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ALG2-FAQ

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 12:50:21

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Ottokar

Vorwort

Diese kleine Zusammenfassung häufig gestellter Fragen und Antworten rund um das ALG II soll eine Hilfe bieten, bevor man eine konkrete Frage stellt. Vieles lässt sich so im Voraus bereits klären und beantworten.

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Abkürzungshinweise:

BA = Bundesagentur für Arbeit
HEGA = Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung
GA = Geschäftsanweisung
DA = Dienstanweisung

ARGE= Arbeitsgemeinschaft; im Zusammenhang mit dem SGB II ist eine Trägervereinigung aus 50% Arbeitsamt und 50% kommunalem Träger gemeint
Jobcenter = ersetzt seit 2011 den Begriff ARGE und wird auch für die sog. Optionskommunen benutzt
VA = Verwaltungsakt
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
KdU = Kosten der Unterkunft; in Bescheiden sind hiermit die angemessenen KdU nach § 22 SGB II gemeint
EinV auch EV  oder EGV = Eingliederungsvereinbarung nach§ 15 SGB II
BG = Bedarfsgemeinschaft
VE = Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
AGH = Arbeitsgelegenheit
MAE = Mehraufwandsentschädigung
EEJ = ein Euro Job
RFB = Rechtsfolgenbelehrung
EAO = Erreichbarkeitsanordnung
KRM = Kundenreaktionsmanagement
SB = Sachbearbeiter/in
MA = Mitarbeiter/in
FM = Fallmanager
PAP = persönlicher Ansprechpartner

i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
u.U. = unter Umständen
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; die am rechten oder linken Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
RdNr = Randnummer, gleiche Bedeutung wie Rz

SGB II = zweites Sozialgesetzbuch, analog weitere Sozialgesetzbücher, die römische Ziffer bezeichnet die Nummer des gemeinten Sozialgesetzbuch

BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
SG = Sozialgericht
ER = Einstweiliger Rechtschutz
EA = Einstweilige Anordnung
...

Häufig gestellte Fragen & Antworten

Wo bekomme ich: ein aktuelles SGB II, SGB III, Durchführungshinweise zu diesen Gesetzen, Gerichtsurteile/Grundsatzentscheidungen?
Hier: www.tacheles-sozialhilfe.de
und hier: http://bundesrecht.juris.de

Anträge und Formulare zum SGB II
gibt es bei der BA: arbeitsagentur.de

Was ist ALG II und wie bekomme ich es?
ALG II (Arbeitslosengeld II) ist die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" und besteht aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft.
ALG II wird nur auf Antrag und ab dem Tag der Antragstellung gewährt (§ 37 SGB II). Seit 01.04.2011 wirkt im laufenden Monat gestellter Antrag (auf Leistungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB II) so, als wäre er am Monatsersten gestellt worden.
Hierbei genügt ein formloser Antrag, auch per Post oder E-Mail. Als Tag der Antragstellung zählt der Tag, an dem der Antrag dem Amt vorliegt (Durchführungshinweise zu § 37 SGB II in Rz 37.1). Die erforderlichen Angaben können später nachgereicht werden. Allerdings besteht die Pflicht zur Leistungsauszahlung erst, wenn alle dazu erforderlichen Daten vom Antragsteller erbracht und nachgewiesen wurden.

Wer kann ALG II beantragen?
Gemäß § 36 Abs. 1 SGB I, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie den Durchführungshinweisen zu § 37 SGB II in Rz 37.1a können Personen ab ihrem 15. Lebensjahr bis zum Erreichen ihres regulären Rentenalters (ab dem 65. Lebensjahr) einen Antrag stellen.

Kann ich sofort bei Antragstellung Leistungen erhalten/fordern?
Ja. Lt. § 41a Abs. 1 SGB II muss die Leistung vorläufig gezahlt werden, sobald der Anspruch dem Grunde nach feststeht. In diesem Fall besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen Vorschuss. Ebenfalls ist eine Barauszahlung der Leistung möglich.
Ansonsten kann Anpruch auf die Leistungs als Darlehen bestehen.

