Erben als ALG II Empfänger

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 12:52:47

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Der Ratgeber basiert auf der seit dem 01.08.2016 geltenden Rechtslage.
Bitte den Unterschied zwischen gesetzlichem Erbe und Vermächtnis beachten.


Erbe oder Vermächtnis
Bei einem Erbe handelt es sich um den gesetzlich geregelten Übergang von Vermögen und Rechten des Erblassers an den oder die Erben. Wer Erbe ist, ist im BGB geregelt (gesetzliche Erbfolge). Dieser Übergang erfolgt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erbfall).
Bei einem Vermächtnis handelt es sich um ein Geschenk (Zuwendung) aus der Erbmasse an eine Person, die kein gesetzlicher Erbe ist (Vermächtnisnehmer). Beim Vermächtnis kann es sich um Bargeld oder Sachwerte handeln.
Abweichend vom Erbe, welches per Gesetz mit Eintritt des Erbfalles auf den Erben übergeht, ist ein Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer erst dann zuzurechnen, wenn er das Vermächtnis vom Erben erhalten hat (Herausgabe), also tatsächlich darüber verfügen kann (bereite Mittel).
Bei der Berücksichtigung gelten die gleichen Unterschiede zwischen Bargeld und Sachwerten wie beim Erbe, d.h. während Bargeld als Einkommen anzurechnen ist, werden Sachwerte dem Vermögen zugerechnet und lösen eine Vermögensprüfung durch das Jobcenter aus.

Ich habe geerbt oder ein Vermächtnis erhalten, muss ich das dem Jobcenter melden?
Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei Erhalt eines Vermächtnisses.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht melde?
Unterlässt der Empfänger von ALG II die Mitteilung, begeht er nach § 63 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrug strafbar.
Ob und welche Rechtsfolgen eintreten, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang das Erbe oder Vermächtnis den ALG II Anspruch mindert.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlage?
Sofern das Erbe oder Vermächtnis den ALG II Anspruch mindert, handelt es sich um eine vorrangige Selbsthilfemöglichkeit. Rechtlich darf ein ALG II-Empfänger ein Erbe deshalb nur ausschlagen, wenn buchstäblich nichts von Wert oder sogar Schulden erben würde. Ansonsten würde er sich wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II i.H.d. verwertbaren Erbes erstattungspflichtig machen. Zudem ist damit auch ein Sanktionstatbestand erfüllt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).
Ein Vermächtnis darf ein ALG II-Empfänger immer dann ausschlagen, wenn es nicht den ALG II Anspruch mindert.
Denkbare Fälle wären,
- wenn die Sache selbst keinerlei Wert darstellt,
- mit unabdingbaren Rechten Dritter belastet ist, sodass kein Vermögensvorteil erlangt wird,
- oder dem Vermächtnisnehmer zur Erlangung des Vermächtnisses Kosten für eine erforderliche Rechtsverteidigung anfallen, welche den Anrechnungsbetrag beim ALG II auf Null reduzieren oder sogar darüber hinaus Schulden verursachen würden.
In beiden Fällen besteht als weiterer Grund für eine Ausschlagung noch der Tatbestand einer besonderen Härte. Was eine besonderen Härte ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Das BSG (B 14 AS 2/09 R) sieht u.a. in folgenden Fällen eine besonderen Härte gegegben:
- die Ehefrau des Erblassers müsste ihr Haus verkaufen, in dem sie lebt, um die Ansprüche weiterer Erben oder Vermächtnisnehmer zu befriedigen,
- die Durchsetzung der Ansprüche auf das Erbe würde zu einem dauerhaften familiären Zerwürfniss führen.

Ist das Erbe/Vermächtnis für einen ALG II-Empfänger Einkommen oder Vermögen?
a) Bargeld stellt nach wie vor Einkommen dar und zwar im Monat des Erbfalles, es ist jedoch erst mit dem Zufluss als "bereite Mittel" anzusehen (B 14 AS 62/08 R, B 14 AS 45/09 R, B 14 AS 73/12 R),
aa) Sonderfall: Wird vor dem Zufluss eines als Einkommen zu berücksichtigenden Erbes der Leistungsbezug aufgrund bedarfsdeckendem Einkommen für mind. einen Monat unterbrochen, wird dieses Erbe dadurch zu Vermögen (BSG in B 14 AS 15/18 R vom 08.05.2019).
b) Sachwerte hingegen sind (seit dem 01.08.2016) im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.
Bei einem Vermächtnis ist stattdessen sowohl bei Bargeld als auch Sachwerten der Monat des tatsächlichen Zuflusses bzw. Erhalts maßgeblich.

