Neue Weisungen der BA zu SGB II

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2012, 11:03:51

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Orakel

Zitat von: coolio am 28. November 2013, 03:40:19
Vordergründig klingt es nach Schonung der Leistungsberechtigten?

Da eine Reihe der Änderungen auf aktuelle Rechtsprechung zurückzuführen sind, wird tatsächlich teilweise Klarheit geschaffen. Damit hat man aber offensichtlich bei der BA ein grundlegendes Problem, deshalb werden bei dieser Gelegenheit gleich mal wieder neue, künftige Aufgabenstellungen für die Gerichte eingearbeitet.

Beispiel aus Rz. 43.6

"Ermessen bedeutet grundsätzlich Entscheidungsspielraum. Im Be-reich der Aufrechnung nach § 43 bezieht sich dieser Spielraum da-rauf, ob die gemeinsame Einrichtung (gE) überhaupt von ihrer Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht (sog. Entschließungsermessen). Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z. B. Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Schonvermögen, Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration, Höhe der Forderung, Dauer und Höhe vorangegangener Aufrechnungen) und mit dem Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Forderung abzuwägen."

Was zum Teufel hat die Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration mit den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen zu tun? Wer schätzt das bekanntlich ein? Besteht hier nicht die Gefahr, dass die Aufrechnung zur Disziplinierung missbraucht werden kann? Das werden wohl wieder Gerichte zu entscheiden haben. Immerhin:

"Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch VA zu erklären, § 43 Abs. 4 Satz 1. Der VA muss hinreichend bestimmt sein, § 33 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid ist zu begründen, § 35 SGB X." (Rz. 43.17)

Sollte also die "Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration" bei der Ermessenentscheidung eine Rolle gespielt haben, darf man auf die Begründung höchst gespannt sein.

Quinky

§ 7 Abs 3a SGBII

vorgesehen:
GESETZLICHE Vermutung nach 2 Jahren des Zusammenlebens NICHT mehr widerlegbar
=
WENN 2 Männer 2 jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz für schwul erklärt
WENN 2 Frauen 2 Jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz für lebisch erklärt
WENN 2 Personen 2 Jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz zwangsverheiratet.

JEDE Möglichkeit, eine eigene Willenserklärung abzugeben, ist gesetzlich VERBOTEN

JEDE rechtliche Möglichkeit, vom unterlegenen Partner (in einer Zweier-WG arbeitet eine Person, eine nicht) Unterhalt zum überleben einzufordern ist gesetzlich VERBOTEN, das Amt brauch auch nicht zu zahlen, weil per Gesetz das Amt durch Menschenrechtverletzung und Rechtsbruch nicht zahlen muß, der unterlegene Partner, sofern er/sie nicht auszieht, wird per Gesetz umgebracht, da JEDE Unterstützung per Gesetz VERWEIGERT wird.

Bisher ist eine WG noch möglich, nach der Änderung ist Zwangsschwulsein, Zwangslesbischsein, Zwangsverheiratetsein, gesetzlich VORGESCHRIEBEN!

Hoffentlich werden einige, die umgerbacht werden sollen, sich mit gleicher Münze wehren, allerdings an den massgebenden Personen.
Ich rufe hiermit nicht zur Gewalt auf, aber was soll mit Massenmördern geschehen??

Gruß
Ernie

Orakel

@Quinky
Schalte doch einfach einmal nicht einen, sondern drei Gänge zurück und lies bitte noch einmal den Eröffnungbeitrag. Was du hier ins Feld führst, stammt aus dem Papier der ASMK und ist bisher weder Gesetz, noch nicht einmal in der Gesetzesvorbereitung, noch Gegenstand der HEGA oder den Fachlichen Hinweisen der BA, die hier in diesem Thread zur Diskussion stehen.

Deine Massenmord-These ist hinlänglich bekannt und muss nicht zwingend in jeden Thread gefurzt werden!

Unwissender

Das wäre meiner Ansicht nach auch gar nicht möglich! Denn wenn das JC jemandem etwas unterstellt, muss es das auch beweisen und nicht derjenige, gegen den sich diese "Unterstellung" richtet muss beweisen, dass es nicht so ist. Im Prinzip die Unschuldsvermutung!

Diese gilt in Deutschland immer noch! Oder habe ich was verpasst ... :weisnich:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Andre1909

Schlicht und einfach sag ich mal dazu: "Im Zweifel für den Angeklagten"

Quinky

Nur diese:

Im Prinzip die Unschuldsvermutung!

Diese gilt in Deutschland immer noch! Oder habe ich was verpasst ... :weisnich:

gilt in Deutschland bei HartzIV nicht!