Von mir wird eine Antragsbegründung gefordert. Was soll ich da schreiben?
Zwar ist eine solche Begründung grundsätzlich nicht für den ALG II Anspruch erforderlich, wird aber von der BA aus Gründen des generellen Missbrauchsverdachts gegenüber ALG II Empfänger empfohlen: http://dip21.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/94/9453.html
Dafür hätte ich einen Standartsatz parat:
"Ich beantrage ALG II, weil ich sonst nichts zu essen und zu trinken kaufen kann und verhungern und verdursten würde, meine Miete nicht mehr zahlen kann und obdachlos würde, ohne Krankenversicherung keinen Arzt aufsuchen und an einer einfach behandelbaren Erkrankung sterben könnte."
bei BGs noch dazu:
"Das selbe gilt für die anderen Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft."

Wie weise ich rechtssicher nach, dass das Amt mein Schreiben erhalten hat?
Rechtlich als Nachweis des Einganges eines Schreibens anerkannt wird, wenn das Schreiben:
a) persönlich unter Teilnahme eines Zeugen abgegeben wurde (persönliche Übergabe), wobei der Zeuge hier als Beweis fungiert und den Inhalt des Schreibens kennen sollte;
b) alternativ zu a) sich vom Jobcenter die Abgabe auf einer Kopie bestätigen lässt (es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine solche Bestätigung);
c) als Einschreiben Einwurf gesendet wurde, wobei der Postbote als Zeuge fungiert (vom BGH anerkannter Zustellungsnachweis);
d) als Einschreiben Rückschein gesendet wurde (persönliche Unterschrift des Empfangsberechtigten; Achtung: es sind uns wiederholt Fälle gemeldet worden, bei denen diese Art Einschreiben in Postfächern hinterlegt rechtswidrig nicht von Jobcentern entgegengenommen und deshalb zum Empfänger zurückgesandt wurden).

Um sich gegen die Behauptung zu wehren, der Briefumschlag wäre leer gewesen sollte man im Fall von c) und d)  das Schreiben möglichst vor einem Zeugen in den Umschlag stecken.
In besonderen Härtefällen, d.h. wenn der Empfänger schon einmal derartiges behautet hat, sollte der Absender dem Zeugen das Schreiben in seinem Beisein zu lesen geben, der Zeuge dieses anschließend in den Umschlag stecken, diesen verkleben und danach beide zusammen den Brief a) beim Amt einwerfen/abgeben, oder c) d) bei der Post aufgeben.

Was ist der Unterschied zwischen ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe?
Alles dient der Unterstützung von Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken können.
- ALG II (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 15 bis 65 Jahren, die mindestens 3 Std./Tag bzw. 15 Std./Woche arbeiten können (§ 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II),
- Sozialgeld (SGB II) erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 23 SGB II; i.d.R. Minderjährige oder voll erwerbsgeminderte Personen),
- Sozialhilfe (SGB XII; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten Personen ab 18 Jahren, wenn sie voll Erwerbsgemindert sind, sowie Personen ab 65 Jahren. Personen die Anspruch auf ALG II haben, erhalten keine Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Hartz IV oder ALG II - was ist richtig?
Hartz IV ist die Kurzbezeichnung für "Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", welches maßgeblich von der sog. Hartz-Kommission unter Vorsitz des verurteilten Betrügers Peter Hartz zusammengebastelt wurde.
Hartz IV ist, neben einigen Änderungen in anderen Gesetzbüchern (u.a. des SGB III und XII), die komplette Neufassung des SGB II ab 01.01.2005, deshalb wird mit "Hartz IV" i.d.R. umgangssprachlich meist das seit 01.01.2005 geltende SGB II gemeint. (Vorher war im SGB II die Arbeitslosenhilfe, kurz Alhi, geregelt.)
Die offizielle Bezeichnung für die Leistung des SGB II ist "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (analog zur "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" des SGB XII), wobei Regelleistung, Mehrbedarfe und Unterkunftskosten unter dem Sammelbegriff "Arbeitslosengeld II" zusammengefasst werden, kurz ALG II (in Anlehnung an das Arbeitslosengeld nach SGB III, meist als Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, bezeichnet).
Da es das ALG II nach dem SGB II gibt, bezeichnen einige ALG II auch umgangssprachlich, aber genaugenommen fälschlich, als Hartz IV.

