Ratgeber Widerspruch

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:04:41

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Ottokar

Widerspruch


Grundlagen

a) Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dieser sollte auch zwingend erfolgen, denn wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt rechtlich bindend (§ 77 SGG), was u.U. den Klageweg verhindern kann.

b) Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet.

c) Gemäß § 86a Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kann auch in einem Widerspruch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Bescheides) beantragt werden (entspricht der aufschiebenden Wirkung, welche vom Sozialgericht angeordnet werden kann).

d) Dafür gelten bestimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen. Bei ALG II-Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag. Als Nachweis dient hier der Poststempel bzw. bei Fehlen desselben das Datum des Bescheides. Wenn man also einen Bescheid erhält, der den Poststempel oder das Datum vom 02.07.2007 trägt, beginnt die Frist am 06.07.2007 und man kann bis einschließlich (Fristablauf 05.08.2007 = Sonntag) 06.08.2007 dagegen Widerspruch einlegen.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages: SGB X § 26 Abs. 3.
Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.

e) Ein Widerspruch muss immer begründet sein! Ohne Begründung wird der Widerspruch als unbegründet abgelehnt und man hat seine Chance auf einen erfolgreichen Widerspruch vertan. Es bleibt dann nur noch der Klageweg, der unter Umständen ebenfalls verschlossen ist, siehe a. Dann muss erst durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden.

f) Gemäß § 85 Abs. 3 SGG ist ein Widerspruchsbescheid immer schriftlich zu erlassen und zu begründen.
Gegen diesen kann man keinen Widerspruch mehr einlegen sondern nur beim zuständigen Gericht Klage erheben. Weigert sich das Amt, kann man diesen Verwaltungsakt (d.h. den Bescheid) einklagen (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht").


Fristsetzung

Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Widerspruch bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist.
Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 2 Wochen angemessen.
Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und § 88 SGG erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid  erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist. (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht")


Wichtig!
Lt. Urteil des BSG muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen. In Deutschland kann aber eine natürliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss. Deshalb sollte man, wenn für mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht, z.B.:

Ich lege, ausweislich der beigefügten Vollmacht und als erziehungsberechtigter Elternteil, im Auftrag und als Vertreter aller Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft fristgerecht Widerspruch gegen ...


aufschiebende Wirkung
Widersprüche gegen Verwaltungsakte des SGB II haben i.d.R. keine aufschiebende Wirkung.
Deshalb muss man diese aufschiebende Wirkung entweder nach § 86a Abs. 3 SGG beim Leistungsträger beantragen, gegen den sich der Widerspruch richtet, wobei das dann "Aussetzung der Vollziehung" heißt, oder nach § 86b SGG beim Sozialgericht.
Wurde einem Widerspruch nach §§ 86a oder 86b SGG aufschiebende Wirkung erteilt, kann er bis zu einer abschließenden Entscheidung nicht vollzogen werden, d.h. dass man z.B. bei einer Rückforderung das darin geforderte Geld erst mal nicht bezahlen muss.

Ausnahme sind Widersprüche gegen "Erstattung von zu Unrecht erbrachter Leistungen" (§ 50 SGB X), derartige Verwaltungsakte ergehen aber i.d.R. als sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, wobei Jobcenter bei einem Widerspruch gegen einen solchen kombinierten Verwaltungsakt die aufschiebende Wirkung gegen den Erstattungsbescheid oft - unzulässig - verneinen. In einem solchen Fall ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG) beim Sozialgericht statthaft und zulässig.
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