SG Frankfurt 2014, JC muß Kläger Auslagenpauschale von 20 EUR zahlen (Nr. 7002 V

Begonnen von Gast22317, 03. April 2014, 12:05:55

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Gast22317

"Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil  (SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10) das Jobcenter dazu verurteilt, den sich selbst vertretende Widerspruchsführer,  nasch einem gewonnen Widerspruchs- und Klageverfahren eine  Auslagenpauschale von je 20 EUR zu zahlen.

Zudem hält das SG Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht und anlässlich des Aufsuchens der Rechtsberatung einer örtlichen Sozialberatungsstelle für erstattungsfähig. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um Kosten die im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X und nach § 193 Abs. 2 SGG im Klageverfahren. Das Gericht lehnt sich dabei an die 20 EUR Pauschale für Post-, Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG für Anwälte an.

Mit Bezugnahme auf das Urteil möchte ich nunmehr empfehlen in Zukunft bei gewonnenen Widersprüchen und Klagen die Auslagenpauschale von 20 EUR und Fahrtkosten gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen. "
Quelle: Harald Thomé

Hier geht es zu einem Scan des Urteils des SG Frankfurt:
http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Ffm-v.-11.03.2014---S-24-AS-1074-10.pdf

oldhoefi

Privatpersonen müssen außergerichtlich angefallene Kosten im Einzelnen nachweisen können

Für Rechtsanwälte geltende Regelung der Pauschalabrechnungen bei Privatpersonen nicht anwendbar


Das Sozialgericht Aachen hat darauf hingewiesen, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar.

Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2014 (Anm. von mir: KFB vom 11.03.2014 – AZ: S 24 AS 1074/10) ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Zur Begründung wies das Sozialgericht Aachen darauf hin, dass eine solche Übertragung voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Konkretes Belegen angefallener Kosten für Privatpersonen zumutbar

Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel - nämlich pauschal - abgelten wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

(Zitat und Quelle: Kostenlose Urteile - Newsletter vom 30.04.2015)

Sozialgericht Aachen, rechtskräftiger Beschluss vom 20.04.2015 – AZ: S 11 SF 11/15 E

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177162

oldhoefi

ZitatFür eine pauschale Erstattung von Aufwendungen ohne Nachweis der konkret angefallenen Kosten mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine pauschale Kostenerstattung nach Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder auf Grundlage anderer Kostengesetze, wie des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht deren persönlichen Anwendungsbereich unterfällt.

Sofern das Sozialgericht Frankfurt am Main durch den nicht-richterlichen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2014, S 24 AS 1074/10, einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten für seine Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zubilligt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschluss setzt sich über den Anwendungsbereich des RVG ohne überzeugende Begründung hinweg. Die Begründung, die Gewährung einer Pauschale für Porto-, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 EUR sei ebenso für Kläger "angemessen", entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Eine analoge Anwendung von Nr. 7002 VV RVG für anwaltlich nicht vertretene Naturalbeteiligte kommt nicht in Betracht. Die entsprechende Anwendung einer Norm, die für einen bestimmten Tatbestand eine gesetzliche Regelung enthält, auf einen gesetzlich nicht geregelten Tatbestand, kommt zum einen nur in Betracht, wenn beide Tatbestände vergleichbar und deshalb rechtlich gleich zu bewerten sind. Zum anderen erfordert eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke, die nur vorliegt, wenn die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht gesehen werden konnte. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Nr. 7002 VV RVG gewährt eine pauschale Kostenerstattung für Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für ihren Mandanten tätig werden. Der tätige Rechtsanwalt erbringt Rechtsdienstleistungen nicht in eigener Angelegenheit, sondern entgeltlich für einen Dritten. Die regelmäßig im Rahmen seiner Tätigkeit für seine Mandanten anfallenden Kosten für Papier, Tinte, Druckerpatrone, Telefon, Einsatz von Kanzleimitarbeiter und -technik etc. lassen sich als solche kostenmäßig nicht für jeden einzelnen seiner Aufträge aufschlüsseln bzw. in Form eines konkreten Kostenbetrages einem einzelnen Auftrag zuordnen. Erhielte der Rechtsanwalt für diese nicht konkret erfassbaren und Einzelaufträgen zuordenbaren Kosten keine pauschale Erstattung, so bedeutete dies, dass er Kosten, die in ihrer Gesamtheit ausschließlich durch seine beruflichen Tätigkeiten für Dritte veranlasst sind, selbst zu tragen hätte. Dem soll Nr. 7002 VV RVG begegnen.

Sozialgericht Berlin, rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 27.06.2016 – S 96 AS 25231/15

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187072