Ich kann nicht zum Amt, kann ich meinen Antrag auch wo anders abgeben?
§ 16 SGB I regelt in Abs. 1, dass jeder Leistungsträger einen Antrag entgegenzunehmen hat. Abs. 2 regelt, dass Anträge unverzüglich an den
zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind und Abs. 3 regelt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass unverzüglich korrekte Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Theoretisch kann man einen Antrag auf ALG2 auch bei der örtlichen Krankenkasse, Sozialamt, Rentenversicherung oder einer Gemeindeverwaltung abgeben, die dann verpflichtet sind, diesen Antrag unverzüglich an die richtige Stelle weiterzuleiten.
Ebenso können Deutsche im Ausland einen Antrag bei der amtlichen Vertretungen der BRD abgeben.

Wie hoch ist der vom Jobcenter maximal übernommene Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2020 beträgt 1,1 Prozent.
Der maximal übernommene Beitragssatz beträgt damit 15,7% (gesetzl. Beitragssatz 14,6% + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,1%).
Wenn die eigene Krankenkasse mehr als 15,7% verlangt, muss der ALG II Bezieher den darüber hinausgehenden Beitragsanteil selbst zahlen - oder in eine Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wechseln.
(Hinweis: Das JC zahlt lt. § 246 SGB V nur den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V i.H.v. 14 Prozent zzgl. den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Die GKV nennt den Mitgliedern aber immer den normalen ungeminderten Gesamtbeitrag aus gesetzl. Beitragssatz + eigenem Zusatzbeitragssatz. Deshalb wird hier bei der Beurteilung der Übernahme desselben durch das JC der normale Gesamtbeitrag zugrunde gelegt.)

Wie hoch ist mein ALG II?
Das ALG II setzt sich aus dem Regelbedarf (zuvor Regelsatz), den angemessenen Kosten der Unterkunft und möglichen Mehrbedarfen zusammen. Der Regelbedarf wird jährlich zum 01. Januar neu festgesetzt. Rechtliche Grundlage ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.
Die Regelbedarfe richten sich nach Alter und Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft, sowie der Regelbedarfsstufe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz:
- Singles und Alleinerziehende: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (Regelbedarfsstufe 1)
- Partner: § 20 Abs. 2 SGB II (Regelbedarfsstufe 2)
- Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J.: § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II (Regelbedarfsstufe 3)
- Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J.: § 23 Nr. 1 und § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II (Regelbedarfsstufe 4)
- Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J.: § 23 Nr. 1 SGB II (Regelbedarfsstufe 5)
- Kind bis einschl. 5 J.: § 23 Nr. 1 SGB II (Regelbedarfsstufe 6)

Ab dem 01.01.2022 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 449,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 404,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 360,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 376,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 311,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 285,00 EUR

Was ist in der Regeleistung enthalten?
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Durchführungshinweise zu § 20 SGB II in Rz 20.1):
- Nahrung, alkoholfreie Getränke ca.   35,50%
- Bekleidung, Schuhe ca.   8,40%
- Wohnung (ohne Mietkosten), Strom.... ca.   8,36%
- Möbel, Haushaltsgeräte ca.   7,58%
- Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, Hilfsmittel) ca.   4,30%
- Verkehr ca.   6,30%
- Telefon, Fax ca.   8,83%
- Freizeit, Kultur ca.   11,04%
- Bildung   0,38%
- Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca.   1,98%
- sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten für Körperpflege und Hygiene) ca.   7,32%
Hinweise:
Die Kosten für Möbel und Haushaltgeräte im Regelsatz betragen, entgegen der o.g. Angaben der BA, nachweislich 0,00 Euro.
Seit 01.01.2011 sind die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht mehr im Regelsatz enthalten. Werden diese Kosten nicht mit den Heizkosten abgegolten, sondern entstehen zusätzlich (dezentrale Warmwasserersorgung), sind sie als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren. Dieser beträgt:
- bei Alleinstehenden, Partnern und volljährigen Kindern: 2,3% des Regelsatzes
- bei Kindern ab 14 J. bis einschl. 17 J. : 1,4% des Regelsatzes
- bei Kindern ab 6 J. bis einschl. 13 J.: 1,2% des Regelsatzes
- bei Kindern bis einschl. 5 J.: 0,8% des Regelsatzes

