Neue Weisungen der BA zu SGB II

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2012, 11:03:51

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oldhoefi

Teilweise Einführung des Zwei-Augen-Prinzip

Zunächst macht die BA die Rolle rückwärts und lässt, nachdem sie es ab 2015 abgeschafft haben, das sog. Zwei-Augen-Prinzip bei der Zahlung von Leistungen wieder zu, allerdings nur bis zu einem Betrag von 500 EUR. Damit wird wenigstens wieder für Akut- und Notanträge der weisungsrechtliche Rahmen geschaffen, ohne dass der jeweilige SB jeweils den Kollegen oder Vorgesetzten fragen muss. Diese Regelung ist zu begrüßen.

gültig ab 01.10.2016 --> http://tinyurl.com/jcushhx

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)

oldhoefi

Neue Fachliche Weisung zum Bußgeldrecht

Das passt zusammen mit den Änderungen im sog. Rechtsvereinfachungsgesetz, wo die Bußgeldtatbestände in § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB  II (neu) ausgeweitet wurden.

gültig ab 27.09.2016 - mit weiterführendem Link --> http://tinyurl.com/zcayev5

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)

oldhoefi

Weisung der BA zu Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II

gültig ab 20.09.2016 --> http://tinyurl.com/h5cr8tp.

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)

oldhoefi

Neue Weisung der BA zum Umgang mit ALG I Aufstocker und zum Anspruch auf Arbeitsmarktförderungen nach dem SGB III

Zum 01.01.2017 haben ALG I Bezieher, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, Anspruch auf Förderung nach dem SGB III und nicht mehr nach dem SGB II.

§ 5 Abs. 4 SGB II und eine entsprechende Folgeänderung in § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III ab dem 01.01.2017.

Dazu hat jetzt die BA eine erste Weisung rausgegeben, um diesen Anspruch abzuwickeln.

gültig ab 20.09.2016 --> http://tinyurl.com/z482haw

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.10.2016)

Ottokar

Ob den Herrschaften schon aufgefallen ist, dass das AA mangels gesetzlicher Grundlagen nicht nach § 31 SGB II sanktionieren kann und darf, wie es die BA in der Weisung vorschreibt? Dazu hätte (z.B.) in § 107 SGB III geregelt werden müssen, das bei Aufstockern § 31 SGB II gilt.
Das JC kann bei Pflichtverletzungen gegen vom AA erlassene VA mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht sanktionieren.
Das wird lustig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldhoefi

Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2016, 11:45:02Das wird lustig.
Das Gleiche habe ich mir auch gedacht, als ich die Weisung gelesen habe.

Nicht nur, dass alles unausgegoren ist, alleine schon die Umorganisation auf unterschiedliche Leistungsträger dürfte ein Chaos werden.

Zitat aus der Weisung:

,,Reibungsverluste in der Phase der Umstellung der Betreuung der betroffenen Kundinnen und Kunden gilt es zu vermeiden."
:lol:

Es dürfte bereits vorprogrammiert sein, dass ggf. entstehendes Zuständigkeitsgerangel zwischen den Leistungsträgern auf dem Rücken der LE ausgetragen wird.

Genau - das nennt sich dann RechtsVEREINFACHUNG. :wand:

oldhoefi


Meck

Wer bei der Antragstellung für das Arbeitslosengeld II wichtige Informationen beispielsweise zum Vermögen verschweigt, muss nach Angaben der "Bild"-Zeitung künftig mit Sanktionen rechnen. Bislang drohten Strafen nur bei falschen Angaben.

Die Bundesagentur für Arbeit hat offenbar die Bußgeldregeln für Hartz-IV-Empfänger verschärft. Wie die "Bild"-Zeitung unter Berufung auf eine interne Weisung der Bundesagentur berichtet, droht Beziehern ab sofort eine Strafe von bis zu 5000 Euro, wenn sie den Jobcentern wichtige Informationen verschweigen.


-->> http://hartz.info/index.php?topic=103586.msg1130058#msg1130058
LG Meck :bye:

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 24. Oktober 2016, 23:45:30§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung – Stand 20.10.2016
Ich habe die o. g. neuen FH der BA bis jetzt nur kurz überflogen.

Aber nachfolgender Absatz erscheint es mir wert, diesen explizit zu erwähnen.

Punkt 3.1 (2), Rz. 15.7.
Im persönlichen Gespräch ist sich vor Abschluss der EinV über die individuelle Integrationsstrategie mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu verständigen. Die postalische Übersendung einer EinV als Vorschlag zur Unterschrift ist nicht zulässig.

BigMama

Darüber bin ich auch schon gestolpert und frage mich jetzt, ob es auch unzulässig ist, wenn die Inhalte vorher telefonisch besprochen wurden und die EGV danach zugesandt wird oder was ist wenn mal wieder ein Programm hängt, der Drucker spinnt oder oder. Darf dann die EGV, deren Inhalt zuvor besprochen und mündlich vereinbart wurde auch nicht als Vorschlag übersandt werden?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

Da steht "Im persönlichen Gespräch ... vor Abschluss der EinV ...", ein persönliches Gespräch kann auch fernmündlich erfolgen. Das die EinV unmittelbar im Anschluss daran ausgehändigt werden soll, steht da nicht.
Diese Dienstanordnung der BA lässt also ein telefonisches Gespräch über die individuelle Integrationsstrategie mit anschließender Zusendung der EinV zu.
Diese Dienstanordnung der BA schließt nur einen "stillen" Vorschlag in Form der bloßen Übersendung der EinV aus.
Maßgeblich ist also, ob sich das JC mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person vorher persönlich über die individuelle Integrationsstrategie und den daraus resultierenden Inhalt der EinV verständigt hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldhoefi

Neue Weisung der BA zur Antragsbearbeitung - SGB II

Die BA hat unter dem sperrigen Arbeitstitel neue ,,Fachliche Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II" herausgeben.

gültig ab 28.10.2016 --> http://tinyurl.com/jzn5thc

Dabei wird auf eine dahingehende Loseblattsammlung unter dem gleichen Arbeitstitel verwiesen.

Stand 28.10.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-Antrag-28.10.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.11.2016)

oldhoefi


Meck

Jobcenter können nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit in Zukunft Leistungen schneller kürzen. Das soll einem Medienbericht beispielsweise dann der Fall sein, wenn Hartz-IV-Empfänger bei der Beantragung anderer Sozialleistungen nicht mitwirken.

-->> http://hartz.info/index.php?topic=106648.0
LG Meck :bye:

oldhoefi