Am 01.01.2013 wird aus GEZ der Rundfunkbeitrag - was ist zu beachten

Begonnen von Ottokar, 30. Dezember 2012, 19:54:30

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Ottokar

Am 01.01.2013 wird aus GEZ der Rundfunkbeitrag - was ist zu beachten

Am 01.01.2013 tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) endet, kurz:
aus GEZ wird der Rundfunkbeitrag.
Alle an die GEZ für das Jahr 2013 gestellten Befreiungsanträge sind damit formell ungültig, da es ab 01.01.2013 keine GEZ mehr gibt.
Davon betroffen sind insbesondere alle Empfänger von Sozialleistungen des SGB II und XII, deren Bewilligungszeitraum zum 31.12.2012 endet, die bereits im November oder Dezember 2012 einen neuen Bewilligungsbescheid für 2013 erhalten haben, oder deren GEZ-Befreiung am 31.12.2012 endet. Denn da die GEZ eine vorauseilende Antragstellung erforderte, haben diese Personen ihren Befreiungsantrag bereits 2012 an die GEZ gestellt.
Ob die GEZ-Nachfolgeorganisation die bereits für 2013 an die GEZ geschickten Anträge auf Gebührenbefreiung auch für den neuen Rundfunkbeitrag gelten lässt, ist nicht bekannt. Unter Umständen muss also ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
Hierbei bringt der Rundfunkbeitrag aber eine deutliche Verbesserung mit sich, denn der Befreiungsantrag gilt rückwirkend ab Beginn des Sozialleistungsbescheides (bzw. der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Beitragsbefreiung), wenn er innerhalb von 2 Monaten nach dem Erlass des Sozialleistungsbescheides (oder der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen) gestellt wird (§ 4 Abs. 4 S. 1 RBStV). Der Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss also nicht mehr, wie bisher der zur GEZ, vorauseilend gestellt werden.
Nur wenn der Befreiungsantrag nach Ablauf dieser 2-Monats-Frist gestellt wird, gilt er erst, wie bisher, ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Jeder, der bereits 2012 vorauseilend einen Antrag auf Befreiung von der GEZ für 2013 an die GEZ gestellt hat, sollte abwarten, ob er Anfang Januar 2013 einen Befreiungsbescheid über den Rundfunkbeitrag erhält. Wenn nicht, sollte man sicherheitshalber einen neuen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen.
Dabei unbedingt das Datum des Sozialleistungsbescheides (ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung), oder der Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen, und die sich daran anschließende 2-Monats-Frist für einen rechtzeitigen Befreiungsantrag beachten.
Das man die, dem Sozialleistungsbescheid beiliegende, Bescheinigung über die Anspruchsvoraussetzung für eine Gebührenbefreiung bereits an die GEZ gesendet hat, ist dabei kein Problem. Einfach eine Kopie des Sozialleistungsbescheides machen, die Kopie und das Original nehmen und von einer örtlichen Behörde (Jobcenter, Arbeitsamt, Stadtverwaltung, etc.) auf dem "Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag" bescheinigen lassen, dass der Sozialleistungsbescheid im Original vorgelegen hat. Dann den Befreiungsantrag und mit der Bescheidkopie an den neuen Beitragsservice (Adresse steht auf dem Befreiungsantrag) senden. Am Besten als Einwurf-Einschreiben.

Nachtrag vom 07.01.2013:
Für Personen, die Aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen von der GEZ befreit wurden (BAB, Bafög, ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung, etc.), gelten bereits erfolgte GEZ Befreiungen, die über den 31.12.2012 hinaus gehen, auch für den Rundfunkbeitrag (§ 14 Abs. 7 RBStV).
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Januar 2013 konnte bereits 2012 im Voraus "beantragt" werden (§ 14 Abs. 1 RBStV), auch wenn der RBStV erst am 01.01.2013 in Kraft trat.

Nachtrag vom 09.01.2013:
Gestern habe ich auf meinen, im November 21012 noch an die GEZ gerichteten, GEZ-Befreiungsantrag die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten.
Mein Antrag auf Befreiung von der GEZ wurde also i.S.d. § 14 Abs. 1 RBStV als Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gewertet und beschieden.
Da diese Anträge nicht zentral bearbeitet werden, sondern von der jeweiligen Landesmedienanstalt, scheint es jedoch in einigen Bundesländern Probleme damit zu geben.
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