Leistungsanspruch

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:16:56

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Ottokar

- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R:
Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solchen, da diese keine juristische Person darstellt, Anspruchsinhaber sind die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

- Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 36/06 R (RdNr 15):
Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II, mit dem Tag der Immatrikulation entfällt der Anspruch.

- Urteile vom 30.7.2008, Az. B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R:
Der Antrag auf ALG II hat gemäß § 37 SGB II bereits anspruchsbegründende Wirkung auf alle weiteren Leistungen des SGB II, auch auf die, auf welche erst später ein Anspruch entsteht. Eine "vorherige" Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

- Urteil vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 56/08 R:
Eine (hier um mehr als 6 Monate) "verspätete" Abgabe eines Antragsformulars führt nicht per se zur Verwirkung des Leistungsanspruches.
Zwar ist der Antragsteller verpflichtet, im Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Allerdings muss das Jobcenter diese Mitwirkung durch entsprechende Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens (Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung) einfordern. Kommt das Jobcenter dieser Pflicht nicht nach, ist ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausgeschlossen.

- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 23/10 R:
In Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II vom ALG II-Bezug ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

- Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R:
Die Leistungsträger des SGB II müssen bei denjenigen privat krankenversicherten ALG II-Empfängern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, den (geringst möglichen) tatsächlichen Monatsbeitrag zu deren privater Krankenversicherung voll übernehmen.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 81/09 R:
Personen, die eine Haftstrafe verbüßen, haben unabhängig davon, ob sie sich im geschlossenen oder offenen Vollzug befinden, ob es sich um eine originäre Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe handelt, keinen keinen Anspruch auf ALG II.
Gemäß § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ist der Aufenthalt in einer JVA zwar dem Aufenthalt in einer "stationären Einrichtung" gleichgestellt, die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II gelten jedoch ausdrücklich nur für Fälle des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und damit nicht für solche nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II.

- Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 20/10 R:
Der Leistungsträger muss nicht nur die Kosten der billigsten Bestattung tragen.
Da sich der Bestattungspflichtige in einer besondern Belastungssituation befindet, kann ihm nicht zugemutet werden, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen.
Wenn die Kosten im Vergleich mit anderen Bestattungsunternehmen objektiv angemessen sind, ist der Leistungsträger zur Übernahme verpflichtet.

- Urteil vom 06.11.2011, Az. B 14 AS 171/10 R:
Wenn ein volljähriger Partner mit einem anderen volljährigen Partner eine Bedarfgemeinschaft bildet, einer der Partner jedoch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat der Partner, der Leistungen nach SGB II bezieht, Anspruch auf die volle Regelleistung.
Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen ein Partner Anspruch auf eine andere Sozialleistung hat, bei der kein Anspruch auf die Regelleistung für Partner i.S.d. § 20 Abs 2 SGB II besteht.
(Anm.Ottokar: dieses Urteil ist somit u.a. nicht für Misch-BGs anwendbar, bei denen ein Partner Leistungen nach SGB II und einer nach SGB XII bezieht, da dort für Partner-BGs identische Regelungen zur Leistungshöhe vorliegen)

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu.

- Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 102/11 R):
Zwei Fakten sind für die Ausschlußbedingungen des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II maßgeblich:
1. ob die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist (§ 2 BAföG), unabhängig davon, ob der Azubi tatsächlich Bafög bekommt, oder ob dieses, z.B. wegen Überschreiten der Höchstförderungsdauer, nicht mehr gezahlt wird, und
2. ob der Azubi seine Ausbildung tatsächlich betreibt (vgl. Rz 17).
Bleibt der Azubi während eines Urlaubssemesters der Ausbildungsstätte fern, oder ist bei Krankheit oder Schwangerschaft daran gehindert, besucht er keine Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, womit Anspruch auf ALG II eintritt.
(Nach § 15 Abs. 2a BAföG weitergezahltes BAföG wäre demnach als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.)

- Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 11/12 R:
Die Leistungsträger des SGB II müssen bei denjenigen privat krankenversicherten ALG II-Empfängern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, die Hälfte des Höchstbeitrages für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung übernehmen.
Die Leistungsträger des SGB II müssen Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in der lt. § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB XI i.V.m. § 55 SGB XI festgelegten Höhe übernehmen.

- Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R:
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, wonach unter Umständen auch Unionsbürger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, greift nicht, wenn sich das Aufenthaltsrecht aus dem Zusammenleben mit dem Partner und einem gemeinsamen Kind sowie der bevorstehenden Familiengründung ergibt.

- Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 37/12 R:
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II greift nicht, wenn ein nicht erwerbstätiger Ausländer (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem deutschen Ehepartner zieht.

- Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R:
Der Regelbedarf für Alleinstehende und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben, sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ist nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

- Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 6/13 R:
Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für individuelle Gesundheitsleistungen, die über die medizinisch notwendige Versorgung der Krankenversicherung hinaus gehen und von dieser nicht bezahlt werden.

- Urteil vom 02.04.2014, B 4 AS 26/13 R:
Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nicht aus einer Eingliederungsvereinbarung geltend gemacht werden, da eine solche Eingliederungsvereinbarung aufgrund des Vertragsformverbotes nichtig wäre.

- Urteil vom 02.04.2014, B 4 AS 29/13 R:
Ein Antrag auf Arbeitslosengeld nach SGB III umfasst keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II nach SGB II.
Wird nur ein Antrag auf ALG I gestellt und der auf ALG II versäumt, besteht kein rückwirkender Anspruch (keine Wiedereinsetzung) auf ALG II.
Ein Beratungsversagen war nicht erkennbar, da der Leistungsträger weder die prekäre finanzielle Lage des Antragstellers kannte, noch der Antragsteller zu erkennen gegeben hatte, weitere über das beantragte ALG I hinausgehende soziale Unterstützung benötige (kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).

- Urteil vom 27.05.2014, Az. B 8 SO 1/13 R:
Voraussetzung für eine Zinsforderung bei Darlehen im Sozialrecht ist eine entsprechende Regelung im jeweiligen Gesetz, wonach der Leistungsträger berechtigt ist, Zinsen zu verlangen.

- Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 6/15 R:
Kein Wechsel vom SGB XII ins SGB II bei fortgesetztem stat. Aufenthalt.

- Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 34/14 R:
a) Mit einem Weiterbewilligungsantrag sind zugleich alle Leistungen als beantragt iS des § 37 SGB II anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen.
b) Während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder einer Eingleiderungsmaßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III kann Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II bestehen.
Voraussetzungen sind, dass (1) die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III), sowie dass (2) die Maßnhame iS des § 33 Abs 1 SGB IX geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass diese Maßnahmen nicht speziell (nur) für Behinderte gedacht sind und diese Leistungen in gleicher Weise auch an Nichtbehinderte erbracht werden (können).

- Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R
Im verhandelten Fall hat ein minderjähriges behindertes Kinder an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teilgenommen und war dazu unter der Woche im Internat untergebracht, jedoch am Wochenende und den Ferien in der elterlichen Wohnung.
In einem solchen Fall liegt lt. BSG der Lebensmittelpunkt weiterhin in der elterlichen Wohnung.
Aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf ALG II.
Sind in einem solchen Fall die KdUH nicht anderweitig gesichert, hat das mind. Kind Anspruch auf seinen ungedeckten Kopfanteil an den KdUH als Härtefall-Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II.
Die Rückforderung des Darlehens ist dabei auf die Höhe des Vermögens begrenzt, welches das Kind an seinem 18. Geburtstag hat.

- Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12/17 R
Ungedeckte KdUH sind bei vom Leistungsbezug aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenen behinderten Auszubildenden und Studierenden auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit nach § 27 Abs. 3 SGB II als Darlehen oder Zuschuss zu erbringen.
Sofern rein behinderungsbedingt ein Mehrbedarf als Differenz zwischen den angemessenen KdUH einer normalen Wohnung und den individuell angemessenen KdUH einer behindertengerechten entsteht, ist diese Differenz als Eingliederungshilfe durch den Träger derselben zu erbringen.

- Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 51/18 R
Maßgeblich für Frist des § 37 SGB II bei der Stellung von Anträgen ist der Tag der Antragstellung.
Nicht relevant ist hingegen, ob der Antrag zu den üblichen Dienstzeiten gestellt wurde, oder wann das Jobcenter den Antrag tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Entscheidend für den Leistungsanspruch im Antragsmonat ist ausschließlich, dass in dem betreffenden Monat überhaupt ein entsprechender Antrag in den Macht- oder Willensbereich eines Jobcenters gelangt ist.
Wenn das Jobcenter es unterlässt, Beweise der Antragstellung zu sichern, ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, das der Antrag gestellt wurde.





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