Ich bin alleinerziehend, bekomme ich mehr?
Ja. Alleinerziehende haben, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben,  Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst:
- 1 Kind bis 7 Jahren = 36%
- 1 Kind ab 7 Jahren = 12%
- 2 Kinder bis 16 Jahren = 36%
- 2 Kinder ab 16 Jahren = 24%
- 1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahren = 24%
- 3 Kinder = 36%
- 4 Kinder = 48%
- 5 Kinder = 60%
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt der Anspruch.

Wie hoch sind die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), ist meine Wohnung angemessen?
Bitte dazu den "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" lesen.

Wie rechnet das Amt mein Erwerbseinkommen an?

1. Freibetragsberechnung (vom Bruttoerwerbseinkommen)
Grundfreibetrag: 100 Euro
Freibetrag1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro
Freibetrag2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro

2. anrechenbares Einkommen
Nettoeinkommen – Freibeträge = anrechenbares Einkommen

3. ALG II-Bedarf
Regelsatz + anteilige angemessenen KdU = Gesamtbedarf

4. ALG II-Anspruch
Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = Anspruch

Bitte dazu auch den "Ratgeber Einkommensanrechnung" lesen.


Was gibt es bei Einkommen für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.
Generell sind immer die Aufwendungen für die Tätigkeit absetzbar.

Begriffsdefinition:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei alles das, was man durch Verwertung seiner Arbeitskraft erhält, dazu gehört keinesfalls nur eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine mit Arbeitsvertrag, auch Zeitungen austragen ist eine Erwerbstätigkeit. Also immer, wenn man etwas tut um dafür Geld zu bekommen, handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Im Gegenzug ist alles Einkommen, das man ohne Einsatz seiner Arbeitskraft erhält, sonstiges Einkommen. Das wären z.B. alle Sozialleistungen wie Kindergeld, oder Zinsen, Unterhalt, usw.

a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gibt es drei Freibeträge:
- Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Darin enthalten sind: die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €), die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) sowie die Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens wie Fahrkosten, Berufsbekleidung, etc. (Durchführungshinweise zu § 11 SGB II RZ 11.31a).
Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat (§ Abs. 2 SGB II) die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden, wenn diese höher sind als der Grundfreibetrag und die darin enthaltenen Pauschalen. Dazu gehören, außer den bereits in der Pauschale enthaltenen, u.a. noch: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten (einfache Entfernung * 0,20€ * 19 Tage); Fortbildungskosten; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten.
Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der Möglichkeiten, was abgesetzt werden kann. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II und die ALG II-V.
- Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II).

b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (§ 6 ALG II-V). Darüber hinaus können angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen, wie z.B.
- private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen
in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt i.d.R. jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige.
Vom sonstigen Einkommen Minderjähriger können diese eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen absetzen.

c) Bei Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro/Monat anrechnungsfrei (ALG II-V § 1 Abs. 1 Nr. 9).

d) Einnahmen bis 10 Euro/Monat sind anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

Bitte dazu auch den "Ratgeber Einkommensanrechnung" lesen.

Ist Kindergeld Einkommen?
Ja. Kindergeld gehört zu den sonstigen Einnahmen (Durchführungshinweise zu § 11 SGB II in Rz 11.12) ein Anrecht auf Freibetrag gibt es hier i.d.R. jedoch nicht.

Mein minderjähriges Kind erhält von der Oma Taschengeld, muss ich dieses als Einkommen angeben?
Generell ja. Auch stehen dem Kind hier i.d.R. keine Freibeträge für sonstiges Einkommen zu (vgl. "Was gibt es für Freibeträge?") Sinnvoller ist hier, wenn die Eltern dem Kind selbst das Taschengeld aus dessen Regelleistung zahlen und die Oma das Kind mit Sachleistungen wie Schuhe, Jacke, etc. unterstützt. Diese Sachleistungen können i.d.R. nicht auf das ALG II angerechnet werden, da eine Verwertung hier unmöglich bzw. unzumutbar ist.

