Ratgeber P-Konto

Begonnen von Ottokar, 04. Februar 2011, 14:54:57

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Ottokar

Ab 01.01.2012 gibt es den Pfändungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I und für Erwerbseinkommen nach § 76a EStG nicht mehr, diese §§ werden aufgrund Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 (BGBL Nr. 39 vom 10.07.2009, Seite 1707) zum 01.01.2012 aufgehoben. Um sein Einkommen vor einer Pfändung zu schützen, muss man ab dem 01.01.2012 zwingend ein P Konto haben. Die Banken haben die Pflicht, jedem, der es wünscht, ein P-Konto einzurichten (§ 850k Abs. 7 S. 2 ZPO).

(BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE fordern, das Recht auf ein Konto gesetzlich zu verankern und es Banken gesetzlich zu verbieten, für P-Konten höhere Gebühren als für normale fordern zu dürfen; vgl. BT-Drucks. 17/7823)

Seit 01.07.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen, auch für bereits gepfändete Konten (§ 850k Abs. 7 S. 2 und 3 ZPO). Die Banken dürfen dies nicht ablehnen, allerdings darf jede Person immer nur ein P-Konto haben.
Ein P-Konto ist im Prinzip nichts anderes als ein ausschließlich auf Guthabenbasis geführtes Konto, das bereits einen Pfändungsschutz in Höhe eines individuellen Pfändungsfreibetrages beinhaltet. Für diese Konten werden i.d.R. keine EC-Karten ausgegeben, um Überziehungen zu verhindern.
Ein bestehendes Konto muss die Bank innerhalb von 4 Tagen ab Antragstellung in ein P-Konto umwandeln.
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.045,04 Euro je Kalendermonat (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, gültig bis 30.06.2015).

Der Grundfreibetrag kann auf Antrag (P-Konto_Bescheinigung_2011.pdf, siehe Anlagen) um Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner und Kind(ern) erhöht werden. Für den Ehepartner und leibliche Kinder erfolgt das normalerweise bereits bei Errichtung des P-Kontos.
Bezieher von ALG II oder Grundsicherung nach SGB XII, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und/oder mit nicht leiblichen Kindern zusammenleben, denen sie nach BGB nicht zu Unterhalt verpflichtet sind, können beantragen, dass diese Personen, denen sie aufgrund § 9 Abs. 2 SGB II bzw. § 27 Abs. 2 SGB XII unterstützungsflichtig sind, bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenze (wie Ehepartner und leibliche Kinder) berücksichtigt werden.
Der Grundfreibetrag kann auf Antrag ebenfalls um die Höhe der Sozialleistungen und Gelder, die man für andere erhält, erhöht werden, das sind z.B. Kindergeld, Kindesunterhalt, sowie das für Partner und Kind(er) gezahlte ALG II.
Zur Erhöhung reicht normalerweise der formlose Antrag bei der das P-Konto führenden Bank unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (ALG II-Bescheid, Bescheid über Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsvereinbarung, etc.) aus.
In Problemfällen kann man sich auch an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden und dort eine entsprechende Bestätigung für die Bank erhalten.

Sozialleistungen, die auf einem P-Konto gutgeschrieben werden, sind unabhängig von der Pfändungsfreigrenze generell für die Dauer von 14 Tagen ab Gutschrift unpfändbar (§ 850k Abs. 6 ZPO).
Außerdem erhöhen Sozialleistungen wie ALG II, die monatlich im Voraus gezahlt werden, in dem auf den Monat der Gutschrift folgenden Monat die Pfändungsfreigrenze eines P-Kontos und sind erst im übernächsten Monat nach Gutschrift pfändbar, so dass man auch nach Ablauf der 14tagesfrist für den Rest des Monats, für den die Sozialleistung gedacht ist, darüber verfügen kann (§ 850k Abs. 2 ZPO).
Verweigert die Bank trotzdem die Auszahlung, sollte man beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) die Freigabe der Sozialleistung zu beantragen.

Hat man in einem Monat die Pfändungsfreigrenze nicht komplett ausgeschöpft, so erhöht der nicht ausgeschöpfte Betrag die Pfändungsfreigrenze im Folgemonat.
Schöpft man auch im Folgemonat die so erhöhte Pfändungsfreigrenze nicht komplett aus, erhöht sich die des darauf folgenden Monats wiederum um den im Vormonat nicht ausgeschöpften Betrag.
So summieren sich nicht ausgeschöpfte Beträge der Pfändungsfreigrenze. Damit wird garantiert, dass dem Schuldner generell der mit der Pfändungsfreigenze garantierte Betrag verbleibt, auch wenn er ihn nicht ausgibt.


