BSG: Jobcenter muß erhöhten Freibetrag bei Ehrenamt berücksichtigen (Hartz IV)

Begonnen von Meck, 30. Oktober 2014, 15:39:28

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Meck

Die Revisionen der Klägerinnen sind nur in Höhe von 4 Cent hinsichtlich der Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende der Klägerin zu 1 erfolgreich, und im Übrigen ebenso wie die Revision des beklagten Jobcenters erfolglos.

Das Sozialgericht hat zu Recht das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 um den allgemeinen Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro und deren Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit um einen weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II von 12,50 Euro bereinigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen bewirkt der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzuziehen ist. Anders als der Beklagte meint, ist der erhöhte Freibetrag nicht erst zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit über 100 Euro beträgt. (AZ: B 14 AS 61/13 R)


-->> http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2014/10/bsg-aktuell-jobcenter-mu-erhohten.html
LG Meck :bye:

Quinky

Im Gesetz steht:
WENN ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt, sind 200€ Freibetrag zu gewähren!!!

Hier gibt es kein eventuell, das Gesetz ist eindeutig.
Das Sozialgericht hat also ein NEUES Gesetz, das NICHT besteht, in das Urteil eingearbeitet.
WENN der Gesetzgeber etwas anders gemeint hätte, hätte er schon längst das Gesetz ändern können. Obwohl Hunderte von neuen Gesetzen in Kraft gesetzt wurden, ist dieses Gesetz NICHT geändert worden.
Sogar SDozialgerichte beteiligen sich jetzt am Betrug armer Menschen, die FREIWILLIG für die GHEMEINSCHAFT ehrenamtlich arbeiten!

Deutschland ist jetzt das 4. Reich bzw. eine Bananenrepublik, die kein Grundgesetz mehr kennt!

Gruß
Ernie

Gast28463

Bei mir wurde anders entschieden:

Ich hatte einen Nebenjob auf 100 € Basis und gleichzeitig den Bundesfreiwilligendienst. Bei mir wurde der erhöhte Freibetrag von 200 € auch nicht gewährt, sondern nur der 100 €. Dagegen habe ich geklagt, hatte auch einen Anwalt, aber diese Klage wurde zurückgewiesen. also das heißt: Bei Nebentätigkeit und Bundesfreiwilligendienst(Ehrenamt) zählt der 100 € Freibetrag. Das Urteil ist von Februar 2015. Kann dagegen auch nicht Berufung einlegen, da die Prozeßkostenbeihilfe bereits im ersten Verfahren abgelehnt wurde, und ich das Verfahren jetzt bezahlen müsste. Es gibt leider kein vergleichbares Urteil von Bundessozialsgericht, was ich anwenden könnte, um das Berufungsverfahren zu gewinnen.

Gast96

@sandra32

Bei Bundesfreiwilligendiensten ist es anders - hier geht's nach § 1 Abs. 7 der Alg II-Verordnung - hätte der Anwalt kennen "sollen/müssen":

Zitat(7) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen. 2Übersteigt die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 140 Euro, gilt Satz 1 nicht. 3In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/8014/a153226.htm

Ja, es liegt daran, dass Du noch einen Nebenjob, somit noch Einkommen aus Erwerbstätigkeit hast, darum werden Dir die 200 € nicht gewährt. Hättest Du keine zusätzliche Erwerbstätigkeit, dann wären Dir die 200 € des Taschengeldes für den BFD freigestellt worden.

Ich finde die Regelung auch blöd :/ :S

LG Lilith

Gast28463

Weil oben steht: das der erhöhte Freibetrag von 200€ immer zu gewähren ist, auch wenn eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Wundert mich auch

ich hatte den Nebenjob nach Beginn des BFD aufgegeben, weil ich schon mit der Ablehnung gerechnet habe.

Gast96

Was meinst Du mit
Zitat von: Gast28463 am 16. April 2015, 21:36:48
Weil oben steht: das der erhöhte Freibetrag von 200€ immer zu gewähren ist, auch wenn eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.
?

Die hier gemeinten 200 € Grundfreibetrag statt 100 € beziehen sich, wie gesagt, auf nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 12, Nr. 26, 26a und 26b EStG (u. a. Übungsleitereinnahme, Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit o. a.) und dies steht, was die Freibeträge angeht bei gleichzeitigen Alg-II-Bezug, in § 11b Abs. 2 SGB II.
Das bezieht sich aber nicht auf Einnnahmen aus Bundesfreiwilligendienst - Einnahmen aus Bufdi werden, wenn gleichzeitig Alg II bezogen wird, in der Alg II-Verordnung § 1 Abs. 7 behandelt. Und da steht eben "Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind".

LG Lilith