Mein Einkommen liegt unter der Freibetragsgrenze, muss ich es trotzdem angeben?
Das  SGB II sagt dazu nichts aus, muss es auch nicht, denn dies ist bereits in § 60 Abs 1 Nr. 2 SGB I geregelt. Danach hat man als Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das SGB II gehört:
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
Einkommen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liegt, ändert nichts an der Leistung: es verändert nichts am Anspruch der Leistung oder der Höhe derselben und ist somit für die (Berechnung der) Leistung nicht erheblich. Solches Einkommen nicht anzugeben ist also rechtlich nicht zu beanstanden, höchstens moralisch.

Ist Unterhalt Einkommen?
Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ein Kindes ist eine Leistung, welche demselben Zweck des ALG II dient und deshalb den Bedarf des jeweiligen Kindes mindert. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wird beim jeweiligen Kind als Einkommen angerechnet. Im Gegenzug kann derjenige, der Unterhalt zu leisten hat, diesen als Aufwendung von seinem Einkommen absetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II).

Was passiert, wenn ich mich trotz Aufforderung nicht beim Amt melde?
Das wäre, ohne einen wichtigen Grund dafür, ein Verstoß gegen § 59 SGB II, der auf § 309 SGB III verweist. Das ALG II dieser Person wird für 3 Monate in Höhe von 10% seiner Regeleistung gekürzt (§ 32 SGB II).

Was passiert, wenn ich einen Job oder eine Maßnahme vom Amt ablehne?
Legitime Gründe für die Ablehnung eines Jobs sind in den Durchführungshinweisen zu § 10 SGB II aufgeführt. Wenn man ein Stellenangebot ohne einen sog. "wichtigen Grund" ablehnt, wird das ALG2 dieser Person für 3 Monate in Höhe von 30% seiner Regeleistung gekürzt (§§ 31 bis 31b SGB II).

Kann ich als Arbeitsloser in Urlaub fahren?
Ja. Als Arbeitsloser hat man gemäß § 3 der Erreichbarkeitsanordnung Anspruch auf 3 Wochen "entschuldigtes Fernbleiben vom zeit- und ortsnahen Bereich". Damit ist im Übrigen auch kein zusammenhängender Zeitraum gemeint, es kann auch drei mal eine Woche sein. Dazu ist es erforderlich, 1 bis 2 Wochen vorher beim SB schriftlich einen Antrag dazu zu stellen. Darin muss genau stehen, von welchem Tag und bis zu welchem Tag man dem Wohnort bzw. den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen möchte. Erst wenn der SB dies genehmigt hat, darf man. Wenn man zurück ist, muss man sich ebenfalls wieder zurück melden, am besten ebenfalls schriftlich. Bleibt man länger weg als die genehmigte Zeit, ist das ein Verstoß gegen das SGB 2 bzw. die Erreichbarkeitsanordnung und man bekommt für die Zeit, um die man die Genehmigung überschritten hat, kein ALG2, weil man dem Amt in dieser Zeit ungenehmigt nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden hat. Dabei ist egal, ob wirklich ein Schaden entstanden ist, man also in dieser Zeit hätte einen Job vermittelt bekommen können oder einer Meldeaufforderung folgen müssen, und ob man sich da noch innerhalb dieses 3 Wochen Zeitraumes bewegt. Es zählt allein der vom SB genehmigte Zeitraum.

Muss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
Ein "Sonstiger wichtiger Grund" nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II liegt u.a. vor, "wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit" (Rz 10.26 der Durchführungshinweise zu § 10 SGB II). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.

Muss ich dem Amt meine Lohnabrechnungen oder die meines Partners vorlegen?
Ja. Innerhalb eine BG muss jeder dem Amt gegenüber Auskunft über alle Sachverhalte geben, die für die Leistung des ALG II erforderlich sind (§ 60 SGB I und § 60 Abs. 4 SGB II).