Empfehlenswerte Seite zum P-Konto mit vielen Hinweisen von der Verbraucherzentrale NRW:
http://www.vz-nrw.de/p-konto


Beispiel

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber beläuft sich aktuell auf 1.045,04 Euro.
Dazu kommt für den Ehegatten ein weiterer Freibetrag i.H.v. 393,30€ und
je Kind ein weiterer Freibetrag i.H.v. 219,12€.

Damit ergeben sich folgende Freibeträge:
  • 1.438,34 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
  • 1.657,46 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
  • 1.876,58 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
  • 2.095,70 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
  • 2.314,82 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.
Auf Antrag bei der Bank muss dieser noch weiter erhöht werden um die konkrete Höhe von Leistungen/Gelder, die der Kontoinhaber für Dritte empfängt, d.h. z.B.:
- Kindergeld für das/die Kind/er,
- ALG II/Sozialgeld für Kind/er und Partner/in in der lt. Bescheid des Jobcenters bewilligten Höhe.

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Tipps
Generell wäre es überlegenswert, sich neben dem normalen auch ein P-Konto zuzulegen und jegliches Einkommen auf dieses überweisen zu lassen. So wäre man für den Fall einer Kontopfändung im Voraus abgesichert.
Das normale Konto kann man ja, solange keine Kontopfändung besteht, mit dem Guthaben aus dem P-Konto "füttern" und darüber seine Zahlungen abwickeln und behandelt das P-Konto solange als Sparkonto.

In einer Ehe/Partnerschaft ist generell zu überlegen, ob man nicht besser zwei Konten eröffnet, um Probleme von vornherein auszuschließen:
- ein Konto für den Schuldner allein, auf welchem ausschließlich sein ALG II/Lohn etc. eingeht, welches als P-Konto mit der (erhöhten) Pfändungsfreigrenze geführt wird und bei welchem der Partner verfügungsberechtigt sein kann, und
- ein weiteres Konto für den Partner und (wenn vorhanden) die Kinder zusammen, auf welchem ausschließlich das ALG II, KiGe etc. für den Partner und die Kinder eingehen, und bei dem der Schuldner NICHT verfügungsberechtigt sein darf.
Die Überweisung des ALG II entsprechend zu splitten, ist problemlos möglich, das muss man nur beim Jobcenter beantragen.

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Tipps des Bundesjustizministeriums bei Verweigerung der Freigabe von Sozialleistungen
Viele Banken ignorieren den eigenständigen Schutz von Sozialleistungen und weigern sich, diese unabhängig von der Pfändungsgrenze auszuzahlen.
In "P-Konto Monatsanfangsproblem" (siehe Anhang) rät das Bundesjustizministerium davon Betroffenen, sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) zu wenden und dort die Freigabe von empfangenen Sozialleistungen zu beantragen. Maßgeblich ist hier der eigenständige Schutz von Guthaben aus Sozialleistungen für die Dauer von 14 Tagen seit ihrer Gutschrift nach § 850k Abs. 6 ZPO. Damit soll (analog zu § 55 SGB I) gewährleistet werden, dass Sozialleistungen auch zu dem Zweck genutzt werden können, für den sie gedacht sind (so auch die Gesetzesbegründung in Bt-Dr. 16/12714, Seite 17, 3. Absatz).

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 25.11.2010, Az. VII ZB 111/09, die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, generell untersagt.
Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII. Da dieser Sozialleistungen das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen diese auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden.
D.h. konkret: ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind grundsätzlich nicht pfändbar.

Siehe dazu auch Das Pfändungsschutzkonto beim Bundesjustizministerium.




* BtDr_16_12714.pdf
* Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung_2011.pdf
* PKonto-Kundeninfo-ZKA.pdf
* Fragen_und_Antworten_zum_neuen_Pfaendungsschutzkonto.pdf
* P_Konto_Monatsanfangsproblem.pdf
* P-Konto_Bescheinigung_2011.pdf
* FAQ_Monatsanfangsproblem_P-Konto.pdf
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