Das Jobcenter nimmt eine Bedarfsgemeinschaft an und kürzt bzw. verweigert die Unterstützung. Ein Widerspruch bringt zeitlich nichts, da erstmal die Schuldvermutung (es liegt eine BG vor) OHNE Beweise durchgeführt wird (und zwar nach lust und Laune eines SB ohne irgendwelche Begründung). Erst per einstweiliger Anordnung per Gericht wird das Jobcenter verurteilt zu zahlen (trotzdem zahlen manche Jobcenter nicht), wobei dann Tage, Wochen sogar manchmal Monate vergehen, ehe die gesetzlich zustehende Unterstützung gewährt wird.
Erstmal wird also der NEGATIVE Fall vorgenommen und nicht die Unschuldsvermutung, im Antrag steht KEINE BG!, und Zahlung der lebenswichtigen teilweise überlebenswichtigen Beträge wird verweigert.

Daher ist die Aussage: "Im Zweifel für den Angeklagten" zwar rechtlich völlig korrekt, bei vielen Jobcentern (nicht bei allen) jedoch nicht angewandt und erstmal Betrug unterstellt (Im Antrag steht: keine BG, BG wird vom Jobcenter unterstellt = somit Unterstellung bei Antragstellung einen Betrug vorgenommen zu haben).
Ohnehin ist eine BG zwischen unverheirateten nach dem BGB rechtlich unmöglich, hier wurde im SGB eine Unterpflicht konstruiert, die überhaupt nicht existiert.
Bei einer BG zwischen unverheirateten werden zwar alle Pflichten gefordert, jedoch SÄMTLICHE Rechte verweigert! z.B.
Familienversicherung KV, Erbschaftsrecht, Rentenrecht, Steuerrecht, Zwangsheirat usw. usw.

Gruß
Ernie

Unwissender:
Denn wenn das Jobcenter jemanden etwas unterstellt, muß es das auch beweisen.
Es unterstellt eine BG und zahlt nicht, unter Umständen dauert es Jahre, bis die Nachzahlung eintritt. Was bleibt dann von der Unschuldsvermtung übrig.
Ich gehe mit Dir konform, das in Deutschland die Unschuldsvermutung geltendes Recht ist, jedoch eben bei HartzIV oft nicht angewandt wird.


kaykaiser

Kaum sind etwas über zwei Monate vergangen, schon löscht die BA die Seiten, die sich oldhoefi so mühevoll herausgesucht hat. Wenn die BA doch mal in anderen Dingen so schnell reagieren würde. Ob die Angst vor zuviel Wissen unsererseits haben?

coolio

Nein die Seite ist nur neu strukturiert- 'Relaunch' - muss man halt neu suchen.
Auch die Formulare sind wo anders, aber vorhanden.

Gast25171

#24
Hier sind alle auf einen Blick zum lesen oder runterladen:

Fachliche Hinweise der BA - neuster Stand

Gast31976

Hallo;

alle Links zur AA, die auf dieser Seite angeführt werden, werden nicht angezeigt (oder absichtlich blockiert?)

Als Newbie kann ich das noch nicht richtig einordenen/verstehen.

Mfg Martin_Ori

Gast96

@Sarah87 hatte es schon eingestellt; ich verlinke mal direkt zu den einzelnen fachlichen Hinweisen zu den Paragraphen:

*klick* http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529

@Martin_Ori

Die BA hat ihren Internetauftritt neu aufgebaut, daher funktionieren die "alten" Links nicht mehr - wurde ja hier schon mitgeteilt ;)

LG Lilith

Gast22317

Ich suche die fachlichen Hinweise immer auf der Seite von Harald Thomé
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

Die Seite ist übersichtlicher und scheint mir auch Vollständiger zu sein.

oldhoefi

Das stelle ich separat ein, damit es nicht untergeht.

Neue FH der BA zu Sanktionen §§ 31, 31a, 31b SGB II

Stand 22.04.2014 --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-31---22.04.2014.pdf

Unter anderem erging folgende Änderung:

Die BA hat es nun auch gerafft, dass es zur Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31/32 SGB II einer Aufhebungsverfügung (VA) gemäß § 48 SGB X bedarf.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit dies die SB's auch tatsächlich einhalten.  :cool:

Grundlage dafür dürfte der unanfechtbare Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014 sein - AZ: L 7 AS 1058/13 B
(Volltext in einem eigenen Thread)

oldhoefi

Die BA hat ihre FH zu § 12 SGB II (zu berücksichtigendes Vermögen) in einer Reihe von Punkten geändert.

Stand 20.05.2014 -- > http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377939.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377942