Muss mein Partner/Kind ebenfalls Auskunft über ihr Einkommen geben?
Partner und Kinder in der BG müssen gegenüber dem Amt ebenfalls alle Nachweis erbringen, die Leistungsrelevant sind (§ 60 Abs. 4 SGB II). Bei Kindern ist zu beachten, ob eine Unterhaltspflicht vorliegt. Bei Partner, wie lange sie schon zusammen leben. Dazu bitte auch die Ratgeber "Unterhaltsvermutung bei Angehörigen" und "Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" lesen.

Das Amt verlangt von mir Kontoauszüge. Muss ich diese vorlegen und kann ich sie schwärzen?
Dazu bitte den "Ratgeber Kontoauszüge" hier im Forum im Bereich "Ratgeber" lesen.

Kann ich auf das ALG II verzichten?
Ja. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann jeder Bedürftige durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichten. Einer Begründung bedarf es dazu nicht. Der Verzicht ist jedoch nur für die Zukunft ab Abgabe dieser Erklärung wirksam und auch nur dann, wenn der Verzicht nicht zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Einkommen zu verhindern, das im Zeitraum nach Abgabe der Verzichtserklärung bis zum regulären Ende des Bewilligungszeitraumes zufließt.

Ich will raus aus dem ALG II, habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Wenn jemand nur Bedürftig ist, weil sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung seines Kindes ausreicht, hat er Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz von bis zu 140 Euro/Monat, höher darf der Bedarf des Kindes nicht sein. Die Berechnung des Kinderzuschlages weicht jedoch von der des ALG II ab, u.a. wird der Bedarf an Unterkunftskosten vorrangig auf die Eltern verteilt, der Bedarf des Kindes kann nach § 6 BKGG also deutlich geringer sein, als nach SGB II. Außerdem kann man zugunsten von Kinderzuschlag auf Mehrbedarfe des ALG II verzichten.
Kinderzuschlag gibt es auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse.

Steht einem ALG II-Empfänger eigentlich ein Krippen-/Kindergartenplatz zu?
Einem Arbeitslosen steht, außer in Sachsen-Anhalt, ein Vollzeit-Kindergarten bzw. Krippenplatz für sein Kind zu. Die Betreuungskosten werden auf Antrag teilweise oder (bei ALG2 eigentlich immer) komplett vom zuständigen Jugendamt übernommen. Die Essenskosten muss man selbst tragen, die sind in der Regelleistung des Kindes enthalten.

Wie lange muss ich ALG II-Bescheide aufheben?
Es gibt keine Aufbewahrungsfrist für ALG II-Bescheide, allerdings kann das Amt rückwirkend bis zu 10 Jahren Bescheide überprüfen und auch Rückforderungen stellen (§ 45 SGB X). Deshalb sollte man den Aufwand nicht scheuen und alle Bescheide für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Beginn des Folgejahres in dem die Bescheide ausgestellt wurden, aufbewahren. Abgesehen davon muss das Amt natürlich seine Forderung beweisen und dazu auch den strittigen Bescheid nachweisen, auf dem die Rückforderung beruht. D.h. wenn man diesen nicht mehr hat, erhält man ihn spätestens im Verlauf einer Klage als Beweismittel. Insofern würde es reichen, alle Bescheide für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Beginn des Folgejahres in dem die Bescheide ausgestellt wurden, zur eigenen Prüfung aufzubewahren, falls sich die darin bewilligte Leistung als zu gering erweisen sollte und man diese nachfordern will.

Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EinV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EinV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EinV ein Anrecht darauf hat. Genau daran mangelt es in den meisten EinV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt. Der EinV hat auch ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
Wenn man sich weigert, eine EinV abzuschließen, darf dies (seit 2009) nicht sanktioniert werden, sondern die EinV muss stattdessen als Verwaltungsakt erlassen werden, gegen den man Widerspruch einlegen kann, was bei einer EinV als Vertrag nicht möglich ist.
Dazu bitte auch den Ratgeber "ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung)" lesen.

Mir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn  dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.

