Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer

Begonnen von Ottokar, 19. Mai 2009, 11:44:54

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Ottokar

Vorwort
Aufgrund der seit 2011 in § 22a SGB II enthaltenen Satzungsermächtigung können die jeweiligen Landesregierungen die Kommunen per Landesgesetz ermächtigen ("kann") oder verpflichten ("muss"), Satzungen zu verabschieden, in denen die Kommunen die Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegen. Diese Satzungen unterliegen aufgrund § 55a SGG der Normenkontrolle durch das jeweilige Landessozialgericht.
Grundlage sind dabei die bereits vom BSG entwickelten Kriterien, welche sich auch in den §§ 22a und b SGB II wiederfinden.
Aktuell gibt es ein solches Landesgesetz für Hessen, Berlin und Schleswig-Holstein.


Nachfolgend die vom Bundessozialgericht als ein Faktor von zweien zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II festgelegten Wohnungsgrößen entsprechend den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer und Freistädte (vgl. Urteile vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R).

Sofern in einer Richtlinie kein Erhöhungsschritt für weitere als die angegebenen Personenzahlen genannt wird (Bremen, Hamburg, Baden-Württemberg), ist aus sozialrechtlicher Sicht der letzte Erhöhungsschritt fortzuschreiben, so das BSG.

Bei Richtlinien, in denen nicht die Personenzahl sondern die Raumzahl angegeben wird (z.Zt. Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg), wurde von uns, entsprechend dem Individualprinzip des SGB II, ein Raum pro Person angenommen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass in Fällen, in denen auch Richtlinien vorliegen, in denen eine Personenzahl als Bezugsgröße zur Wohnungsgröße genannt wird, diese vorgehen (vgl. BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Für Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind uns solche jedoch nicht bekannt.

Soweit verfügbar befinden sich die downloadbaren Richtlinien unter den jeweiligen Angaben zum Bundesland.

Die Angaben sind wie folgt gegliedert:

Bundesland/Freistadt
Name der Vorschrift
gefunden in Nr./§/Abs./Abschnitt
Festlegungen zur Wohnungsgröße
Download der Richtlinien/n




Berlin
Durch Landesgesetz ist der Berliner Senat dazu ermächtigt, eine Satzung nach § 22a SGB II in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, in dem dieser die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegt. Sobald eine Rechtsverordnung besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, 1379ff) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 – VVÄndWFB 1990 - vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin 1993, 98f) sowie die Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz iVm § 17 Abs. 1-5 Wohnraumförderungsgesetz (Mitteilung Nr. 8/2004).

1 Person 45 m²
2 Personen 60 m² (so u.a. LSG B-B, L 14 B 248/08 AS ER, 29.07.2008)
3 Personen 75 m² (so u.a. LSG B-B, L 14 B 768/08 AS ER, 20.05.2008)
4 Personen 85 m²
jede weitere Person + 12m²

Download: WFB1990.pdf - VVAendWFB1992.pdf - RLvereinbFoerd1990.pdf

Rechtsprechung
(5 Personen 97 m², so u.a.  SG Berlin, S 101 AS 7225/07 ER, 27.06.2007)
(6 Personen 109 m², so u.a. LSG B-B, L 26 B 2388/08 AS ER, 05.02.2009)
(7 Personen 121 m², so u.a. SG Berlin, S 123 AS 38416/08 ER, 22.01.2009)
In jeder Wohnung muss zusätzlich ein Zimmer für allgemeine Wohnzwecke (Wohnzimmer) zur Verfügung stehen (WFB 1990).
Aus dem Anspruch von einem Raum pro Person (Arbeitshinweise der Senatsverwaltung) ergibt sich ein Umzugsgrund bei Zuwachs, so u.a. LSG B-B, L 14 B 768/08 AS ER, 20.05.2008.

ergänzende Hinweise zur rechtswidrigen Praxis der Bruttowarmmiete:
Die Höhe der angemessenen Kaltmiete ergibt sich lt. SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg aus der in der jeweils aktuellen Berliner Mietspiegeltabelle enthaltenen durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten unter Berücksichtigung der o.g. Wohnraumgrößen und liegt aktuell (2009) je nach Baujahr und Größe zwischen 4,54 Euro und 5,96 Euro je qm.
Die Höhe der angemessenen Neben- und Heizkosten ergibt sich lt. SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg aus dem vom Deutschen Mieterbund (DMB) herausgegebenen jeweils aktuellen Betriebskostenspiegel (für die Nebenkosten ohne Heizkosten) und Heizkostenspiegel (für die Heizkosten). (ebenso BSG-Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R)

Lt. BSG-Urteilen vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R, ist die AV-Wohnen zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet, da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept beruht und somit keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.




