Unterkunftskosten

Begonnen von Ottokar, 05. Juni 2009, 10:13:48

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

- Urteil vom 09.03.2005, Az. VII ZR 57/04:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter laut BGH sofort die vollständige Rückzahlung der für den Abrechnungszeitraumes geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er muss nicht zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Betriebskosten jährlich abrechnen und mit dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen.

- Urteil vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09:
Um ein paar Tage verspätete Mietzahlungen der Jobcenter an Vermieter für Arbeitslosengeld-II-Bezieher berechtigen einen Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung, da dieser Umstand noch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 543 BGB darstellt. Der BGH sah darin auch keinen Grund für eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB.
(siehe auch Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14)

- Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 137/09:
Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. Betriebskostenverordnung (BV) umschreibe und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedürfe es nicht.

- Urteile vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09:
Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats lt. § 556b Abs. 1 BGB ist der Sonnabend nicht mitzuzählen, da Mietzahlungen üblicherweise über Banken abgewickelt werden und Banken am Samstag nicht arbeiten.

- Urteil vom 04.02.2015, Az. VIII ZR 175/14:
Kommt ein Sozialleistungsbezieher mit mind. 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug, ist eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB auch dann zulässig, wenn der Sozialleistungsträger ursächlich für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.