Ich bin krank, muss ich das dem Amt melden? Muss ich mich krank schreiben lassen?
Manche Ärzte verweigern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, kurz: Krankenschein) oder halten sie für überflüssig, wenn der Patient arbeitslos ist. Das ist jedoch nicht so.
Wenn man Arbeitsunfähig ist, muss man dies dem Amt mitteilen, da man während dieser Zeit der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. Man hat also diesbezüglich eine Meldepflicht, für die man eine AU benötigt.

Muss ich mich beim Amt melden, während ich krank geschrieben bin?
Lt. Rechtsprechung des BSG reicht eine AU als Grund für eine Nichtmeldung nicht aus. Der Arzt muss zusätzlich bescheinigen, dass man Behördentermine nicht warnehmen kann/soll, z.B. wegen Ansteckungsgefahr (Hausarrest oder Bettruhe).
Wie das BSG zu dieser Entscheidung kam, ist aber absolut unklar, denn die Rechtslage ist eigentlich anders.
Die Meldepflicht ist in § 59 SGB II verankert, der auf die Anwendung des § 309 SGB III verweist. Danach muss man sich bei einer AU nicht melden.

Muss ich mich bewerben, während ich krank geschrieben bin?
Auf Jobangebote, die man während einer AU erhält, muss man sich bewerben. Auch bereits vom Amt vereinbarte Vorstellungstermine bei Arbeitgebern oder Maßnahmeträgern darf man nicht einfach "sausen" lassen, sondern muss unverzüglich, unter Hinweis auf die AU, einen neuen Termin vereinbaren oder, wenn man dazu selbst nicht in der Lage ist, durch einen Dritten vereinbaren lassen.

Kann ich eigentlich einen anderen Sachbearbeiter / eine andere Sachbearbeiterin verlangen?
Ja, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Antrag ist am besten immer gleich an den Amtsleiter zu richten. Grundlage ist hierbei § 17 SGB X.

Woran erkenne ich, ob ein 1 Euro Job zulässig ist?
Eine Zuweisung zu einer AGH ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit "zusätzlich" und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" (=> Downloads) als Mindestvoraussetzung vorschreibt.

Woher kommt das Geld für (m)einen 1 Euro Job?
Aus dem großen Steuertopf des Bundes, von da geht es zur Bundesagentur für Arbeit, von dort zu den jeweiligen Leistungsträgern und dann zum jeweiligen Maßnahmeträger. Der Beitrag, den ein Maßnahmeträger pro Monat dafür bekommt, dass er einen 1€-Jobber beschäftigt, beträgt bei einer pauschalen Zahlung an den Maßnahmeträger zwischen 500 und 600 Euro pro 1€-Jobber. Diese Pauschale beinhaltet dann auch die Mehraufwandsentschädigung.
Auch die Kosten für sog. AGH (Arbeitsgelegenheit) mit Entgeld, die es im SGB II analog zur ABM des SGB III gibt, werden komplett aus Steuern finanziert. Der Leistungsträger zahlt dem Maßnahmeträger dabei entsprechend der Tätigkeit eine monatliche Pauschale von 1.000 Euro für Helfertätigkeit, von 1.200 Euro für eine qualifizierte und von 1.400 Euro für eine hochqualifizierte Tätigkeit als Lohnkostenzuschuß. Zusätzlich erhält der Maßnahmeträger einen Zuschuß zum Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 18 % und eine monatliche Trägerpauschale von bis zu 80 Euro. Welchen Lohn der Maßnahmeträger tatsächlich an den ALG II-Empfänger zahlt, wird dabei jedoch nicht berücksichtigt. D.h. es ist die Regel, dass hier der Maßnahmeträger dem ALG II-Empfänger pro Monat deutlich weniger zahlt, als er dafür vom Leistungsträger bekommt und die Differenz für sich behält.
AGHs mit Entgeld sind für den Bund teurer als AGHs mit MAE (weshalb erstere relativ selten anzutreffen sind, während letztere sehr verbreitet sind) und für Maßnahmeträger weniger lukrativ, haben aber den Vorteil, dass sie nicht an die Vergabebeschränkungen der AGHs mit MAE gebunden sind und so auch im Privatsektor angesiedelt sein dürfen.

