Aufrechnung mit dem ALG II bei Überzahlung

Begonnen von Ottokar, 17. April 2009, 15:23:40

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Ottokar

Eine Überzahlung kann gemäß § 43 SGB II mit der laufenden Leistung nach SGB II aufgerechnet werden,
- wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat,
- dann bis zu einer Höhe von max. 30% des nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelsatzes (100%, 90%, 80% oder 60%/70% des Eckreeglsatzes) des Betroffenen Hilfebedürftigen.

Eine andere Möglichkeit der Aufrechung bietet das SGB II nicht.
Wurde die Überzahlung also nicht durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht, greift hier, Mangels Festlegungen im SGB II, § 51 SGB I.
§ 51 SGB I ermöglicht nur die Aufrechnung mit pfändbarem Einkommen. Da die Pfändungsfreigrenze regelmäßig höher ist, als der ALG II Anspruch, ist eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen des SGB II Mangels Masse generell NICHT möglich.
Unabhängig davon ist nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung bei bestehendem, oder Aufgrund der Aufrechnung entstehendem, ALG II Anspruch GRUNDSÄTZLICH NICHT möglich.
Hier besteht das selbe Dilemma wie bei einem Kautionsdarlehen: das SGB II sieht keine Möglichkeit der Rückforderung aus und bei laufendem ALG II Bezug vor.
Möglich ist in einem solche Fall also nur eine Rückzahlungsvereinbarung auf freiwilliger Basis, wobei die Höhe generell verhandelbar ist mit dem Grundsatz: wenn die ARGE der Ratenhöhe des ALG II Beziehers nicht zustimmt, kommt es vorerst zu keiner Rückzahlung.

Das gleiche gilt, wenn Aufgrund der ausstehenden Unterhaltszahlung der ALG II Bescheid nur vorläufig war.

NUR wenn das ALG II/Sozialgeld gemäß § 23 Abs. 4 SGB II als Darlehen gezahlt wurde, kann die Überzahlung nach § 23 Abs. 3 SGB II in Höhe von 10% der der BG - nach Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides Anstelle des Darlehens - zu zahlenden Regelleistung (also ohne die auf die Kosten der Unterkunft entfallenden Beträge) zurückgefordert werden.

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Beispiel:
Die ARGE zahlt ALG II trotz Kenntnis der Kindesunterhaltspflicht das ALG II/Sozialgeld des betroffenen Kindes ohne Anrechnung von Kindesunterhalt mit normalen Bescheid (nicht als Darlehen) und macht ihre Erstattungsforderung nach § 33 Abs. 1 SGB II beim Unterhaltsschuldner nicht geltend.
Der Unterhaltsverpflichtete zahlt den geschuldeten Unterhalt dem Kind nach, womit das ALG II/Sozialgeld des davon betroffenen Kindes rückwirkend neu berechnet werden muss und sich eine Überzahlung ergibt.
Hier kann die ARGE wegen fehlender Rechtsgrundlage das zuviel gezahlte ALG II/Sozialgeld vom Kind nicht mit dessen laufender Leistung nach SGB II aufrechnen - geschweige denn mit der laufenden Leistung der BG der das Kind angehört.

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Für die Leistungsträger des SGB II hat die geltende Rechtslage grundsätzlich die Konsequenz, dass sie in einem solchen Fall entweder das ALG II/Sozialgeld als Darlehen zahlen, oder den Erstattungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II beim Leistungsschuldner geltend machen muss.
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