Wird das gesamte Erbe/Vermächtnis berücksichtigt?
a) Generell kann nur der Barbetrag berücksichtigt werden, der dem ALG II-Empfänger tatsächlich zur Verfügung steht.
Bei einem Erben sind neben den Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, wie Erbschaftssteuer, Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, usw., auch alle nach § 11b SGB II zulässigen (d.h. nicht auf Erwerbseinkommen beschränkte) Frei- und Absetzbeträge in Abzug zu bringen.
Bei einem Vermächtnis sind die Kosten zur Erlangung desselben in Abzug zu bringen.
b) Sachwerte werden dem Vermögen zugerechnet, daraus ergibt sich eine erneute Vermögensprüfung durch das Jobcenter, wobei sowohl die Verwertbarkeit als auch der Wert des zu diesem Zeitpunkt insgesamt zu berücksichtigenden Vermögens überprüft wird.

Wie wird das verwertbare Erbe/Vermächtnis angerechnet?
a) Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist Bargeld im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen.
Wenn dieses höher ist als das ALG II, soll es danach gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
Einschränkungen für den Fall, dass auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist als das ALG II und der Anspruch somit entfällt, finden sich nicht. Die Festlegung des Gesetzgebers ist also so zu verstehen, das eine längere Anrechnung als auf 6 Monate generell nicht zulässig ist. Damit ist das, was nach Ablauf dieser 6 Monate davon noch vorhanden ist, bei einer dann erfolgenden Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen.
b) Gegenstände oder Sachwerte werden im Folgemonat des Erbfalles als Vermögen berücksichtigt. Sofern dabei die Vermögensfreibeträge überschritten werden, kann das vorrangig zu verwertende Vermögen den ALG II Anspruch mindern oder entfallen lassen. Im Fall einer zumutbaren Verwertbarkeit muss das Jobcenter das ALG II jedoch so lange weiterzahlen (gegebenenfalls als Darlehen) bis die Verwertung erfolgt ist und der Erlös dem Betroffenen als bereite Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht. (siehe dazu auch "Ratgeber Vermögen")

Was muss bei einer Leistungseinstellung besonders berücksichtigt werden?
Wird die Leistung eingestellt, weil auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II, muss man wissen, dass diese Enstellung gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II nur für max. 6 Monate zulässig ist, d.h. im 7. Monat kann man wieder ALG II beantragen, dabei wird das, was vom Erbe noch vorhanden ist, als Vermögen berücksichtigt. Wenn man mit dem so erhöhten Gesamtvermögen seinen Vermögensfreibetrag überschreitet, kann das Jobcenter jedoch eine vorrangige Vermögensverwertung fordern.
Nun darf man aber keinesfalls das Erbe verprassen, um eine solche zu verhindern, das würde als sozialwidriges Verhalten geahndet (siehe B 14 AS 38/12 R, RdNr. 22). Gefordert ist eine sparsame, zulässig aber durchaus normale Lebensführung (wirtschaftliche Lebensführung, siehe B 14 AS 38/12 R, RdNr 13). Orientierung für die Höhe der monatlichen Ausgaben bietet der nach § 1 Abs. 2 ALG II-V zu berechnende Freibetrag (vereinfacht: doppelter Regelsatz + Unterkunftskosten + KV-Beitrag).
Schuldentilgung ist z.B. zulässig, ebenso ein Urlaub pro Jahr. Auch der Kauf eines KFZ ist zulässig, da damit lediglich eine Vermögensumwandlung stattfindet. Für größere Anschaffungen und Ausgaben, die über das, was im ALG II enthalten ist, hinaus gehen, sollte man Belege aufbewahren um damit gegebenenfalls die Unterstellung sozialwidrigen Verhaltens entkräften zu können.

Kann ich die Anrechnung/Berücksichtigung des Erbes oder Vermächtnisses irgendwie verhindern?
Es gibt keine legale Möglichkeit, die Berücksichtigung eines Erbes oder Vermächtnisses beim ALG II zu verhindern.
Ein Verzicht auf ALG II wäre aufgrund § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam, da damit die gesetzliche Vorschrift zur bedarfsmindernden Berücksichtigung des Erbes umgangen würde.



==========
Abkürzungen:
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
SGB = Sozialgesetzbuch, die Nr. des jeweiligen SGB wird meist in römischen Ziffern angegeben
Rz = Randziffer, eine Markierung zum schnellen Auffinden von Textpassagen in einem Schriftstück, steht außerhalb des Textes im linken oder rechten Seitenrand (manchmal auch als Randnote bezeichnet)
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.