Stellungnahme Unterstellung einer Verantwortungsgemeinschaft

Begonnen von Ottokar, 21. November 2008, 16:54:39

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Ottokar

In ihrem Schreiben behaupten sie, Zitat:
"Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur BG eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

Das ist insoweit vollkommen korrekt, jedoch ignorieren sie, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II eindeutige Kriterien festgelegt hat, wann sie von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen dürfen:

Zitat § 7 Abs. 3a SGB II:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft treffen bislang bei uns zu.

Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALg II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und letztere somit in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen.

Bei diesen Festlegungen handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.

Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint der Antragsgegnerin vollkommen fremd zu sein. Diese Nähe begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie die Antragsgegnerin im Weiteren behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens, auch wenn der Antragsgegnerin ein solches Verhalten unbekannt zu sein scheint.

Auch das mein Freund die von ihm geforderten Unterlagen auf Anfrage und, wie die Antragsgegnerin formuliert, "freiwillig" abgegeben hat, ist absolut kein Beweis für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft.
Im Gegenteil: das ist ein Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Begründung dieser Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen ist, indem sie uns den wahren Zweck dieser Datenerhebung verschwiegen hat: dass sie, im Widerspruch zu § 7 Abs. 3a SGB II, eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermutet bzw. unterstellt.
Hätten wir, oder zumindest mein Freund, diesen Grund gekannt - oder auch nur vermutet -, hätten wird dieser Unterstellung sofort ausdrücklich und nachhaltig widersprochen und diese Unterlagen der Antragsgegnerin niemals vorgelegt oder überlassen, da bei Nichtvorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft dazu keinerlei Rechtspflicht besteht und sie keinerlei Rechtsgrundlage für eine solche Datenerhebung hatten und haben.

Wie schon ausgeführt, liegen die vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft festgelegten Kriterien bei uns derzeit nachweislich nicht vor und sie haben keinerlei Ermächtigungs- oder sonstige Rechtsgrundlage, aufgrund derer sie berechtigt wären, die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Kriterien nicht anzuwenden oder weitere hinzuzufügen.

Auch die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihrem "Leitfaden Außendienst" einen Hausbesuch nicht als probates Mittel an, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen oder zu widerlegen und verweist deshalb auf die Anwendung der Anlage VE.

Ich fordere sie deshalb auf festzustellen, dass eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht und die mir zustehenden Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung meines derzeitigen Partners zu gewähren.
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