Bremen
Neubauförderung 2008
3.2:
1 Person 48 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 85 m²
5 Personen 95 m²
6 Personen 105 m²
7 Personen 115 m²
Download: neubaufoerderung_2008.pdf




Hamburg
Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 2009
Anhang 2, 3.:
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
5 Personen 105 m²
6 Personen 120 m²
bei Behinderten oder älteren Menschen, barrierefreien Wohnungen + 5 m²
bei Rollstuhlbenutzern + 10 m²
Download:
foerderrichtlinie_mietwohnungsneubau_2009.pdf
Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 08/2013, 1. Förderweg
Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 08/2013, 2. Förderweg




Baden-Württemberg
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2006
5.3.2.1:
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
5 Personen 105 m²
bei Rollstuhlbenutzern + 10 m²
Download: vwv_lwfpr2005.pdf, vwv_lwfpr2006.pdf, vwv_lwfpr2007.pdf




Bayern
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2008
20.2:
1 Person 50 m²
2 Personen 65 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
jede weitere Person + 15 m²
bei Rollstuhlbenutzern + 15 m²
Download: wfb_2008.pdf




Brandenburg
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 2002
4.1:
1 Person 50 m²
2 Personen 65 m²
3 Personen 80 m²
4 Personen 90 m²
jede weitere Person + 10 m²
4.3:
bei Alleinerziehenden, Schwerbehinderten, Rollstuhlbenutzern + 10 m²
Download: wofg_2002.pdf




Hessen
Durch Landesgesetz sind die Leistungsträger des § 22 SGB II ermächtigt, eine für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geltende Satzung nach § 22a SGB II zu erlassen, in der die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegt sind, und dafür auch Pauschalen festzulegen. Sobald eine solche besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

Soziale Wohnraumförderung Mietwohnungsbau 2008
4.2.1:
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
jede weitere Person + 12 m²
bei barrierefreien Wohnungen + 8% der Wohnfläche nach Personen
bei Rollstuhlbenutzern + 16% der Wohnfläche nach Personen
Download: soziale_wohnraumfoerderung_mietwohnungsbau_2008.pdf




Mecklenburg-Vorpommern
(derzeit keine Angaben vorliegend)




Niedersachsen
bis einschl. 2011: Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2003
ab 2012: Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2012
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 85 m²
jede weitere Person + 10 m²
zusätzlich für jede Schwerbehinderte Person + 10 m²
zusätzlich bei Alleinerziehender Person + 10 m²
Download: wfb_2003.pdf
Download: wfb_2012.pdf




Nordrhein-Westfalen
VV-WoBindG NRW i.d.F.v. 16.10.2006 (vgl. BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R)
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
jede weitere Person jeweils + 15 m²

Lt. Urteil des BSG vom 16.05.2012, AZ: B 4 AS 109/11 R, gelten seit 01.01.2010 die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vom 12.12.2009. Danach sind folgende Wohnungsgrößen angemessen:
1 Person 50 m²
2 Personen 65 m²
jede weitere Person jeweils + 15 m²
Download: wnb_2010.pdf




Rheinland-Pfalz
Mietwohnungsprogramm 2010
7.1:
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 80 m²
4 Personen 90 m²
5 Personen 105 m²
jede weitere Person + 15 m²
Download: mietwohnungsprogramm_2009.pdf
mietwohnungsprogramm_2010.pdf




Saarland
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2007
3.4.3:
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
jede weitere Person + 15 m²
bei barrierefreien Wohnungen + 15m²
Download: wfb_2007.pdf




Sachsen
VwV-Ersatzwohnraumförderung vom 27.06.2005
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 80 m²
4 Personen 90 m²
5 Personen 105 m²
6 Personen 120 m²
Download: vwv_ersatzwohnraumfoerderung.pdf




Sachsen-Anhalt
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995" vom 13.03.1995
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von alten- oder behindertengerechten Wohnungen in Sachsen-Anhalt 1995" vom 13.03.1995
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 70 m²
4 Personen 80 m²
jede weitere Person + 10 m²
bei barrierefreien Wohnungen und einem GdB von mind. 50%: + 10m² je behinderter Person
Download: rili_mw_neubau-sachsen-anhalt1995.pdf, rili_behgr-sachsen-anhalt_1995.pdf




Schleswig-Holstein
Durch Landesgesetz sind die Leistungsträger des § 22 SGB II ermächtigt, eine für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geltende Satzung nach § 22a SGB II zu erlassen, in der die Angemessenheitskriterin für die Kosten der Unterkunft und Heizung festgelegt sind. Sobald eine solche besteht, ist das Nachfolgende lediglich als rechtliche Orientierung zu betrachten.

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2007
Anlage zur WFB, 1.2 (4):
1 Person 50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 85 m²
jede weitere Person + 10 m²
Download: wfb_2007.pdf, VwV-SozWo_2004.pdf, praxisbegleiter_kdu-stand-feb-2008.pdf (Schleswig-Holstein weist als einziges mir bekanntes Bundesland seine Kommunen in diesem Praxisbegleiter auf die Einhaltung der Rechtsgrundlagen zu den KdU hin)




Thüringen
Innenstadtstabilisierungsprogramm (ISSP) 2008
11.2:
1 Person 45 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen 75 m²
4 Personen 90 m²
jede weitere Person + 12 m²
Download: issp_2006.pdf, issp_2007.pdf, issp_2008.pdf




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