die Absetzungen für den Grundfreibetrag und die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit separat vorzunehmen (vgl. Rz 20 ebd.).

- Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R:
Erträge aus der Untervermietung von Teilen der angemieteten Unterkunft mindern die Aufwendungen für diese und stellen kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar, soweit nicht durch die Erträge die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft überschritten werden.

- Urteil vom 28.11.2014, B 14 AS 36/13 R
§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein ALG II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des Antragsmonats zurückwirkt. Damit sind auch alle im Antragsmonat zugeflossenen Einnahmen als Einkommen anzusehen, auch wenn sie vor dem Tag der Antragstellung zugeflossenen sind.
Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG soll den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach einer Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II. Überbrückungsgeld ist damit nur für diesen konkreten Zeitraum als Einkommen zu berücksichtigen.

- Urteil vom 28.11.2014, B 14 AS 61/13 R
(Absetzung des erhöhten Grundfreibetrages.)
Die Geltung des erhöhten Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II ist nicht von der Höhe des damit privilegierten Einkommens abhängig.
Wird neben Erwerbseinkommen auch derart privilegiertes Einkommen erzielt, ist nach Absetzung des Erwerbseinkommensfreibetrages i.H.v. 100 Euro darüber hinaus das privilegierte Einkommen in tatsächlicher Höhe abzusetzen, max. bis zum Erreichen des erhöhten Grundfreibetrages.
(Anmerkung: Das BSG geht hier - ohne jede Grundlage - von einer zulässigen Aufteilung des Grundfreibetrages aus, den es in anderem Zusammenhang, vgl. B 4 AS 49/13 R, jedoch als unzulässig ansieht. Diese Auslegung des BSG unterliegt auch deinem weiteren Mangel, dass damit privilegiertes Einkommen generell nur i.H.v. 100 Euro anrechenfrei bleibt. Genau das wollte der Gesetzgeber aber verhindern. Den Intentionen des Gesetzgebers folgend muss privilegiertes Einkommen unabhängig von Erwerbseinkommen angerechnet werden.)

- Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R
Eine Einkommensteuererstattung ist als sog. sonstiges Einkommen anzurechnen.

- Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R
Eine Erbe darf erst dann bedarfsmindernd berücksichtig werden, wenn es als bereites Mittel zur Verfügung steht.

- Urteil vom 24.04.2015, B 4 AS 32/14 R
Eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt ist im Zuflussmonat entsprechend den Festlegungen zu laufenden Einnahmen (§ 11 Abs. 2 SGB II) anzurechnen.
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder nicht, ist unrelevant.

- Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 17/14 R
Nachzahlung der Leistungen nach dem AsylbLG sind kein Einkommen nach dem SGB II.
§ 11a Abs. 1 SGB II ist verfassungskonform auf alle drei Fürsorgesysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) anzuwenden.

- Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 43/14 R (bereite Mittel)
Bausparzinsen sind zwar grundsätzlich Einkommen, mangels Verfügbarkeit als zur Sicherung des Lebensunterhalts bereite Mittel sind sie jedoch nicht zum Zeitpunkt der Gutschrift auf das Bausparguthaben als Einkommen zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie aufgrund Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto als bereite Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.
Die Gutschrift auf das Bausparguthaben schafft zunächst nur die Rechtsposition des Jobcenters, die Zinsen nach der tatsächlichen Auszahlung anrechnen zu können.
Das gilt auch, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags besteht, davon aber kein Gebrauch gemacht wird.
Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 GG i.V.m. Art 20 GG nicht vereinbar.

- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 17/15 R
Erzielt der Leistungsbezieher zeitgleich Einkommen aus zwei unterschiedlichen Gewerbebetrieben, findet zwischen diesen kein Verlustausgleich statt.

- Urteil vom 08.02.2017, B 14 AS 10/16 R
Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherungen dürfen ncht vom Einkommen abgesetzt werden.
Das BSG stellt in der Urteilsbegründung klar, dass Bezieher von ALG II dabei genau so zu behandeln sind wie Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII.
(Das BSG gibt damit seine bisherige Rechtsauffassung zur unterschiedlichen Ausrichtung beider Grundsicherungssysteme auf.)

- Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R
Die einmal jährlich ausgezahlte Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist insgesamt im Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen, nachdem die gesetzlichen Absetzbeträge (hier 200€) berücksichtigt worden sind.

- Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 35/16 R
Nachzahlung von Kinderzuschlag im Folgezeitraum während ALG II Bezug.
Entgegen dem Zuflussprinzip ist aufgrund des Alternativverhältnisses von § 6a BKGG einerseits und SGB II andererseits der Kinderzuschlag abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist.

- Urteil vom 07.12.2017, B 14 AS 8/17 R
Das Jobcenter darf fiktives Einkommen nicht anrechnen. Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

- Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 13/17 R
Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist Einkommen nach dem SGB II. Dies folgt aus der in § 13a PrVG getroffenen Ausnahme nur für die Grundrente sowie dem Fehlen einer Zweckbestimmung für die Ausgleichsrente im PrVG.

- Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 37/17 R
(Kinder)Wohngeld ist beim Kind als Einkommen zu berücksichtigen.

- Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 46/17 R
Bei einer Bedarfsgemeinschaft zwischen einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und einer voll erwerbsgeminderten Person hat die nichterwerbsfähige Person Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII hat.
Die Bedarfsgemeinschaft besteht dabei von Gesetzes wegen und die Erwerbsminderungsrente ist nach der Bedarfsanteilsmethode anzurechnen.

- Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 44/18 R
Bei einer abschließenden Entscheidung nach § 41a SGB II ist es für die Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens nicht relevant, aus welchen Gründen die Bewilligung vorläufig erfolgte, oder dass sie auch/nur wegen Einkommen vorläufig erfolgte.
Wird ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet, ist das Einkommen auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen, auch wenn es nur in Teilen davon erzielt wurde. Dabei ist in jeden Monat der vom Einkommen abzusetzende Freibetrag zu berücksichtigen (d.h. 30€ bei sonstigem Einkommen Volljähriger, für Erwerbseinkommen der Grundfreibetrag).




Es fehlt ein wichtiges Urteil?
Schreiben Sie eine PN an den Verfasser dieses Themas und nennen Sie darin Datum und Aktenzeichen sowie die inhaltliche Aussage des Urteiles.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.