Pflegereformgesetz: SGB XI - Änderungsgesetz 2014

Begonnen von MichaK, 24. Mai 2014, 21:30:56

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Quinky

Das hier übrigens:

b) Jahresbudget anstelle eines ,,ansparbaren" monatsbezogenen Anspruchs bei den Betreuungsleistungen

Art. 1 Nr. 17 b § 45 b Abs. 1 Nr. 2 SGB XI hätte zu folgenden Schwierigkeiten geführt:

Da in vielen Fällen zu pflegende Person auf Grundsicherung nach SGB XII angewiesen sind, würde die jahresleistung in vielen Fällen praktsich bei Überweisung enteignet, DENN

Laut SGB XII darf ein Grundsicherungsempfänger maximal 2.600€ Vermögen besitzen. Durch das jahresbudget würde alleine das Vermögen bei Überweisung dieses Budgets 2592€ zusätzlich zum vorhandenen Vermögen hinzukommen, was zur Folge hat, das die Grundsicherung für ein oder mehrere Monate abgelehnt würde, die Person praktisch enteignet, und bei Zahlung der Pflege verhungern muß., da weder Vermögen noch Einkommen vorliegt

Gruß
Ernie

MichaK

Zitat von: Quinky am 07. Oktober 2014, 12:08:36
Das hier übrigens:

b) Jahresbudget anstelle eines ,,ansparbaren" monatsbezogenen Anspruchs bei den Betreuungsleistungen .....

Hallo,

missverstanden!
Ein Jahresbudget in dem Sinne ist noch lange keine Geldleistung. Außerdem sind die Betreuungsleistungen originär Erstattungsleistungen. Bei GS kann nicht vorgelegt werden und dort wird meist der Anspruch an den Träger übereignet, so dass gar kein Geld fließt.


Meck

Das aktuelle Verfahren zur Bewertung von Pflegeeinrichtungen ist nach Ansicht von Gesundheitsexperten fragwürdig. Der sogenannte Pflege-TÜV spiegele die Wirklichkeit nur unzureichend wider, erklärten Sachverständige bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses über einen Antrag (18/3551) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am Mittwoch im Bundestag und sprachen sich für Reformen aus.

Die Grünen verlangen, das Benotungssystem sofort auszusetzen. Die Bundesregierung hat Änderungen in Aussicht gestellt. Experten warnten davor, das jetzige Bewertungssystem fallen zu lassen, ohne eine praxistaugliche Alternative bereitzustellen, die den Schutz der Pflegebedürftigen durch Qualitätsprüfungen weiter umfassend garantieren könne. Zudem sollten die Betroffenen und ihre Vertreter künftig stärker in die Beurteilung der Angebote einbezogen werden.

Der Pflege-TÜV für stationäre Pflegeheime und ambulante Pflegedienste wurde 2009 eingeführt. Die Gesamtnote für Pflegeheime wird nach Angaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) aus 59 Einzelkriterien gebildet, die der Pflegedienste aus 37 Kriterien. Im Ergebnis steht eine ,,Schulnote". Wie gut die Einrichtungen sind, prüfen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV).


Weiter unter -->> http://www.sozialticker.com/experten-sehen-pflege-tuev-kritisch_20150524.html
LG Meck :bye: