Neue Weisungen der BA zu SGB II

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2012, 11:03:51

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oldhoefi

Die Regionaldirektion NRW hat am 27.05.2014 einen neuen Newsletter herausgegeben.

Folgende Punkte werden u. a. angesprochen:
* Höhe der Absetzbeträge bei Mehraufwendungen für Verpflegung
* Klarstellungen zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
* Aussetzung der Aufrechnung bei Hinzutreten einer Sanktion.

--> http://www.harald-thome.de/media/files/RD-NRW-Newsltter-27.05.2014.pdf

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.05.2014)


Unwissender

Das dürfte aber nicht allzu aktuell sein! Denn im Bereich "Zumutbarkeit" steht im 4 Absatz gleich als erstes, dass in Deutschland kein Mindestlohn gilt?!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Aber hallo!
ZitatStand: 20.06.2014
Und stimmen tut das - ausnahmsweise - auch mal, denn aktuell gibt es noch keinen gesetzlichen Mindestlohn, der wird erst zum 01.01.2015 eingeführt - mit Ausnahmen und Übergangsregelungen bis 31.12.2016. D.h. so "richtig" gilt der gesetzliche Mindestlohn erst ab 01.01.2017.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast11928

Seite 13:
Bei Gelegnheitsarbeit aller Art ist demnach ein Umzug zumutbar.
War das so schon immer so/ möglich?

Ottokar

Unter 3.4 geht es um zumutbare ungünstigere Arbeitsbedingungen als die bisherigen, nicht um die Zumutbarkeit eines Umzuges, diese wird genaugenommen gar nicht behandelt, nur in 3.3 (4) erwähnt.
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Gast26342

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter:

2. BA hat neue SGB  II – Weisungen rausgegeben
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Die BA hat neue Fachliche Hinweise zum SGB II rausgegeben. Diesmal zur Einkommensanrechnung nach § 11, 11a 11b SGB II.
Bemerkenswert darin ist, dass die BA unter Randziffer (Rz. 11.130) sich mit dem ab nächstem Jahr kommenden Zusatzbeitrag auseinandersetzt.
Um das mal kurz zusammenzufassen (das sagt aber nicht alles so die BA). Ab dem nächsten Jahr können die Krankrenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben. Wenn sie diese erheben, sind es Pflichtbeiträge. Dazu gibt es folgendes zu beachten:

1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Was so viel heißt, dass das JC zahlt das nicht automatisch zahlt.

2. Wenn der SGB II-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer  Rz. 11.130).

3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).

4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.

Hier ist davon auszugehen dass es jede Menge Fehler geben wird, besonders da die BA auch in ihren Weisungen gar nicht alle Varianten berücksichtigt hat. Daher wird es Aufgabe der Beratung sein, darauf aufzupassen. Die Weisung gibt es hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

Meck

Noch ergänzend -->>

Wie Harald Thomé von Tacheles eV berichtet, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine neue Weisung herausgegeben. Dieses mal zur Einkommensanrechnung § 11, 11a 11b SGB II. Beachtenswert darin ist die Randziffer (Rz. 11.130). Die BA beschäftigt sich mit den zu erwartenden Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen.

Sehr viele Krankenkassen werden im kommenden Jahr sogenannte Zusatzbeiträge verlangen. Diese werden praktisch zu den Pflichtbeiträgen pauschal erhoben und gelten unabhängig vom Einkommen des Versicherten ebenfalls als Pflichtbeitrag. Der zusätzliche Beitrag kann zwischen 5 und 20 Euro liegen. In der Regel werden 8 Euro erhoben.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zusatzbeitrag-auch-fuer-hartz-iv-bezieher-90016223.php
LG Meck :bye:


oldhoefi

BA-Arbeitshilfe vorrangige Leistungen

Ich möchte auf die ,,Arbeitshilfe vorrangige Leistungen" der BA hinweisen. Diese ist bisher noch nicht bekannt, aber bestimmt in den ein oder anderen Fällen ganz hilfreich. Beachtenswert ist auch die Abteilung ,,GS 21" die diese erstellt hat, sie heißt ,,Leistungsrecht und Missbrauchsbekämpfung".

Stand 15.07.2014--> http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-Vorrangige-Leistungen-15-07-2014.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 01.03.2015)

oldhoefi

BA-Praxisleitfaden informiert umfassend über Teilzeitberufsausbildung

Der Leitfaden zeigt einen Teil der Finanzierungsoptionen auf.

Stand März 2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/150309_Praxisleitfaden_Teilzeitberufsausbildung_final.pdf

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.04.2015)

oldhoefi

Neue FH der BA zu § 33 Abs. 1 und 5 SGB II Übergang von sonstigen Ansprüchen  i. V. m. §§ 115, 116 SGB X.

Stand 20.05.2015 --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjy3/~edisp/l6019022dstbai749835.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI749850

oldhoefi

Weisungen der BA im SGB II

neue Arbeitshilfe ,,Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung"

Stand 20.10.2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/ah-ba/AH-Schwankendes-Einkommen---20.10.2015.pdf

neue ,,Fachliche Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten"

Stand 01.01.2016 --> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjg3/~edisp/l6019022dstbai793273.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI793279

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 22.11.2015)