Wann hat ein Azubi Anspruch auf ALG II oder Unterkunftskostenzuschuß?

Begonnen von Ottokar, 28. Februar 2009, 15:15:51

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Ottokar

Nach § 7 Abs. 6 SGB II hat ein Auszubildender Anspruch auf ALG II wenn:

1.
er keinen Anspruch auf BAföG hat, weil er die in § 2 Abs. 1a BAföG festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, Zitat:

"(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt."

oder wegen der in § 60 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf BAB hat, Zitat:

"(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann."


2.
sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, Zitat:

"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro,"

oder nach § 62 Abs. 1 SGB III, Zitat:

"(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt."

bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, Zitat:

"(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,"


3.
wenn er eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch hat, Zitat:

"(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. "

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Hat ein Auszubildender aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf ALG II, hat er nach § 27 SGB II stattdessen, ergänzend zu Bafög oder BAB, i.d.R. Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

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SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): http://bundesrecht.juris.de/baf_g/index.html
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