Neue Weisungen der BA zu SGB II

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2012, 11:03:51

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Meck

Darlehensrückzahlung bei Hartz IV sind grundsätzlich auf 10 Prozent des Hartz IV-Regelbedarfs beschränkt.

Wie eine kleine Anfrage an die Bundesregierung der Bundesvorsitzenden der Linken, Katja Kipping, zeigte, sind die monatlichen Darlehensrückzahlungen bei Hartz IV grundsätzlich auf 10 Prozent des Regelbedarfs beschränkt worden. Dies soll in einer Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit klargestellt werden. ,,Ein kleiner Fortschritt, aber vollkommen unzureichend, weil die monatliche Rückzahlungspflicht die sowieso schon viel zu geringen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums noch weiter absenken", Kipping.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-darlehen-rueckzahlung-maximal-10-prozent.php

ZitatAus der Antwort: ,,Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist § 42a des SGB II. Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Praxis und Rechtsprechung zu § 42a SGB II bei mehreren Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen haben Bund und Länder sich darauf verständigt, auch in diesen Fällen auf die Tilgung von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen."  Egal wie viele Darlehen vom Jobcenter erhalten haben, die Behörde darf nicht mehr als 10 Prozent des Regelsatzes für die Rückzahlung beanspruchen. Weiter hieß es in der Antwort, dass die BA nunmehr eine fachliche Anweisung an die Jobcenter herausgeben will. Bis dahin sollten Betroffene auf kleine Anfrage und die Antwort der BA verweisen, falls das Jobcenter dennoch höhere Raten verlangt.

Eigentlich bekannt das Ganze, aber ich stelle es hier nochmals mit ein.
LG Meck :bye:

oldhoefi

BA begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes

Nach Weisung der BA dürfen Darlehen kulminiert in Höhe von bis zu 30 % des Regelsatzes aufgerechnet werden. Diese Weisung ist rechtswidrig und eine Reihe von Gerichten haben dies exakt so entschieden.

Vom Tacheles aus haben wir zu dem Thema immer wieder Druck gemacht, das Thema medial, in unseren Fortbildungen, und auch in der Beratung thematisiert.

Aktuell haben wir dazu eine Anfrage an die BA gemacht.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechung__Anschreiben_BA_28.12.15.pdf

Dazu wurde jetzt geantwortet, dass nunmehr die Darlehensaufrechnung auf 10 % begrenzt sei und dass dahingehend alsbald die Weisungen geändert werden.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf

In der Beratungspraxis kann sich jetzt auf diese Antwort der BA bezogen und diese auch Sachbearbeitern vorgelegt werden. Auch Anfragen an JC, die oft rechtswidrige Verwaltungspraxis zu beenden, können darauf gestützt werden.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 17.01.2016)

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Anm. von mir:
Dass bei mehreren Darlehen nicht bis zu 30% sondern nur mit 10% aufgerechnet werden darf, ist längst ein alter Hut. Hierbei zeigt sich wieder einmal, dass die FH der BA nicht immer mit der gültigen Gesetzgebung bzw. der aktuellen Rechtssprechung gleich laufen.


oldhoefi

Neue fachliche Hinweise der BA

Die BA hat - nachträglich im März 2016 - die fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II und § 44a SGB II vom Januar 2016 bekannt gegeben und wirksam werden lassen.

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte - Stand 20.01.2016
Hierbei handelt es sich um die Hinweise zum Umgang mit Unionsbürgern.
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377919.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377922

§ 44a SGB II Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit - Stand 20.01.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378007.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378010

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)

oldhoefi

Der Kollege Claudius Voigt zerpflückt die neuen Weisungen zu § 7 SGB II

Auf über 80 Seiten hat die BA darin insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des SGB II für Ausländer*innen zum Teil sehr detailliert dargestellt, sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für Unionsbürger*innen.

An vielen Stellen hat die Bundesagentur für Arbeit ihre bisherige Rechtsauffassung verschärft, an einigen anderen Stellen aufgrund der Rechtsprechung verändert, ergänzt oder klar gestellt.

Die Sozialgerichte sind an die Fachlichen Hinweise nicht gebunden. In vielen Fällen der Sozialen Beratung können die Hinweise Argumente liefern, um Leistungsansprüche für Klient*innen durchsetzen zu können.

Im Folgenden sollen Teile der neuen Hinweise vorgestellt und bewertet werden.