Wer bezahlt eigentlich mein ALG II?
Generell kann man sich merken, das alle Leistungen des SGB II aus Steuermitteln finanziert werden.
Sofern der kommunale Träger zuständig ist, z.B. für Leistungen der Unterkunft, Bildung und Teilhabe, kommt das Geld aus dem Steuertopf der Kommune, ansonsten aus dem großen Steuertopf des Bundes.
Da rund 19% des einem ALG II-Empfänger gezahlten ALG II als Steuern wieder dort hin zurück fließen, woher sie kommen, ist die effektive Belastung des Bundeshaushaltes rund 19% geringer, als offiziell angegeben.

Erwerbsfähig - oder nicht?
Wenn man nicht voll erwerbsgemindert nach SGB VI ist, aber Zweifel daran bestehen, ob man mind. 3 Std./Tag arbeiten kann, muss der Amtsarzt des Arbeitsamtes oder der Rentenversicherung dies feststellen.
Kann man, hat man Anspruch auf ALG II.
Kann man nicht, erfüllt man grundsätzlich die in § 41 Abs. 3 SGB XII genannten Bedingungen für volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB XII. Man muss dann, wie bei voll erwerbsgemindert, prinzipiell einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundsicherung nach SGB XII stellen. Wird letzterer abgelehnt, z.B. wegen zu viel Vermögen oder den Bedarf übersteigendes Einkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente und:
- lebt die Betroffene Person mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld.
- lebt die Betroffene Person NICHT mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft, hat sie keinen Anspruch auf Sozialgeld, sie muss dann ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen und Einkommen bestreiten.
Minderjährigen steht in diesem Fall keine Grundsicherung nach SGB XII zu, sie haben, wenn sie bei ihren Eltern leben, dem Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld oder, wenn sie bei Pflegefamilien leben, Anspruch auf Pflegegeld nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) oder § 23 SGB VIII (Tagespflege) sowie ev. auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII.


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Andere Ratgeber zu Hartz IV und ALG II

Link: Ratgeber Hartz IV des Berliner Datenschutzbeauftragten*

Link: Ratgeber ALG II vom 13.08.2007 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)

Link: Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen

Link: Hinweise zur Anforderung von Kontoauszügen des ULD

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Wird laufend ergänzt.


*Link korrigiert. / Wolf27
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ottokar

#1
Nachfolgend die Regelbedarfe der Jahre 2012 bis 2020.

Im Zeitraum 01.01. - 31.12.2012 galten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 374,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 337,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 299,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 287,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 251,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 219,00 EUR

Im Zeitraum 01.01. - 31.12.2013 galten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 382,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 345,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 306,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 289,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 255,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 224,00 EUR

Ab dem 01.01.2014 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 391,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 353,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 313,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 296,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 261,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 229,00 EUR

Ab dem 01.01.2015 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 399,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 360,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 320,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 302,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 267,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 234,00 EUR

Ab dem 01.01.2016 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 404,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 364,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 324,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 306,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 270,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 237,00 EUR

Ab dem 01.01.2017 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 409,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 368,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 327,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 311,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 291,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 237,00 EUR

Ab dem 01.01.2018 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 416,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 374,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 332,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 316,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 296,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 240,00 EUR

Ab dem 01.01.2019 gelten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 424,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 382,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 339,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 322,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 302,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 245,00 EUR

Im Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 galten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 432,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 389,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 345,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 328,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 308,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 250,00 EUR

Im Zeitraum 01.01. - 31.12.2021 galten folgende Regelbedarfe:
Singles und Alleinerziehende erhalten (p.P.): 446,00 EUR
Partner erhalten (p.P.): 401,00 EUR
ein Kind ab 18 J. bis einschl. 24 J. erhält: 357,00 EUR
ein Kind ab 14 J. bis einschl. 17 J. erhält: 373,00 EUR
ein Kind ab 6 J. bis einschl. 13 J. erhält: 309,00 EUR
ein Kind bis einschl. 5 J. erhält: 283,00 EUR
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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