Übersicht vom 07.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-fasst-FH-zu---7-SGB-II-zusammen.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)

oldhoefi

BA führt nun offiziell die Begrenzung der Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelbedarfes ein

Über fast vier Jahre hat die BA in ihren Fachlichen Hinweisen angewiesen, dass die Jobcenter 3 x 10 % des Regelbedarfes aufrechnen dürfen. Nach massiven Druck und diversen Urteilen und auch nach der Antwort auf die Tacheles-Anfrage, geben sie diese Position nun auf und begrenzen die Aufrechnung per Weisung auf insgesamt 10 % des RB.

§ 42a SGB II neue Weisung --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-42a---21.03.2016.pdf

Das bedeutet, jeder von überhöhter Aufrechnung Betroffene oder Berater der eine überhöhte Aufrechnung feststellt, sollte mit Verweis auf die Rechts- und Weisungslage die unverzügliche Korrektur verlangen.

(Quelle und Zitat: Harald Thomé - Newsletter vom 06.04.2016)

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Anmerkung:
Ich kann mich nur wiederholen.

Zitat von: oldhoefi am 26. Januar 2016, 21:46:41Dass bei mehreren Darlehen nicht bis zu 30% sondern nur mit 10% aufgerechnet werden darf, ist längst ein alter Hut. Hierbei zeigt sich wieder einmal, dass die FH der BA nicht immer mit der gültigen Gesetzgebung bzw. der aktuellen Rechtssprechung gleich laufen.

Meck

Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.

Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung. So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.


-->> http://www.jenapolis.de/2016/04/13/hartz-iv-wird-kuenftig-fuer-ein-jahr-bewilligt/
LG Meck :bye:

oldhoefi

Neue Weisungen der BA zu §§ 5, 11-11b und 12a SGB II

Auffällig ist insbesondere bei § 11-11b SGB II, dass BSG Urteile erst mit zwei Jahre Verzögerung in die Weisungen aufgenommen werden. Noch auffälliger ist, dass für die SGB II Leistungsberechtigten positive Urteile des BSG in die Weisung keinen Eingang finden. Faktisch bedeutet dies, die BA weist an, die Urteile zu ignorieren.

Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil des BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R, in dem bestimmt wird, dass einmalige Zahlungen, die auf einem laufenden Anspruch beruhen, auch wie laufende Einkommen immer im Zuflussmonat anzurechnen und nicht auf sechs Monate zu verteilen sind. Dies wurde mit Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 vom BSG nochmal bestätigt.
Es ist BA typisch, dass solche - für die Leistungsberechtigten positiven Urteile - keinen zeitnahen Eingang in die Weisungen finden!

(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 25.04.2016)

§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtiz/~edisp/l6019022dstbai377911.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377914

§§ 11-11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk0/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938

§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdcw/~edisp/l6019022dstbai383311.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI383314

oldhoefi

Neue Fachliche Weisungen der BA zum SGB II

Stand jeweils 20.07.2016 – Änderungen durch das 9. SGB II ÄndG bereits teilweise eingearbeitet.

§ 8 SGB II Erwerbsfähigkeit
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtq4/~edisp/l6019022dstbai377923.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377926

§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalt
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai377947.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377950

§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdgw/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954

§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdq2/~edisp/l6019022dstbai377979.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377982

§ 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leitungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdqw/~edisp/l6019022dstbai448896.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI448899

§ 34b SGB II Ersatzanspruch bei Doppelleistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtgw/~edisp/egov-content452129.pdf?_ba.sid=EGOV-CONTENT452136

§ 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdez/~edisp/l6019022dstbai377995.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377998

§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai378011.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378014

Ottokar

In den FH zu § 34 SGB II hat die BA schon mal kräftig die Messer gewetzt und liefert ausgewählte Steilvorlagen, wann die JC Ersatzansprüche gelten machen sollen. Insbesondere dann, wenn Jobangebote nicht angenommen wurden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.



Gast30751

Hmm, kann man irgendwo alte fachliche Hinweise herbekommen (bräuchte gerade mal die für §21 SGB 2)

Gast26342

Ist Januar 2016 alt genug?

Außerdem noch vorhanden:
Dez. 2013
Dez. 2014

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Gast30751

Danke reicht schon, wollte nur wissen, ob die da etwas klargestellt hatten, was den Anschein hat, denn der Passus um den es mir ging ist neu.


oldhoefi

Neue Fachliche Hinweise und Weisungen zum SGB II

§§ 11 bis 11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen – Fassung 18.08.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk0/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938

Neuberechnung der Leistungsansprüche Auszubildender aufgrund der Änderungen des 9. SGB II ÄndG - gültig ab 22.08.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/index.php?id=159&mid=42&aC=9ce4613e&jumpurl=3

Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern durch das Integrationsgesetz – gültig ab 22.08.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/index.php?id=159&mid=42&aC=9ce4613e&jumpurl=4

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 27.08.2016)